09.07.2016, 08:42
Bekommt die Erbin für 2015 eigentlich nur anteilig bis zum Ausscheiden des Ehemanns durch Tod am 30.09. (also 3/4 des Jahres) den Abgeltungsanspruch, d.h. 15 Tage oder bekommt sie das ganze Jahr = 20 Tage. Klar ist, dass dem AN nach 6 Monaten im Jahr der ganze Anspruch zusteht (damit gemeint ist aber wohl, dass er den gnazen Jahresurlaub nehmen kann). Umfasst dies auch, dass er Abgeltung verlangen kann für das ganze Jahr? Aus Arbeitgebersicht erscheint mir das unfair, er hätte ja auch nicht das ganze Jahr gearbeitet und den Urlaub verdient...
Daher hab ich ihm nur anteilig 15 Tage, d.h. 1500 Euro für 2015 zugesprochen
Daher hab ich ihm nur anteilig 15 Tage, d.h. 1500 Euro für 2015 zugesprochen
09.07.2016, 09:00
(09.07.2016, 00:01)RefNRW schrieb: Mal ne frage zum Ablauf ln NRW : schreibt nur OLG Düsseldorf oder auch OLG Hamm?
Werden die Klausuren gemixt und dann landesweit korrigiert oder werden sie sogar mit den Klausuren aus Niedersachsen gemischt ? Wie läuft sowas ab?
Oder läuft es quasi wie in der AG: eine Richter aus Köln nimmt sich einen stapel aus Köln und korrigiert?
Es schreiben jeden Monat Referendare aus allen 3 OLG-Bezirken. Die Klausuren werden gemixt innerhalb von NRW und landesweit korrigiert. Aber natürlich nicht mit anderen Bundesländern...
09.07.2016, 10:06
Was war Freitag seitens des LJPA DDorf gefordert?
Keiner geschrieben?
Keiner geschrieben?
09.07.2016, 10:15
(09.07.2016, 06:55)hessken schrieb:(08.07.2016, 18:49)Hessen - Primäraufrechnung schrieb:(08.07.2016, 16:31)hessken schrieb:(08.07.2016, 16:25)Hessen schrieb: also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
Primäraufrechnung nur, wenn die Forderung von der Klägerin unbestritten gewesen wäre.
Der Vortrag zum Klageantrag zu 2) war unstreitig! Die Beklagte hat nur Rechtsansichten geäußert!
Dann stellt sich die Frage, wie der Tatbestand aufzubauen war, wenn es eine Primäraufrechnung war?!? Wird die "Hilfswiderklage" dann noch erwähnt und die Anträge zur "Hilfswiderklage"?? Da nämlich eigentlich eine Primäraufrechnung vorliegt, gibt es keine "Hilfswiderklage".......
Ja, aber wir reden hier von der Aufrechnungsforderung der Beklagten. Das Bestehen dieser Forderung war mitnichten unstreitig. Die Primärverteidigung der Beklagten hinsichtlich Antrag zu 2.) bestand in Rechtsansichten, Verjährung etc. Die Hilfsaufrechung (Sekündärverteidigung) soll nur dann eintreten, wenn das Gericht den Behauptungen oder Rmeinungen der Beklagten nicht folgt - in unserem Fall ging es dann um die Forderung aus dem Arbeitsvertragszusatz. Außerdem hätte das Gericht nen Hinweis § 139 ZPO erteilen müssen, sodass Umstellung zur unbedingten Widerklage hätte erfolgen müssen.
Nein, wir reden hier von der Forderung der Klägerin in einer geltend gemachten Höhe von 6.000,- Euro! Gegen diese Forderung werden nur Rechtsansichten vorgebracht. Also liegt eine Primäraufrechnung vor.
Ob die Gegenforderung unstreitig ist oder bestritten wird, ist für das Vorliegen einer Primäraufrechnung völlig egal.
