11.07.2016, 15:44
Steht nix zu im MG. Hatte es eher bei der Belehrung Verortet und bei 21 vergessen
11.07.2016, 15:45
Gar nicht eingegangen. Ansonsten wäre die AS katastrophal
11.07.2016, 15:48
Gar nix... Glaube aber man hätte einen Satz hinsichtlich der Debilen zu 21 verlieren sollen und sagen, dass geringer IQ allein 21 nicht begründet, da sie laut SVGutachten in der Lage war Recht von Unrecht zu unterscheiden. Fiel mir leider erst nach Abgabe ein. ;)
11.07.2016, 16:04
Genau...... Kann nicht abschätzen wie die die Klausur bewerten
11.07.2016, 16:17
Wie bewerten die wohl strafR? Streng wie immer, es wird so getan als wäre das alles nicht so schwer und innerhalb von 5 Std machbar
Bin zum Glück fertig geworden
Bin zum Glück fertig geworden
11.07.2016, 16:33
Meine Lösung, die ich etwas kompliziert aufgebaut habe, jedoch im Kern nicht groß abweicht (natürlich alles ohne Gewähr):
TK 1: Käsekuchen
§§ 211, 22, 23 I, 25 II StGB
(-) zumindest in NRW konnte man nicht mehr feststellen, wieviel Gift benutzt wurde.
Vorsatz wird man nicht nachweisen können
§ 226, 22, 23 I,25 II StGB bzgl A
Sog. erfolgsqualifizierter Versuch, wobei hier nach ganz herrschender Meinung anerkannt ist, dass ein Versuch möglich. Nur eine Mindermeinung lehnt das ab, die aber abzulehnen ist.
Tatentschluss:
Grunddelikt 223 Abs. 1 StGB
Nachweisbar? Einlassung verwertbar ?
(P) 136 iVm 163a IV 1 StPO
Grundsätzlich muss er die Belehrung verstehen können.
Hier vllt nicht ganz Helle im Kopf. Aber POK hat es auch in einfacher Sprache erklärt und nach SV-Gutachten versteht der kurze Sätze. Daher kein Verwertungsverbot
(P) Durchsuchung (+), weil Einwilligung und Vss. des § 105 im Übrigen vorliegen.
Tatentschluss bzgl. § 226 Nr. 3 StGB (+)= Lähmung
Tatentschluss hinsichtlich Täterschaft
Meiner Meinung Täter und kein Teilnehmer. Hab auf die Tatherrschaftslehre abgestellt. Beteiligung dürfte sicher auch gut vertretbar sein.
(P) Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
An dieser Stelle ist mein Aufbau leider etwas kompliziert, weil ich besser mit M angefangen hätte. Da ich aber schon alles geschrieben habe, habe ich ihn komplett durchgezogen und hier geprüft, ob M Mittäter hinsichtlich des Grunddelikts ist.
Also Hinreichender Tatverdacht bzgl M §§ 223, 22, 23 I, 25 II StGB.
Tatentschluss: Grds. (+) insbesondere Mittäterschaft mit A
Einlassung verwertbar?
(+)
insbesondere kein § 136a iVm 163a IV S. 2
Wenn sich der Beschuldigte einlässt, dann muss er auch mit unangenehmen Gegenfragen rechnen. Zumindest dürfte die Schwelle zum Zwang lange nicht erreicht sein. Keine verbotene Vernehmung.
(P) Unmittelbares Ansetzen bei M
Opfer muss selber die Pralinen essen
(+) weil es ausreicht, dass der Täter das Geschehen aus der Hand gibt.
RW Schuld (+) kein Rücktritt, weil Fehlschlag
Jetzt wieder zu A:
Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft (Gesamtlösung) einer reicht (+)
RW
Schuld § 21 (-) wenige Sätze
§§ 226, 22, 23 I, 25 II StPO (+)
224 N. 1, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23 I, 25 II bei A (+)
Versuchter 224 Nr. 1 tritt hinter Versuch § 226 zurück
Der Rest ist bei mir Tateinheit
226, 22, 23 I StPO hinsichtlich M
(P) Einlassung ("wollte keine Lähmung")
Dürfte aber meiner Meinung in der HV zu wiederlegen sein.
Wollte den Hund sogar abkaufen und Einlassung des A kann ja über Vernehmung eingeführt werden.
224 N. 1, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23 I, 25 II bei M (+)
2. TK
Beschuldigter A: 242 bzgl. Hund (+) für mich nur gelockerter Gewahrsam. Sie denkt doch, dass der Hund Abends wieder vor der Tür steht. Für mich auch kein Versuch. Diebstahl ist doch vollendet in dem Moment, wo sie den Hund hergibt.
Sicherungsbetrug tritt zurück (Hund sei weggelaufen)
Beschuldigte M 242,26 (+)
B-Gutachten leider keine Zeit mehr. Nur noch den praktischen Teil gefertigt:
Je nach Argumentation bzgl. der Straferwartung: Anklage vor LG/AG
Für mich eher AG und Schöffengericht
nicht vorbestraft und nur Versuch, Könnte mir nur schwer vorstellen, dass es hier direkt mehr als 4 Jahre gibt.
140 (+) jedoch haben beide Pflichtverteidiger.
Haftfortdauer anordnen
Leider ging bei mir zum Ende die Luft raus. Daher wohl eher eine der schwächeren Klausuren. Praktischen Teile sind nicht so prall.
