03.09.2014, 18:52
Hm er ging doch aber am 24. beim LG ein, also einen Tag nach Fristende (09.01 = 23.01). Und für die Frist kommt es darauf an, dass er beim zuständigen Gericht eingeht...
03.09.2014, 19:55
Hm... Ich meine Zustellung sei am 9.1. gewesen. Fristbeginn war deshalb nach 222 zpo ivm 187 I BGB der 10.1. dann nach 339 zpo ivm 222 zpo ivm 188 BGB zwei Wochen drauf... 24.1...
03.09.2014, 20:39
Hm, naja Fristbeginn ist der 10.01., aber Fristende ist der 23.01. "Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt," § 188 II BGB
Vgl. auch MüKo zu 222 ZPO Rn. 4 "Wochenfristen – die Woche dauert sieben Tage – und Monatsfristen enden, wenn sie mit einem Ereignis oder mit einem in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt begonnen haben, um 24.00 Uhr des Tages, dessen Benennung oder Zahl dem Ereignistag entspricht. Beispiele für Wochenfrist: Zustellung am Freitag, dem 6. 5. mit einer Frist von drei Wochen; Fristende ist Freitag, der 27. 5. um 24.00 Uhr. "
Vgl. auch MüKo zu 222 ZPO Rn. 4 "Wochenfristen – die Woche dauert sieben Tage – und Monatsfristen enden, wenn sie mit einem Ereignis oder mit einem in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt begonnen haben, um 24.00 Uhr des Tages, dessen Benennung oder Zahl dem Ereignistag entspricht. Beispiele für Wochenfrist: Zustellung am Freitag, dem 6. 5. mit einer Frist von drei Wochen; Fristende ist Freitag, der 27. 5. um 24.00 Uhr. "
03.09.2014, 21:01
(03.09.2014, 18:52)HM schrieb: Hm er ging doch aber am 24. beim LG ein, also einen Tag nach Fristende (09.01 = 23.01). Und für die Frist kommt es darauf an, dass er beim zuständigen Gericht eingeht...
Genau. Ich habe das auch so. Nach meiner Erinnerung gab es auch einen Vrrmerk vom jpa, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist. Habe es dann über die Wiedereinsetzung gemacht. An der Stelle meinte ich, dass er es jätte überwachen müssen, dass die ReNo das richtige schreiben absendet; dass er das aber an die BüroLeiterin derelenquiren durfte..
03.09.2014, 21:43
Dito
05.09.2014, 15:54
Wäre jemand so nett mir zu sagen was gestern und heute in HESSEN dran kam. Ich schreibe im nächsten Termin. Vielen Dank und noch viel Erfolg fuer die 2. Halbzeit!
05.09.2014, 19:48
§ 172 ZPO: Die Frist hat noch nicht einmal zu laufen begonnen, da Zustellung an die Partei, nicht an den RA...so kommt man nicht zur Verfristung und erst recht nicht zur Wiedereinsetzung.
05.09.2014, 20:06
...und: Es war in Berlin kein Widerruf zu formulieren, sondern nur ein Vorschlag an den Mandanten zu unterbreiten
06.09.2014, 08:01
Z II
767
Beklagte vollstreckt aus KFB
Einwände des Klägers : Aufrechnung und ZBR
Probleme:
Das RSB war zu diskutieren §§ 104 ff. ZPO, ob nicht die sofortige Beschwer hätte eingelegt werden müssen. Zudem nur Teilvollstreckung aus dem KFB.
Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten (eine in der Schweiz sitzenden AG) gerügt, wobei die EUGVVO laut BV nicht angewendet werden durfte.
Die Parteien hatten mehrere Verfahren in der Schweiz und in Deutschland geführt. Der Kläger hatte selbst 3 deutsche KFB. Mit diesen Kostenerstattungsansprüchen hatte er bereits gegenüber einer anderen Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt.
Weiter wollte der Kläger noch mit einer "Prozessentschädigung" (schweizer KFB) aufrechnen. Hier war zu diskutieren, ob es sich um eine echte oder unechte Valutaschuld handelt (stand alles im Palandt). Hilfsweise, für den Fall, dass es sich um eine echte Valutaschuld handelte machte der Kläger noch ein ZBR geltend.
Schliesslich erklärte der Kläger noch eine Aufrechnung wegen eines angeblichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten aus dem Jahr 2002. Die Beklagte hatte in dem Prozess in der Schweiz das Nichtbestehen dieses Schuldanerkenntnisses geltend gemacht. Es gab daraufhin ein Feststellungsurteil aus der Schweiz, dessen Tenor die Feststellung enthielt, dass der Kläger weiter die Vollstreckung aus irgendeiner schweizer Forderung in Höhe von 32 mio CHF gegen die Beklagte betreiben darf.
Vermutlich war hier die Rechtskrafterstreckung zu diskutieren.
767
Beklagte vollstreckt aus KFB
Einwände des Klägers : Aufrechnung und ZBR
Probleme:
Das RSB war zu diskutieren §§ 104 ff. ZPO, ob nicht die sofortige Beschwer hätte eingelegt werden müssen. Zudem nur Teilvollstreckung aus dem KFB.
Die Zuständigkeit wurde von der Beklagten (eine in der Schweiz sitzenden AG) gerügt, wobei die EUGVVO laut BV nicht angewendet werden durfte.
Die Parteien hatten mehrere Verfahren in der Schweiz und in Deutschland geführt. Der Kläger hatte selbst 3 deutsche KFB. Mit diesen Kostenerstattungsansprüchen hatte er bereits gegenüber einer anderen Forderung der Beklagten die Aufrechnung erklärt.
Weiter wollte der Kläger noch mit einer "Prozessentschädigung" (schweizer KFB) aufrechnen. Hier war zu diskutieren, ob es sich um eine echte oder unechte Valutaschuld handelt (stand alles im Palandt). Hilfsweise, für den Fall, dass es sich um eine echte Valutaschuld handelte machte der Kläger noch ein ZBR geltend.
Schliesslich erklärte der Kläger noch eine Aufrechnung wegen eines angeblichen Schuldanerkenntnisses der Beklagten aus dem Jahr 2002. Die Beklagte hatte in dem Prozess in der Schweiz das Nichtbestehen dieses Schuldanerkenntnisses geltend gemacht. Es gab daraufhin ein Feststellungsurteil aus der Schweiz, dessen Tenor die Feststellung enthielt, dass der Kläger weiter die Vollstreckung aus irgendeiner schweizer Forderung in Höhe von 32 mio CHF gegen die Beklagte betreiben darf.
Vermutlich war hier die Rechtskrafterstreckung zu diskutieren.
06.09.2014, 20:24
In der Wahlklausur Zivilrecht in Berlin ging es um eine Grundschuld, die Duldung der Zwangsvollstreckung, die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, die Verurteilung zum Verzicht auf die Grundschuld und zu guter letzt noch um einen 767 ZPO analog Antrag hinsichtlich der Unwirksamkeit einer notariellen Urkunde, in der eine persönliche Unterwerfungserklärung enthalten war.
Falls jemand diese Klausur mitgeschrieben haben sollte, würde ich mich sehr freuen, wenn er schreiben würde, was er geprüft hat. Ich fand die Klausur schrecklich :-(.
Falls jemand diese Klausur mitgeschrieben haben sollte, würde ich mich sehr freuen, wenn er schreiben würde, was er geprüft hat. Ich fand die Klausur schrecklich :-(.