11.09.2020, 14:20
Leute aus NRW,
habt ihr den bearbeitervermerk gelesen? Sieht so aus, dass gestern die Brandstiftungsdelikte wirklich ausgeschlossen waren, weil heute stand: straftatbestände des 17 Abschnitts sind nicht zu prüfen...
Und gestern ja „nach dem 17. Abschnitt“
Oh man :(
habt ihr den bearbeitervermerk gelesen? Sieht so aus, dass gestern die Brandstiftungsdelikte wirklich ausgeschlossen waren, weil heute stand: straftatbestände des 17 Abschnitts sind nicht zu prüfen...
Und gestern ja „nach dem 17. Abschnitt“
Oh man :(
11.09.2020, 14:24
(11.09.2020, 14:20)Gast schrieb: Leute aus NRW,
habt ihr den bearbeitervermerk gelesen? Sieht so aus, dass gestern die Brandstiftungsdelikte wirklich ausgeschlossen waren, weil heute stand: straftatbestände des 17 Abschnitts sind nicht zu prüfen...
Und gestern ja „nach dem 17. Abschnitt“
Oh man :(
Oder die haben den heute geändert oder einfach ganz andere. Muss ja nicht der selbe stellen sein. Ich meine zudem gestern hieß es „Strafbarkeit nach“ und heute „straftatbestände des“
11.09.2020, 14:25
11.09.2020, 14:39
(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:04)Gast schrieb: Lief heute in NRW Urteil oder Revision?
Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
11.09.2020, 15:00
(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:04)Gast schrieb: Lief heute in NRW Urteil oder Revision?
Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
11.09.2020, 15:02
(11.09.2020, 14:24)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:20)Gast schrieb: Leute aus NRW,
habt ihr den bearbeitervermerk gelesen? Sieht so aus, dass gestern die Brandstiftungsdelikte wirklich ausgeschlossen waren, weil heute stand: straftatbestände des 17 Abschnitts sind nicht zu prüfen...
Und gestern ja „nach dem 17. Abschnitt“
Oh man :(
Oder die haben den heute geändert oder einfach ganz andere. Muss ja nicht der selbe stellen sein. Ich meine zudem gestern hieß es „Strafbarkeit nach“ und heute „straftatbestände des“
Ich meine auch dass da Strafbarkeit stand.
11.09.2020, 15:07
(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:04)Gast schrieb: Lief heute in NRW Urteil oder Revision?
Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
11.09.2020, 15:11
(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:04)Gast schrieb: Lief heute in NRW Urteil oder Revision?
Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
Mist. Hab 275 ll als relativen RevG und beruhen abgelehnt weil nicht Auswirkung auf Entscheidung
11.09.2020, 15:12
(11.09.2020, 15:07)Gast schrieb:(11.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:04)Gast schrieb: Lief heute in NRW Urteil oder Revision?
Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
+1
+ 1 sonst hätte man ja den verwerfungsbeschluss nicht richtig prüfen müssen, den es hier in Berlin zumindest gab?
Gab es in nrw auch. Hab den aber nur ganz kurz erwähnt und unten beim Antrag in der ZMK
11.09.2020, 15:15
(11.09.2020, 15:11)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:39)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:13)Gast schrieb:(11.09.2020, 14:04)Gast schrieb: Lief heute in NRW Urteil oder Revision?
Revision.
Der Fall
https://examensgerecht.de/spice/
Problematik der Begründungsfrist weil nicht durch Anwalt aber kein fristbeginn weil Richterin nicht unterschrieben hat. Keine verhinderung
Habe nur 338 Nr 7 als abs. RevGrund weil Urteil nicht von allen unterzeichnet. Ansonsten nur 337 wegen 228 II stpo
unzuständiges Gericht aber 269
Und kein 222, 13 StGB
M/G sagt Friszbeginn + da fehlende Unterschrift Zustellung nicht verhindert sondern nur Mangel des Urteils ist und iRd 338 revisibel.
Mist. Hab 275 ll als relativen RevG und beruhen abgelehnt weil nicht Auswirkung auf Entscheidung
275 Abs. 2 habe ich auch als relativen und beruhen abgelehnt. Für den Mandanten Wiedereinsetzung beantragt.
Und wegen dem in der Verhandlung habe ich den 218 II zwar angesprochen, aber ihm ging es doch weniger um die Aussetzung welcher er zugestimmt hat als darum, dass er das wegen dem neuen Anwalt unfair fand. Habe da erst den 338 Nr 5 abgelehnt und dann 337 ivm 140 StPO angenommen, wegen Sinn und Zweck der notw. Verteidigung. Ansonsten noch unzuständigkeit des gerichts