Hab auch in der Vfg Pflichtverteidiger beantragt, dass wird den Praktiker freuen :D
TK 1: Käsekuchen
§§ 211, 22, 23 I, 25 II StGB
(-) zumindest in NRW konnte man nicht mehr feststellen, wieviel Gift benutzt wurde.
Vorsatz wird man nicht nachweisen können
§ 226, 22, 23 I,25 II StGB bzgl A
Sog. erfolgsqualifizierter Versuch, wobei hier nach ganz herrschender Meinung anerkannt ist, dass ein Versuch möglich. Nur eine Mindermeinung lehnt das ab, die aber abzulehnen ist.
Tatentschluss:
Grunddelikt 223 Abs. 1 StGB
Nachweisbar? Einlassung verwertbar ?
(P) 136 iVm 163a IV 1 StPO
Grundsätzlich muss er die Belehrung verstehen können.
Hier vllt nicht ganz Helle im Kopf. Aber POK hat es auch in einfacher Sprache erklärt und nach SV-Gutachten versteht der kurze Sätze. Daher kein Verwertungsverbot
(P) Durchsuchung (+), weil Einwilligung und Vss. des § 105 im Übrigen vorliegen.
Tatentschluss bzgl. § 226 Nr. 3 StGB (+)= Lähmung
Tatentschluss hinsichtlich Täterschaft
Meiner Meinung Täter und kein Teilnehmer. Hab auf die Tatherrschaftslehre abgestellt. Beteiligung dürfte sicher auch gut vertretbar sein.
(P) Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft
An dieser Stelle ist mein Aufbau leider etwas kompliziert, weil ich besser mit M angefangen hätte. Da ich aber schon alles geschrieben habe, habe ich ihn komplett durchgezogen und hier geprüft, ob M Mittäter hinsichtlich des Grunddelikts ist.
Also Hinreichender Tatverdacht bzgl M §§ 223, 22, 23 I, 25 II StGB.
Tatentschluss: Grds. (+) insbesondere Mittäterschaft mit A
Einlassung verwertbar?
(+)
insbesondere kein § 136a iVm 163a IV S. 2
Wenn sich der Beschuldigte einlässt, dann muss er auch mit unangenehmen Gegenfragen rechnen. Zumindest dürfte die Schwelle zum Zwang lange nicht erreicht sein. Keine verbotene Vernehmung.
(P) Unmittelbares Ansetzen bei M
Opfer muss selber die Pralinen essen
(+) weil es ausreicht, dass der Täter das Geschehen aus der Hand gibt.
RW Schuld (+) kein Rücktritt, weil Fehlschlag
Jetzt wieder zu A:
Unmittelbares Ansetzen bei Mittäterschaft (Gesamtlösung) einer reicht (+)
RW
Schuld § 21 (-) wenige Sätze
§§ 226, 22, 23 I, 25 II StPO (+)
224 N. 1, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23 I, 25 II bei A (+)
Versuchter 224 Nr. 1 tritt hinter Versuch § 226 zurück
Der Rest ist bei mir Tateinheit
226, 22, 23 I StPO hinsichtlich M
(P) Einlassung ("wollte keine Lähmung")
Dürfte aber meiner Meinung in der HV zu wiederlegen sein.
Wollte den Hund sogar abkaufen und Einlassung des A kann ja über Vernehmung eingeführt werden.
224 N. 1, Nr. 4, Nr. 5, 22, 23 I, 25 II bei M (+)
2. TK
Beschuldigter A: 242 bzgl. Hund (+) für mich nur gelockerter Gewahrsam. Sie denkt doch, dass der Hund Abends wieder vor der Tür steht. Für mich auch kein Versuch. Diebstahl ist doch vollendet in dem Moment, wo sie den Hund hergibt.
Sicherungsbetrug tritt zurück (Hund sei weggelaufen)
Beschuldigte M 242,26 (+)
B-Gutachten leider keine Zeit mehr. Nur noch den praktischen Teil gefertigt:
Je nach Argumentation bzgl. der Straferwartung: Anklage vor LG/AG
Für mich eher AG und Schöffengericht
nicht vorbestraft und nur Versuch, Könnte mir nur schwer vorstellen, dass es hier direkt mehr als 4 Jahre gibt.
140 (+) jedoch haben beide Pflichtverteidiger.
Haftfortdauer anordnen
Leider ging bei mir zum Ende die Luft raus. Daher wohl eher eine der schwächeren Klausuren. Praktischen Teile sind nicht so prall.
Hab auch in der Vfg Pflichtverteidiger beantragt, dass wird den Praktiker freuen :D
11.07.2016, 16:43
.....
11.07.2016, 16:59
In Nds müsste man keine Haftfoetdauer anordnen, da beide inzwischen aus Gewahrsam entlassen wurde
11.07.2016, 17:07
Hoffen wir das beste
11.07.2016, 17:15
Die bewerten doch das Strafrecht immer scheisse.
Wer die Anklage nicht hat oder nur halb fertig hat, schafft es kaum noch auf die 4. Ätzend. Ich hab die Klausur deswegen von hinten genommen :P
Wie geht man da bei dem Urteil morgen am besten vor, fertig werden ist wahrscheinlich wieder super wichtig. und bei der Revision?
Wer die Anklage nicht hat oder nur halb fertig hat, schafft es kaum noch auf die 4. Ätzend. Ich hab die Klausur deswegen von hinten genommen :P
Wie geht man da bei dem Urteil morgen am besten vor, fertig werden ist wahrscheinlich wieder super wichtig. und bei der Revision?