08.07.2016, 16:07
(08.07.2016, 15:54)Gast schrieb: http://openjur.de/u/65525.html
Wohl das Ergebnis der Klausur aus NRW!
Ne ganz sicher nicht!
08.07.2016, 16:10
Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist als reiner Geldanspruch vererbbar laut BAG, da reiner Geldanspruch.
Bin zu einer Teilabweisung für das Urlaubsjahr 2013 gekommen, wegen Ablauf 15 Monate nach Urlaubsjahr. Somit innerprozessuale Bedingung (Fall des teilweisen Misserfolges des Klageantrags zu 2) eingetreten und deshalb die Hilfswiderklage geprüft, aber unbegründet abgewiesen nach meiner Lösung
Bin zu einer Teilabweisung für das Urlaubsjahr 2013 gekommen, wegen Ablauf 15 Monate nach Urlaubsjahr. Somit innerprozessuale Bedingung (Fall des teilweisen Misserfolges des Klageantrags zu 2) eingetreten und deshalb die Hilfswiderklage geprüft, aber unbegründet abgewiesen nach meiner Lösung
08.07.2016, 16:11
BAG, Urt. vom 22.9.2015 - 9 AZR 170/14, BeckRS 2015, 73472
08.07.2016, 16:15
Mensch, Hesse1987! Vielen Dank! Ich hab es ganz genau wie Du gemacht, dachte nur meine Lösung wäre falsch. Also keine Hilfsaufrechnung oder so?
08.07.2016, 16:21
Nee habe nur die hilfswiderklage geprüft, eine Aufrechnung wurde nicht erklärt, sofern ichs nicht übersehen habe
08.07.2016, 16:25
also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
08.07.2016, 16:27
(08.07.2016, 16:02)Verwirrt schrieb: An die Hessen: Die Beklagte hatte bei uns ihre Widerklage an das Unterliegen der Klägerin mit dem Antrag zu 2) geknüpft, also eine Hilswiderklage. Ich meine irgendwo aber auch etwas von "rechne auf" gelesen zu haben. Ich hatte bisher nur das Vergnügen mit Hilfswiderklagen über die entschieden werden musste, wenn eine Hilfsaufrechnung nicht durchging. Wie habt ihr das bei uns interpretiert? Die Hilfswiderklage war ja ausdrücklich an das Unterliegen (also mind. Teilunterliegen) mit dem Klageantrag zu 2) geknüpft.... War da irgendwo eine Hilfsaufrechnung?
Leider wusste ich zu Klageantrag 2) nur, dass
mit den 15 Monaten, aber nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererblich ist. Ich kam deshalb nur zu einem Teilunterliegen mit den 2. Antrag.
Wer weiß mehr?
Ist vererblich. Steht ausdrücklich im Palandt und die Klägerin hatte auch Recht, dass da ne Anwartschaft erworben wird, die nicht einfach wegfällt.
Es war ne Hilfsaufrechnung. Die Hilfswiderklage war daran geknüpft, dass die Klägerin mit dem Antrag zu 2. nicht durchdringt. Ich habe ihr 4000 zugesprochen da nach EuGH Rspr unionskonforme Auslegung blabla für Kalenderjahre 2014 und 2015 voll und 2013 abgelehnt, weil der Ansprach zum 31.03.2015 verfallen war. Deshalb habe ich die Aufrechnung mit der Forderung auch in der Hilfsaufrechnung geprüft. Wenn Antrag zu 2. bei dir gar nicht durchgegangen ist, dann musstest du die Aufrechnung in der Hilfswiderklage ansprechen. Aber in den Tatbestand musste beides rein.
08.07.2016, 16:31
(08.07.2016, 16:25)Hessen schrieb: also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
Primäraufrechnung nur, wenn die Forderung von der Klägerin unbestritten gewesen wäre.
08.07.2016, 16:33
Habt ihr das als Einmalbedingung also AGB oder als Individualabrede eingestuft... Ich habs als AGB und Verstoß gegen § 307 angesehen unangemessen benachteiligend
08.07.2016, 16:35
Ey - was ging in NRW?