09.07.2016, 12:08
könnte ein Wink gewesen sein.. Das war doch darauf angelegt dass man zur Teilabweisung und somit zur Widerklage kommt . klausurtaktisch dann halt so entschieden. Lassen wir uns überraschen.
09.07.2016, 14:44
(Wie immer sorry - ich hab es einfach runtergetippt)
NRW: Verteidigermandat, Mandant: GmbH - Werkrecht, Aufrechnung, Gerichtsstandvereinbarung
GmbH vereinbart mit einem Kaufmann die Herstellung und die Lieferung und den Einbau irgendeines Teils, das später in einer Photovoltaikanlage eingebaut wird (der technische Hintergrund war schon nicht ohne, hab den Namen leider vergessen). Nach dem Geschäftsführer der GmbH ist nicht die Herstellung, sondern der Einbau des Teils in die Maschine das eigentliche Kunststück der Arbeit. Kaufmann baut das Teil ein, wobei es nicht ganz passt und sich verformt. Am nächsten Tag schafft er es wieder nicht und lehnt jede weitere Arbeit ab. GmbH setzt erfolglos eine Frist und verlangt Aufwendungsersatz aus § 637, weil sie die Nachbesserung durch Dritte und eigene Mitarbeiter vorgenommen hat. Kaufmann klagt auf Vergütung. Es gibt eine Gerichtstandvereinbarung in den AGB des Kaufmann. Trotzdem klagt er vor dem allgemeinen Gerichtstand des Beklagten. Er meint, dass er einen Anspruch auf Vergütung hat (22.000). Für den zweiten Tag hätte er noch einmal einen Anspruch auf 750 €. Zudem behauptet er, das zwischen dem ersten und den zweiten Tag ein Mitarbeiter von der GmbH an der Maschine rumgebastelt hat. GmbH müsse das beweisen (Vorwurf der Beweisvereitlung). Zudem sei der vom Beklagten gelieferte Stoff nicht der Richtige gewesen bzw. mit diesem Stoff konnte der Erfolg nicht herbeigeführt werden. GmbH will sich gegen die Klage verteidigen und hat einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 637, wobei sich die Aufwendungen einerseits auf die Kosten für ein Drittunternehmen beziehen, andererseits die Kosten für die eigenen Arbeitnehmer umfassen (23.000). Kläger hat die Angemessenheit der Kosten bestritten. GmbH hat noch ein privates Gutachten eingeholt zur Frage, ob ein Einbau mit dem Stoff möglich war und ob die Kosten und Stunden angemessen sind.
Rechtsbehelfstation: Keine Probleme - Verteidigungsanzeige insbesondere noch möglich.
Zulässigkeit der Klage:
(P) Gerichtstandvereinbarung. Wirksamkeit (+) Hier kam es auf die Auslegung der Klausel an, wobei ich der Klausel leider eine Ausschließlichkeit beigemessen habe. Insofern habe ich die Unzulässigkeit der Klage angenommen, weil er in Frankfurt hätte klagen müssen. KA, ob das vertretbar ist.
Begründetheit der Klage:
Anspruch aus 631
(P) Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtung? Hier lag eindeutig der Schwerpunkt auf die Montagearbeiten. Daher Werkvertrag (+)
(P) Abnahme: Beweislast beim Kläger für Mangelfreiheit, weil er sich auf die fiktive Abnahme beruft und die Abnahmereife geltend macht. Antrag auf Parteivernehmung ist nicht stattzugeben. Keine Anfangswahrscheinlichkeit. Behauptung ins Blaue. Trotzdem möglich, dass Gericht Kläger gem. § 141 ZPO anhört. Daher Beweisprognose. Hier zwei Zeugen der GmbH. Stehen zwar im Lager der GmbH. Jedoch unerheblich, weil es keinen allgemeinen Grundsatz im Zivilrecht gibt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Sachmangel bewiesen werden kann. Kläger wird nur schlecht beweisen können, dass jemand an der Maschine herumgebastelt hat.
(P) § 645 BGB: Teilvergütungsanspruch? (-) Kläger muss Vss. des § 645 darlegen und beweisen.
Privates Gutachten kann nur als Substantiierung verwendet werden. Daher Einholung eines gerichtlichen Gutachtens weiter erforderlich. Beweisprognose spricht auch eher für die GmbH. Somit dürfte auch hier eine gute Beweisprognose bestehen. Material ist für Gutachten auch noch vorhanden.