Über den Hinweis nach § 139 ZPO kommt man wegen des Bearbeitervermerkes hinweg, weil dort stand, dass alle Hinweise ergangen sind und man es in der Bearbeitung kenntlich machen sollte, falls es auf einen Hinweis ankam.
Es gibt nun 3 Möglichkeiten:
1. Die Klausur war fies und es wurde mit Absicht eine Primäraufrechnung eingebaut und auch ein Hinweis des Gerichts mit Absicht nicht abgedruckt, sodass man die Anträge in der Begründetheit auslegen musste (und in einer Fußnote kenntlich machen musste, dass wegen des Bearbeitungsvermerkes davon ausgegangen wird, dass das Gericht den Hinweise nach § 139 ZPO erteilt hat). Was dann wegen der Primäraufrechnung mit der "Widerklage" passiert und ob man im Tatbestand evtl. schon hätte schreiben müssen, dass die Beklagte unbedingt aufrechnet, weiß ich nicht.
Ob man von einer unbedingten Widerklage ausgehen kann, ist fraglich. Im vorliegenden Fall aber nicht ausgeschlossen, denn angenommen die Forderung der Klägerin beträgt 2.000,- Euro und die Gegenforderung der Beklagten beträgt 2.640,- Euro und die Primäraufrechnung würde durchgehen, dann würden nach der Aufrechung noch 640,- Euro verbleiben, die mit der Widerklage geltend gemacht werden.
Dass eine Auslegung der Anträge dahingehend gewollt war, kann ich mir nicht vorstellen.
2. Tatbestand wie bei Hilfsaufrechnung und Hilswiderklage aufbauen; in der Begründetheit sagen, dass es eine Primäraufrechnung war und nur diese behandeln. Dann würden die gestellten Anträge zur "Hilfswiderklage" völlig unberücksichtigt bleiben. Auch irgendwie komisch.
3. Der Klausurersteller hat verpeilt, dass eigtl. eine Primäraufrechnung vorliegt und eine Primäraufrechnung war überhaupt nicht gewollt.
Diese Variante scheint mir nicht so unwahrscheinlich.
09.07.2016, 10:30
War in der Klausur gestern in NRW eine Sachverhaltsschilderung gefordert? Danke...
09.07.2016, 11:15
Nee keine Sachverhaltsschilderung...
09.07.2016, 11:58
Ich habe mich für "verpeilt" entschieden und nur die Hilfswiderklage geprüft, weil die Beklagte gesagt hat, dass sie hilfsweise Widerklage erhebt und dann IN der Begründung der Widerklage geschrieben hat mit der Forderung "aufzurechnen" und dann die Bedingung der Widerklage dargestellt hat. Das klang so als, ob die Beklagte eigentlich nicht aufrechnen wollte. Vor allem ging bei mir Klageantrag zu 2) mit 4000€ durch und dann wäre mit Hilfswiderklage nach der Aufrechnung nichts mehr gewesen...
Es war verwirrend und ich hoffe, sie lassen Milde walten.
Es war verwirrend und ich hoffe, sie lassen Milde walten.
09.07.2016, 12:02
Tendiere auch eher zu einem Fehler des Klausurerstellers, denn eine Primäraufrechnung mit Hilfswiderklage war in der Konstellation völlig schwachsinnig, selbst wenn man die Gegenforderung hätte durchgehen lassen (nur schwer bis garnicht zu vertreten aus meiner Sicht) wäre man nicht mehr zur Widerklage gekommen, das kann nicht gewollt sein. Entsprechend auszulegen gabs da nichts. Auch mit unterstellten Hinweis nichts zu machen.
09.07.2016, 12:04
ich habs wie du GAST, hab einfach keinen Sinn gesehen und mich auf die bedingte Widerklage beschränkt in der Begründetheit.
09.07.2016, 12:04
Richtig und auch das Gericht hat weitere Infos zur "Widerklage" gewollt.