11.09.2020, 18:23
(11.09.2020, 18:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 17:58)Gast schrieb:(11.09.2020, 17:35)Gast schrieb:(11.09.2020, 17:30)Gast Sep. 2020 schrieb:(11.09.2020, 15:52)Gast schrieb: Hab es auch so gemacht. Wiedereinsetzung wegen Verschulden abgelehnt und über 346 ii geprüft. Dann absolut 338 ne 5 (-) aber 339 nr 7 (+) wegen fehlender Unterschrift. 337 mit Art 6 emrk und faires Verfahren bejaht sowie 337 mit 265 iv bejaht. 337 mit 229 und 228 abgelehnt.
222,13 abgelehnt und leider 323c mangels Vorsatzes auch
Ich hab 323 c StGB leider auch mangels Vorsatz abgelehnt aber jetzt wo ich so drüber nachdenke war das mal wieder dumm von mir
warum?
Hab gesagt, dass er keinen Vorsatz hatte bzgl. Erforderlichkeit der Hilfeleistung. Er dachte ja sein in die stabile Seitenlage bringen hat ihm das Leben gerettet.
Hab in dem Moment aber nicht drüber nachgedacht, dass man einen bewusstlosen ja trotzdem nicht draußen einfach so liegen lässt, selbst wenn er nicht stirbt dabei
Habt ihr nur einen TK geprüft oder 2? Also das bewusstlos werden wo alle dabei waren und dann später als er nochmal vorbei lief?
Beides. Aber den zweiten wegen Zeitmangels abgelehnt weil im Urteil ja nur stand, dass eine Rettung im Zeitpunkt unmittelbar nach dem Bewusstloswerden Erfolg gehabt hätte
11.09.2020, 18:35
Und wie lautet euer Antrag?
11.09.2020, 18:41
(11.09.2020, 18:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 18:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:12)Gast schrieb: Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
Hab es auch so gemacht. Wiedereinsetzung wegen Verschulden abgelehnt und über 346 ii geprüft. Dann absolut 338 ne 5 (-) aber 339 nr 7 (+) wegen fehlender Unterschrift. 337 mit Art 6 emrk und faires Verfahren bejaht sowie 337 mit 265 iv bejaht. 337 mit 229 und 228 abgelehnt.
222,13 abgelehnt und leider 323c mangels Vorsatzes auch
Wieso verschulden bejaht? im Kommentar steht doch dass man auch bei 346 II wenn der verwerfungsbeschluss fehlerhaft war eine Wiedereinsetzung beantragt oder es von Amts wegen berücksichtigt wird.
Ich habe gegen den Beschluss eine Beschwerde geprüft und, weil erfolgreich, bejaht. Eine Wiedereinsetzung habe ich deswegen nicht angesprochen :s
Habe auch angenommen dass man sofortige Beschwerde einlegen kann und darin Wiedereinsetzung da ein offenkundiger Mangel in der Verteidigung vorliegt. Aber weiß grad gar nicht ob ne wiedereinsetzung in der Beschwerde überhaupt Sinn macht. Bin etwas matsch
11.09.2020, 18:48
(11.09.2020, 18:41)Gast schrieb:(11.09.2020, 18:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 18:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:16)Gast schrieb: Wieso nur kurz? War da nicht auch das Problem mit dem Verteidiger und Art 6 emrk? Wiedereinsetzung mangels Verschulden? Bin unsicher, ob ich den Kommentar falsch verstanden habe?
Hab es auch so gemacht. Wiedereinsetzung wegen Verschulden abgelehnt und über 346 ii geprüft. Dann absolut 338 ne 5 (-) aber 339 nr 7 (+) wegen fehlender Unterschrift. 337 mit Art 6 emrk und faires Verfahren bejaht sowie 337 mit 265 iv bejaht. 337 mit 229 und 228 abgelehnt.
222,13 abgelehnt und leider 323c mangels Vorsatzes auch
Wieso verschulden bejaht? im Kommentar steht doch dass man auch bei 346 II wenn der verwerfungsbeschluss fehlerhaft war eine Wiedereinsetzung beantragt oder es von Amts wegen berücksichtigt wird.
Ich habe gegen den Beschluss eine Beschwerde geprüft und, weil erfolgreich, bejaht. Eine Wiedereinsetzung habe ich deswegen nicht angesprochen :s
Habe auch angenommen dass man sofortige Beschwerde einlegen kann und darin Wiedereinsetzung da ein offenkundiger Mangel in der Verteidigung vorliegt. Aber weiß grad gar nicht ob ne wiedereinsetzung in der Beschwerde überhaupt Sinn macht. Bin etwas matsch
Im Kommentar grade gelesen bei 346 Rn 16 dass der wiedereinsetzungsantrag mit dem Antrag nach 346 II (also der sofortigen Beschwerde) verbunden werden kann
11.09.2020, 18:53
So eine Klausur haben wir mal in der AG besprochen und man prüft ganz normal eine Revision und beantragt wiedereinsetzung und Aufhebung + Zurückverweisung. Ist ja auch der Arneitsauftrag gewesen die Revision zu prüfen
11.09.2020, 20:50
Meint ihr es ist ein Kardinalsfehler, wenn man iRd ZMK überlegt hat, es könnte gegen eine Aufheben-Lassen auch der Feststellungen (also eventuell nur sachrüge) sprechen, dass diese derzeit nur 323c hergeben und eventuell etwas festgestellt werden könnte, dass - obwohl Reformatio in peius Gilt - dann für ein Tötungsdelikt Im Schuldspruch sprechen könnte?