(P) § 645 BGB analog: Weil Risiko beiden Parteien bewusst. (-) weil Kläger Fachmann auf seinem Gebiet ist und bewusst Verpflichtung zum Einbau eingegangen ist.
(P) GmbH hat schon Aufwendungsersatz verlangt: Rechtsprechung des BGH ist in diesen Fällen, dass die Abnahme nur noch eine bloße Förmelei wäre. Insofern Entbehrlichkeit der Abnahme (+). Vergütungsanspruch (+) Ich habe noch argumentiert, dass noch 641 Abs. 3 herangezogen werden könnte, um den Vergütungsanspruch "zu mindern". Leider eine Schnappsidee, weil § 641 Abs. 3 Leistungsverweigerungsrecht ist und hier die GmbH überhaupt kein Interesse mehr hat. Vllt sieht es der Korrektor ja nicht so eng.
(P) Aufwendungsersatzanspruch: Im Grunde (+). Hier war nur Schaden fraglich: Meiner Meinung (+)´. Kläger hat ohne Begründung Höhe bestritten. Hier dürfte auch das Gutachten als Substantiierung wieder herangezogen werden können, sodass Kläger qualifiziert bestreiten muss. Natürlich ist auch das Gehalt für die Arbeitnehmer ersetzbar. GmbH kommt doch so nur seiner Schadensminderungspflicht nach und hätte die Arbeiter an was anderem Arbeiten lassen können. Hier hätte man sicher noch Verjährung ansprechen können.
Zweckmäßigkeit:
Verteidigungsanzeige per FAX
Primäraufrechung statt Hilfsaufrechnung /Widerklage will GmbH nicht
Rüge der Unzulässigkeit
Praktischer Teil: KE
Sachverhaltsdarstellung meiner Ansicht nach nicht erforderlich. Hier lag die Leistung doch darin, dass man nur punktuell vorträgt, sonst wäre man doch nie fertig geworden und meiner praktischer Teil geht schon am Ende die Luft aus.
Die 750 € hab ich leider verschlampt. Es war einfach unfassbar viel zu lösen.
NRW: Verteidigermandat, Mandant: GmbH - Werkrecht, Aufrechnung, Gerichtsstandvereinbarung
GmbH vereinbart mit einem Kaufmann die Herstellung und die Lieferung und den Einbau irgendeines Teils, das später in einer Photovoltaikanlage eingebaut wird (der technische Hintergrund war schon nicht ohne, hab den Namen leider vergessen). Nach dem Geschäftsführer der GmbH ist nicht die Herstellung, sondern der Einbau des Teils in die Maschine das eigentliche Kunststück der Arbeit. Kaufmann baut das Teil ein, wobei es nicht ganz passt und sich verformt. Am nächsten Tag schafft er es wieder nicht und lehnt jede weitere Arbeit ab. GmbH setzt erfolglos eine Frist und verlangt Aufwendungsersatz aus § 637, weil sie die Nachbesserung durch Dritte und eigene Mitarbeiter vorgenommen hat. Kaufmann klagt auf Vergütung. Es gibt eine Gerichtstandvereinbarung in den AGB des Kaufmann. Trotzdem klagt er vor dem allgemeinen Gerichtstand des Beklagten. Er meint, dass er einen Anspruch auf Vergütung hat (22.000). Für den zweiten Tag hätte er noch einmal einen Anspruch auf 750 €. Zudem behauptet er, das zwischen dem ersten und den zweiten Tag ein Mitarbeiter von der GmbH an der Maschine rumgebastelt hat. GmbH müsse das beweisen (Vorwurf der Beweisvereitlung). Zudem sei der vom Beklagten gelieferte Stoff nicht der Richtige gewesen bzw. mit diesem Stoff konnte der Erfolg nicht herbeigeführt werden. GmbH will sich gegen die Klage verteidigen und hat einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 637, wobei sich die Aufwendungen einerseits auf die Kosten für ein Drittunternehmen beziehen, andererseits die Kosten für die eigenen Arbeitnehmer umfassen (23.000). Kläger hat die Angemessenheit der Kosten bestritten. GmbH hat noch ein privates Gutachten eingeholt zur Frage, ob ein Einbau mit dem Stoff möglich war und ob die Kosten und Stunden angemessen sind.
