12.07.2016, 14:34
Tatmehrheit wird doch einfach mit "und" oder "sowie" tenoriert.
Denke dass ist kein schwerer Fehler auch nicht mit der versuchten Beteiligung statt Anstiftung.
Ich hab auch wegen Mordes . (aber bewusste Fahrlässigkeit und damit KV mit Todesfolge ebenso vertretbar gewesen) Mordmerkmal aber nur Heimtücke
niedrige Beweggründe hab ich abgelehnt wegen Wutanfall und affektbedingter Handlung
in Tatmehrheit mit einer versuchten Anstiftung zum schweren Raub. Bemächtigungslage hab ich wegen restriktiver Handhabung und sonstigen Leerlaufens des Raubtatbestands abgelehnt.
Denke dass ist kein schwerer Fehler auch nicht mit der versuchten Beteiligung statt Anstiftung.
Ich hab auch wegen Mordes . (aber bewusste Fahrlässigkeit und damit KV mit Todesfolge ebenso vertretbar gewesen) Mordmerkmal aber nur Heimtücke
niedrige Beweggründe hab ich abgelehnt wegen Wutanfall und affektbedingter Handlung
in Tatmehrheit mit einer versuchten Anstiftung zum schweren Raub. Bemächtigungslage hab ich wegen restriktiver Handhabung und sonstigen Leerlaufens des Raubtatbestands abgelehnt.
12.07.2016, 14:35
In Hessen waren Mord und versuchte Anstiftung zur Geiselnahme angeklagt.
12.07.2016, 14:35
Nds ganz schlimm!!
Kommunalaufsichtsbeschwerde?
Keine Ahnung.
Konnte das überhaupt jemand?
Kommunalaufsichtsbeschwerde?
Keine Ahnung.
Konnte das überhaupt jemand?
12.07.2016, 14:37
I. E
II
Ziemlich viel "zur Sache"
II
Frage ob die Aussage des Angeklagten vor dem Polizisten verwertet werden kann (-) Polizist hatte nicht über "tat" belehrt, da er vom Tod des O wusste und es nicht mitteilte
Aber ermittlungsrichter (+) zwar keine Qual bel. Aber der Zeuge hatte nicht das Gefühl dass "er jetzt eh nichts mehr machen kann". Er sagt ja noch am Anfang sowas wie "ich will jetzt mal alles aussagen"
IV
Heimtücke (+)
BGH Rechtsfolgenlös [aber mE nach griff die dann auch nicht weil keine besonderen Gründe Vorlagen]
Niedriger Beweggrund (-) Abwägung blabla
30 I, 239 a (+) darin dann Abgrenzung Raub räub Erpressung
V
Strafzumessung : keine RF Lösung
II
Ziemlich viel "zur Sache"
II
Frage ob die Aussage des Angeklagten vor dem Polizisten verwertet werden kann (-) Polizist hatte nicht über "tat" belehrt, da er vom Tod des O wusste und es nicht mitteilte
Aber ermittlungsrichter (+) zwar keine Qual bel. Aber der Zeuge hatte nicht das Gefühl dass "er jetzt eh nichts mehr machen kann". Er sagt ja noch am Anfang sowas wie "ich will jetzt mal alles aussagen"
IV
Heimtücke (+)
BGH Rechtsfolgenlös [aber mE nach griff die dann auch nicht weil keine besonderen Gründe Vorlagen]
Niedriger Beweggrund (-) Abwägung blabla
30 I, 239 a (+) darin dann Abgrenzung Raub räub Erpressung
V
Strafzumessung : keine RF Lösung
12.07.2016, 14:47
Ich habe wegen Totschlages (ewiglange Begründung des Vorsatzes) und versuchter Anstiftung zur Geiselnahme verurteilt, war aber bzgl des Sichbemächtigens unsicher. Heimtücke minus wegen Spontantat und erst recht keine niedrigen Beweggründe.
Ich habe in der RW einen ETBI angeprüft, aber agelehnt und in der Schuld § 20 wegen der Wut -> Affekt, aber auch minus, weil es an der "inneren Zerissenheit fehlt" ;)
Wie habt ihr das mit der Verwertbarkeit gelöst?
Ich habe gesagt Protokoll richterl V. und Vernehmung Richter verwertbar, weil dem BS zwar die Umstände der Tat durch die Beamten dargelegt werden mussten und der Beurteilungsspielraum auch grds überschritten ist, wenn der Tod des Opfers einer Gewalttat bewusst verschwiegen wird und dass das zu einem Verwertungsverbot führt, wenn das Aussageverhalten dadurch beeinflusst wurde, es aber hier nicht darauf ankommt. Gründe: 1.kein bewusstes Verschweigen (war Versehen) und Angeklagter musste nach der kokreten Tatausführung mit dem Tod des Opfers rechnen
Ich habe in der RW einen ETBI angeprüft, aber agelehnt und in der Schuld § 20 wegen der Wut -> Affekt, aber auch minus, weil es an der "inneren Zerissenheit fehlt" ;)
Wie habt ihr das mit der Verwertbarkeit gelöst?