Hab Angst das es es nicht nur als fernliegend sondern grob falsch angestrichen wird nach dem Motto grober Schnitzer, weil man quasi den mandantenvortrag in Zweifel ziehen würde. Oh man
Hab Angst das es es nicht nur als fernliegend sondern grob falsch angestrichen wird nach dem Motto grober Schnitzer, weil man quasi den mandantenvortrag in Zweifel ziehen würde. Oh man
11.09.2020, 21:05
(11.09.2020, 18:53)Gast schrieb: So eine Klausur haben wir mal in der AG besprochen und man prüft ganz normal eine Revision und beantragt wiedereinsetzung und Aufhebung + Zurückverweisung. Ist ja auch der Arneitsauftrag gewesen die Revision zu prüfen
Das habe ich auch so gemacht, aber habe irgendwie zwischendurch Angst, dass der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung überflüssig ist, weil der Antrag ja eig schon gestellt wurde aber noch nicht begründet wurde.. gleichzeitig konnte ich mir nicht vorstellen, dass die Anträge nicht zu stellen sind wegen des Umfangs..
Habt ihr da eine Begründung in der AG gehabt weshalb es der Anträge bedarf? Finde dazu irgendwie rein gar nichts ??♀️
11.09.2020, 21:40
(11.09.2020, 20:50)Gast schrieb: Meint ihr es ist ein Kardinalsfehler, wenn man iRd ZMK überlegt hat, es könnte gegen eine Aufheben-Lassen auch der Feststellungen (also eventuell nur sachrüge) sprechen, dass diese derzeit nur 323c hergeben und eventuell etwas festgestellt werden könnte, dass - obwohl Reformatio in peius Gilt - dann für ein Tötungsdelikt Im Schuldspruch sprechen könnte?
Hab Angst das es es nicht nur als fernliegend sondern grob falsch angestrichen wird nach dem Motto grober Schnitzer, weil man quasi den mandantenvortrag in Zweifel ziehen würde. Oh man
331 Abs. 2 Verschlechterungsverbot...deswegen aufjedenfall aufheben denk ich
12.09.2020, 06:24
(11.09.2020, 21:05)GastNRWLerin schrieb:(11.09.2020, 18:53)Gast schrieb: So eine Klausur haben wir mal in der AG besprochen und man prüft ganz normal eine Revision und beantragt wiedereinsetzung und Aufhebung + Zurückverweisung. Ist ja auch der Arneitsauftrag gewesen die Revision zu prüfen
Das habe ich auch so gemacht, aber habe irgendwie zwischendurch Angst, dass der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung überflüssig ist, weil der Antrag ja eig schon gestellt wurde aber noch nicht begründet wurde.. gleichzeitig konnte ich mir nicht vorstellen, dass die Anträge nicht zu stellen sind wegen des Umfangs..
Habt ihr da eine Begründung in der AG gehabt weshalb es der Anträge bedarf? Finde dazu irgendwie rein gar nichts ??♀️
Der Antrag wurde noch nicht gestellt
Meinst du wegen des Schreibens des Mamdanten? Das war doch unzulässig
12.09.2020, 06:54
(12.09.2020, 06:24)Gast schrieb:(11.09.2020, 21:05)GastNRWLerin schrieb:(11.09.2020, 18:53)Gast schrieb: So eine Klausur haben wir mal in der AG besprochen und man prüft ganz normal eine Revision und beantragt wiedereinsetzung und Aufhebung + Zurückverweisung. Ist ja auch der Arneitsauftrag gewesen die Revision zu prüfen
Das habe ich auch so gemacht, aber habe irgendwie zwischendurch Angst, dass der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung überflüssig ist, weil der Antrag ja eig schon gestellt wurde aber noch nicht begründet wurde.. gleichzeitig konnte ich mir nicht vorstellen, dass die Anträge nicht zu stellen sind wegen des Umfangs..
Habt ihr da eine Begründung in der AG gehabt weshalb es der Anträge bedarf? Finde dazu irgendwie rein gar nichts ??♀️
Der Antrag wurde noch nicht gestellt
Meinst du wegen des Schreibens des Mamdanten? Das war doch unzulässig
Ah kurzer Denkfehler.. dachte nur die Begründung wäre unzulässig aber stimmt, die haben ja die gesamte Revision verworfen.. danke! Dann hab ich es wohl unbewusst richtig :)