Rechtsbehelfstation: Keine Probleme - Verteidigungsanzeige insbesondere noch möglich.
Zulässigkeit der Klage:
(P) Gerichtstandvereinbarung. Wirksamkeit (+) Hier kam es auf die Auslegung der Klausel an, wobei ich der Klausel leider eine Ausschließlichkeit beigemessen habe. Insofern habe ich die Unzulässigkeit der Klage angenommen, weil er in Frankfurt hätte klagen müssen. KA, ob das vertretbar ist.
Begründetheit der Klage:
Anspruch aus 631
(P) Werkvertrag oder Kaufvertrag mit Montageverpflichtung? Hier lag eindeutig der Schwerpunkt auf die Montagearbeiten. Daher Werkvertrag (+)
(P) Abnahme: Beweislast beim Kläger für Mangelfreiheit, weil er sich auf die fiktive Abnahme beruft und die Abnahmereife geltend macht. Antrag auf Parteivernehmung ist nicht stattzugeben. Keine Anfangswahrscheinlichkeit. Behauptung ins Blaue. Trotzdem möglich, dass Gericht Kläger gem. § 141 ZPO anhört. Daher Beweisprognose. Hier zwei Zeugen der GmbH. Stehen zwar im Lager der GmbH. Jedoch unerheblich, weil es keinen allgemeinen Grundsatz im Zivilrecht gibt. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Sachmangel bewiesen werden kann. Kläger wird nur schlecht beweisen können, dass jemand an der Maschine herumgebastelt hat.
(P) § 645 BGB: Teilvergütungsanspruch? (-) Kläger muss Vss. des § 645 darlegen und beweisen.
Privates Gutachten kann nur als Substantiierung verwendet werden. Daher Einholung eines gerichtlichen Gutachtens weiter erforderlich. Beweisprognose spricht auch eher für die GmbH. Somit dürfte auch hier eine gute Beweisprognose bestehen. Material ist für Gutachten auch noch vorhanden.
(P) § 645 BGB analog: Weil Risiko beiden Parteien bewusst. (-) weil Kläger Fachmann auf seinem Gebiet ist und bewusst Verpflichtung zum Einbau eingegangen ist.
(P) GmbH hat schon Aufwendungsersatz verlangt: Rechtsprechung des BGH ist in diesen Fällen, dass die Abnahme nur noch eine bloße Förmelei wäre. Insofern Entbehrlichkeit der Abnahme (+). Vergütungsanspruch (+) Ich habe noch argumentiert, dass noch 641 Abs. 3 herangezogen werden könnte, um den Vergütungsanspruch "zu mindern". Leider eine Schnappsidee, weil § 641 Abs. 3 Leistungsverweigerungsrecht ist und hier die GmbH überhaupt kein Interesse mehr hat. Vllt sieht es der Korrektor ja nicht so eng.
(P) Aufwendungsersatzanspruch: Im Grunde (+). Hier war nur Schaden fraglich: Meiner Meinung (+)´. Kläger hat ohne Begründung Höhe bestritten. Hier dürfte auch das Gutachten als Substantiierung wieder herangezogen werden können, sodass Kläger qualifiziert bestreiten muss. Natürlich ist auch das Gehalt für die Arbeitnehmer ersetzbar. GmbH kommt doch so nur seiner Schadensminderungspflicht nach und hätte die Arbeiter an was anderem Arbeiten lassen können. Hier hätte man sicher noch Verjährung ansprechen können.
Zweckmäßigkeit:
Verteidigungsanzeige per FAX
Primäraufrechung statt Hilfsaufrechnung /Widerklage will GmbH nicht
Rüge der Unzulässigkeit
Praktischer Teil: KE
Sachverhaltsdarstellung meiner Ansicht nach nicht erforderlich. Hier lag die Leistung doch darin, dass man nur punktuell vorträgt, sonst wäre man doch nie fertig geworden und meiner praktischer Teil geht schon am Ende die Luft aus.
Die 750 € hab ich leider verschlampt. Es war einfach unfassbar viel zu lösen.
09.07.2016, 15:05
Meine Lösung sieht eigentlich fast genauso aus :DAllerdings habe ich das ganze über allgemeines Schuldrecht - Schadensersatz statt der Leistung - gelöst, da dennoch keine Abnahme erfolgt ist.