Ich habe gesagt Protokoll richterl V. und Vernehmung Richter verwertbar, weil dem BS zwar die Umstände der Tat durch die Beamten dargelegt werden mussten und der Beurteilungsspielraum auch grds überschritten ist, wenn der Tod des Opfers einer Gewalttat bewusst verschwiegen wird und dass das zu einem Verwertungsverbot führt, wenn das Aussageverhalten dadurch beeinflusst wurde, es aber hier nicht darauf ankommt. Gründe: 1.kein bewusstes Verschweigen (war Versehen) und Angeklagter musste nach der kokreten Tatausführung mit dem Tod des Opfers rechnen
12.07.2016, 14:48
Kommunalrecht..jippie...
meine Lösung sieht in etwa wie folgt aus:
1. das mit der Strafanzeige (-)
Beanstandung (-) da sowieso nicht möglich, da Beschluss bereits aufgehoben. Sinn und Zweck d Beanstandung (Möglichk zur Selbstkorrektur) kann damit nicht mehr erreicht werden.
Auch sonst kein Einschreiten möglich. Ratsherrin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zwar Verletzung in 54 NKomVG durch Beschluss, aber Beautragung eines Anwalts nicht notwendig. Sie hätte gg Beschluss selbst vorgehen können und ansonsten abwarten ob tatsächlich Strafanzeige gestellt wird.
Stadt hat hingegen Anspruch auf Kostenersatz aus 54 IV NKomVg, da Ratsherrin durch Weitergabe des Schreiben gg Verschwiegenheitspflicht aus 40 NKomVG verstoßen hat (Herausgabe der Daten wurde gerade verwehrt, lediglich Akteneinsichtsrecht; aber dadurch nicht befugt, Schreiben zu verbreiten)
-> im Schreiben an die Stadt drauf hingewiesen.
2. Auskunftsanspruch (+)
Insb keine Bedenken gg Datenschutz, da keine personenbezogenen Daten gefordert. Auch sonst keine Probleme. Auskunftsanspruch dient Kontrollfunktion und kann nicht so einfach unterlaufen werden. Zwischen 2012 und 2015 habe ich da leider nicht unterschieden.
(Ich befürchte aber, dass der Zweck des Auskunftsanspruchs hätte dargelegt werden müssen und das so nicht ausgereicht hat.. Ich wollte aber nicht in beiden Punkten ein Einschreiten verneinen :D)
Also Schreiben an Ratsherrin
Und Anordnung 174 NKomVG an Stadt bzgl. Auskunftserteilung
Wer denkt sich sowas nur aus :D
meine Lösung sieht in etwa wie folgt aus:
1. das mit der Strafanzeige (-)
Beanstandung (-) da sowieso nicht möglich, da Beschluss bereits aufgehoben. Sinn und Zweck d Beanstandung (Möglichk zur Selbstkorrektur) kann damit nicht mehr erreicht werden.
Auch sonst kein Einschreiten möglich. Ratsherrin hat keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zwar Verletzung in 54 NKomVG durch Beschluss, aber Beautragung eines Anwalts nicht notwendig. Sie hätte gg Beschluss selbst vorgehen können und ansonsten abwarten ob tatsächlich Strafanzeige gestellt wird.
Stadt hat hingegen Anspruch auf Kostenersatz aus 54 IV NKomVg, da Ratsherrin durch Weitergabe des Schreiben gg Verschwiegenheitspflicht aus 40 NKomVG verstoßen hat (Herausgabe der Daten wurde gerade verwehrt, lediglich Akteneinsichtsrecht; aber dadurch nicht befugt, Schreiben zu verbreiten)
-> im Schreiben an die Stadt drauf hingewiesen.
2. Auskunftsanspruch (+)
Insb keine Bedenken gg Datenschutz, da keine personenbezogenen Daten gefordert. Auch sonst keine Probleme. Auskunftsanspruch dient Kontrollfunktion und kann nicht so einfach unterlaufen werden. Zwischen 2012 und 2015 habe ich da leider nicht unterschieden.
(Ich befürchte aber, dass der Zweck des Auskunftsanspruchs hätte dargelegt werden müssen und das so nicht ausgereicht hat.. Ich wollte aber nicht in beiden Punkten ein Einschreiten verneinen :D)
Also Schreiben an Ratsherrin
Und Anordnung 174 NKomVG an Stadt bzgl. Auskunftserteilung
Wer denkt sich sowas nur aus :D
12.07.2016, 14:54
Heimtücke (-)?
Sie hat den ersten schrei erst nach dem ersten Stich abgeben können?! Das ist interessant, ich hab am Anfang auch die ganze Zeit überlegt ob vielleicht die Heimtücke abzulehnen sei weil ich mit dem rechtl hinwies nivhts anzufangen wusste .. Aber ich kam um Heimtücke nicht drumrum
Sie hat den ersten schrei erst nach dem ersten Stich abgeben können?! Das ist interessant, ich hab am Anfang auch die ganze Zeit überlegt ob vielleicht die Heimtücke abzulehnen sei weil ich mit dem rechtl hinwies nivhts anzufangen wusste .. Aber ich kam um Heimtücke nicht drumrum
12.07.2016, 15:08
Ich dachte, dass er die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit nicht in feindseliger Willensrichtung ausgenutzt hat, weil er plötzlich rot sah und alles so schnell ging.... Aber das LG Düsseldorf hat das Ausnutzungsbewusstsein und die feindselige Willensrichtung leider lapidar festgestellt.
12.07.2016, 15:27
An die Niedersachsen = das war wirklich Schrott, oder?
Und wieso habt ihr die BEanstandung rausgeworfen?
Ging die nicht?
Es können doch nicht nur BEschlüsse, sondern auch Maßnahmen Beanstandet werden, ist die verweigerte Auskunft keine "Maßnahme?
Gibt es noch andere Lösungsvorschläge?
Und wieso habt ihr die BEanstandung rausgeworfen?
Ging die nicht?
Es können doch nicht nur BEschlüsse, sondern auch Maßnahmen Beanstandet werden, ist die verweigerte Auskunft keine "Maßnahme?
Gibt es noch andere Lösungsvorschläge?
12.07.2016, 15:37
Meine Lösung:
Tenor: Mord (+) und 30 mit 250,249 (+) Tatmehrheit = Gesamtfreiheitsstrafe
(P) Beweiswürdigung
Verwertung nach § 254 und Vernehmung des Ermittlungsrichters?
Erste Vernehmung wäre ein Beweisverwertungsverbot (+), weil nicht Mord zur Last gelegt.
Fortwirkung und Fernwirkung grds. (-) Ausnahme Belehrungsfehler
Möglicherweise Fortwirkung des Belehrungsfehlers?
Qualifizierter Belehrung erforderlich--> hier wohl (-)
Jedoch spricht vieles dagegen, dass der A nicht mehr glaubt von seiner Aussage abrücken zu können... er will inbesonder alles offen legen.
(P) Rechtliche Würdigung
211
(P) Heimtücke insbesondere Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
hier wohl (+), zwar Spontan aber Angeklagten war bei der Tat der Überraschungseffekt bewusst.
(P) Vorsatz (+) Zwar Hemmschwelle aber objektive Umstände deuten auf dolus eventualis
(P) Niedrige Beweggründe: für mich (+), weil er die Geschädigte bestrafen wollte. Sicherlich andere Ansicht vertretbar. Ich fand es an dieser Stelle so komisch, dass die jetzt alles abbekommen hat, obwohl sie mit der Datenschutzerklärung nicht viel zu tuen hatte.
(P) 239b --> Klassiker
Für mich auch ein schwerer Raub. War aber leider etwas verwirrt von diesem Teil sodass ich da keine große Abgrenzung zur räuberischen Erpressung mehr habe.
Am Ende noch ein bisschen zur Strafzumessung und das wars
komische Klausur
Tenor: Mord (+) und 30 mit 250,249 (+) Tatmehrheit = Gesamtfreiheitsstrafe
(P) Beweiswürdigung
Verwertung nach § 254 und Vernehmung des Ermittlungsrichters?
Erste Vernehmung wäre ein Beweisverwertungsverbot (+), weil nicht Mord zur Last gelegt.
Fortwirkung und Fernwirkung grds. (-) Ausnahme Belehrungsfehler
Möglicherweise Fortwirkung des Belehrungsfehlers?
Qualifizierter Belehrung erforderlich--> hier wohl (-)
Jedoch spricht vieles dagegen, dass der A nicht mehr glaubt von seiner Aussage abrücken zu können... er will inbesonder alles offen legen.
(P) Rechtliche Würdigung
211
(P) Heimtücke insbesondere Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
hier wohl (+), zwar Spontan aber Angeklagten war bei der Tat der Überraschungseffekt bewusst.
(P) Vorsatz (+) Zwar Hemmschwelle aber objektive Umstände deuten auf dolus eventualis
(P) Niedrige Beweggründe: für mich (+), weil er die Geschädigte bestrafen wollte. Sicherlich andere Ansicht vertretbar. Ich fand es an dieser Stelle so komisch, dass die jetzt alles abbekommen hat, obwohl sie mit der Datenschutzerklärung nicht viel zu tuen hatte.
(P) 239b --> Klassiker
Für mich auch ein schwerer Raub. War aber leider etwas verwirrt von diesem Teil sodass ich da keine große Abgrenzung zur räuberischen Erpressung mehr habe.
Am Ende noch ein bisschen zur Strafzumessung und das wars
komische Klausur