Bei der Zweckmäßigkeit konnte man noch auf 174 BGB eingehen...
Bei der Zweckmäßigkeit konnte man noch auf 174 BGB eingehen...
10.07.2016, 11:37
@Hessen: Schreibt ihr diesen Monat eher Urteil oder Revision?
10.07.2016, 12:22
Man kann auch vor Fälligkeit der gegenforderung aufrechnen (271 ii BGB) soll das aussagen. Somit wäre der Weg über Aufrechnung mit AufwendungsE wohl gangbar und naheliegend, da er der speziellere ist?!
Hab ich natürlich auch nicht diskutiert sondern einfach ohne Erklärung hingeschustert.
In der Zweckmäßigkeit könnte man noch diskutieren ob man beide Zeugen benennt - ja prossförderung 282
Man müsste die beiden Mitarbeiter unter Protest gegen die Beweislast benennen (Pflichtverletzung hat der Kl zu beweisen)
Die 750€ hab ich im Gutachten über 280, 631 geprüft und verneint weil nicht beweisbar
Naja war ziemlich viel.
Was läuft jetzt in s2?? Was sagt die Glaskugel
Hab ich natürlich auch nicht diskutiert sondern einfach ohne Erklärung hingeschustert.
In der Zweckmäßigkeit könnte man noch diskutieren ob man beide Zeugen benennt - ja prossförderung 282
Man müsste die beiden Mitarbeiter unter Protest gegen die Beweislast benennen (Pflichtverletzung hat der Kl zu beweisen)
Die 750€ hab ich im Gutachten über 280, 631 geprüft und verneint weil nicht beweisbar
Naja war ziemlich viel.
Was läuft jetzt in s2?? Was sagt die Glaskugel
10.07.2016, 12:56
Hinsichtlich der 750€ habe ich 645 S.1 BGB und analog 645 S. 1 BGB angeprüft, aber im Ergebnis (-). K trägt auch die Beweislast.
Die Vergütung in Höhe von 22.000€ steht ihm gemäß 631 BGB zu, da zwar keine Abnahme erfolgt ist, aber ein Abrechnungeverhältnis aufgrund der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorliegt.
Die Vergütung in Höhe von 22.000€ steht ihm gemäß 631 BGB zu, da zwar keine Abnahme erfolgt ist, aber ein Abrechnungeverhältnis aufgrund der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorliegt.
10.07.2016, 14:05
(10.07.2016, 11:37)NRW schrieb: @Hessen: Schreibt ihr diesen Monat eher Urteil oder Revision?
Bei uns kommt wohl in der S2 eher was mit Strafbefehl, Haftprüfung oder Berufung dran, damit nicht immer die selben Sachen geprüft werden.
Dieses Jahr gab es aber auch noch kein Urteil soweit ich weiß, so dass das auch nicht auszuschließen ist.
10.07.2016, 14:25
Vielen Dank!!! Und viel Erfolg für die nächste Woche :exclamation:
10.07.2016, 16:10
645 klingt gut - besser als § 280. fuck nicht gesehen. Wie kann man 645 bloß übersehen :-/ 645 var. 2 passt ja: Anweisung : Finger weg -> nicht befolgt. Dann bedarf es des Rückgriffs auf einer analogie oder 280 nicht.. Mmh ärgerlich.
Nun gut wenn Hessen dann nicht an unsere (NRW) Themen gebunden ist sondern auch Strafbefehl oder so Sachen regelmäßig prüft dann könnte man ja auf die hiesigen Konventionen vertrauen ?! Also revison ?
Naja eigentlich auch ega, beides macht kein Spaß, kann beides nicht
Nun gut wenn Hessen dann nicht an unsere (NRW) Themen gebunden ist sondern auch Strafbefehl oder so Sachen regelmäßig prüft dann könnte man ja auf die hiesigen Konventionen vertrauen ?! Also revison ?
Naja eigentlich auch ega, beides macht kein Spaß, kann beides nicht
10.07.2016, 20:10
Coinflip in der S2. Alle stürzen sich ja gedanklich auf ein Urteil. Lief ja noch nicht,.... Aber ich würde mich da nicht zu weit aus dem Fenster lehnen wollen. Mal abwarten erstmal, was morgen geht! YAY.... Ich habe so die Schnauze voll