07.07.2016, 16:37
Ich habe es genau wie "Hessen" gelöst, aber ohne 135,136 BGB.
Zu § 771 ZPO und dem Herausgabeanspruch aus dem MietV als Interventionsrecht: Schuldr. Herausgabeansprüche vermitteln zwar grds. ein Interventionsrecht desjenigen zu dessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Das finde ich in unserer Konstellation aber schwierig. Es würde ja die Klägerin den Anspruch geltend machen und nicht der Vermieter (und immerhin Anwartschaftsberechtigte).
Allen ganz viel Erfolg für morgen!
Zu § 771 ZPO und dem Herausgabeanspruch aus dem MietV als Interventionsrecht: Schuldr. Herausgabeansprüche vermitteln zwar grds. ein Interventionsrecht desjenigen zu dessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Das finde ich in unserer Konstellation aber schwierig. Es würde ja die Klägerin den Anspruch geltend machen und nicht der Vermieter (und immerhin Anwartschaftsberechtigte).
Allen ganz viel Erfolg für morgen!
07.07.2016, 16:49
(07.07.2016, 16:37)Noch einer aus Hessen schrieb: Ich habe es genau wie "Hessen" gelöst, aber ohne 135,136 BGB.
Zu § 771 ZPO und dem Herausgabeanspruch aus dem MietV als Interventionsrecht: Schuldr. Herausgabeansprüche vermitteln zwar grds. ein Interventionsrecht desjenigen zu dessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Das finde ich in unserer Konstellation aber schwierig. Es würde ja die Klägerin den Anspruch geltend machen und nicht der Vermieter (und immerhin Anwartschaftsberechtigte).
Allen ganz viel Erfolg für morgen!
Ja, aber den Herausgabeanspruch hat der Vermieter ja an die Klägerin im Darlehens- und Sicherungsvertrag abgetreten.
08.07.2016, 13:59
Heute war es richtig scheiße in Nds:
Berufsgenossenschaft macht aus übergeleitetem Recht Regress gegen Kletterhalle (GmbH) und den Kletterlehrer geltend.
AWO bucht Kinder-Kletterkurs, Betreuer der Kinder klettert in Pause und stürzt und verletzt sich.
Kletterlehrer hat Sicherheitsgurt nicht vorher geprüft. Der BEtreuer hatte den gurt nicht richtig angelegt.
Irgendwie war das SGB noch Thema, es ging darum auszulegen, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt.
Ich habe Vertrag zwischen GmbH und Betreuer verneint, war nur Gefälligkeit und Betreuer hat kein Entgelt bezahlt
Dann Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Betreuer verneint, weil der zwar einbezogen war, aber nicht im Schutzumfang
§ 831 BGB geprüft und bejaht, Haftungsausschluss aus SGB (-), weil keine gemeinsame Betriebsstätte
Haftungsqupte angenommen wegen Mitverschuldens, zwar kein eigenes, aber das des Kletterlehrers als Erfüllunsggehilfe (50 %)
Haftung des Kletterlehrers aus § 823 I verneint, weil nach § 242 BGB Verstoß gegen Treu und Glauben bei SPort-Sachen
In Zweckmäßigkeit kurz Anerkenntnis von 50 % diskutiert aber abgelehnt, weil kein Kosten-Sinn, sofortiges Anerkenntnis geht nicht wegen vorheriger Zahlungsverweigerung und nur Teilanerkenntnis
also Klageerwiderung geschrieben mit Klageabweisung
Und ihr?
Ich fand es richtig schwer und richtig fies!
Berufsgenossenschaft macht aus übergeleitetem Recht Regress gegen Kletterhalle (GmbH) und den Kletterlehrer geltend.
AWO bucht Kinder-Kletterkurs, Betreuer der Kinder klettert in Pause und stürzt und verletzt sich.
Kletterlehrer hat Sicherheitsgurt nicht vorher geprüft. Der BEtreuer hatte den gurt nicht richtig angelegt.
Irgendwie war das SGB noch Thema, es ging darum auszulegen, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt.
Ich habe Vertrag zwischen GmbH und Betreuer verneint, war nur Gefälligkeit und Betreuer hat kein Entgelt bezahlt
Dann Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Betreuer verneint, weil der zwar einbezogen war, aber nicht im Schutzumfang
§ 831 BGB geprüft und bejaht, Haftungsausschluss aus SGB (-), weil keine gemeinsame Betriebsstätte
Haftungsqupte angenommen wegen Mitverschuldens, zwar kein eigenes, aber das des Kletterlehrers als Erfüllunsggehilfe (50 %)
Haftung des Kletterlehrers aus § 823 I verneint, weil nach § 242 BGB Verstoß gegen Treu und Glauben bei SPort-Sachen
In Zweckmäßigkeit kurz Anerkenntnis von 50 % diskutiert aber abgelehnt, weil kein Kosten-Sinn, sofortiges Anerkenntnis geht nicht wegen vorheriger Zahlungsverweigerung und nur Teilanerkenntnis
also Klageerwiderung geschrieben mit Klageabweisung
Und ihr?
Ich fand es richtig schwer und richtig fies!
08.07.2016, 14:17
Die Klausur lief im Mai in NRW
08.07.2016, 14:25
Hab ich gerade gecheckt - tatsächlich!
Das hatte ich nicht auf dem Schirm!
Man hätte den scheiß also kennen können :(
Das hatte ich nicht auf dem Schirm!
Man hätte den scheiß also kennen können :(
08.07.2016, 14:31
http://www.forum-zur-letzten-instanz.de/...227&page=4
Hier der Link im Mai 2016 in NRW - sogar noch dicker angereichert um Zwangsvollstreckungsrecht!
Hier der Link im Mai 2016 in NRW - sogar noch dicker angereichert um Zwangsvollstreckungsrecht!
08.07.2016, 14:37
https://openjur.de/u/875224.html
Das Urteil zu kennen, wäre hilfreich gewesen!
Das wird vermutlich der Aufhänger gewesen sein.
Wie lief es denn in den anderen Bundesländern?
Das Urteil zu kennen, wäre hilfreich gewesen!
Das wird vermutlich der Aufhänger gewesen sein.
Wie lief es denn in den anderen Bundesländern?
08.07.2016, 14:48
In Hessen kam Arbeitsrecht!
Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung wegen Anwerben von Mitarbeitern,
Zustellungsproblematik mit Zugangsvereitelung, Einhaltung Kündigungserklärungsfrist
Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen + EUGH richtlinienkonforme Auslegung 7 III 3 BUrlG bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit
Wirksamkeit einer Vertragsänderung, Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung vor Ablauf von 2 Jahren, Unterscheidung AGB oder Individualabrede
alles in allem recht fair
Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigung wegen Anwerben von Mitarbeitern,
Zustellungsproblematik mit Zugangsvereitelung, Einhaltung Kündigungserklärungsfrist
Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen + EUGH richtlinienkonforme Auslegung 7 III 3 BUrlG bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit
Wirksamkeit einer Vertragsänderung, Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung vor Ablauf von 2 Jahren, Unterscheidung AGB oder Individualabrede
alles in allem recht fair
08.07.2016, 15:54
08.07.2016, 16:02
An die Hessen: Die Beklagte hatte bei uns ihre Widerklage an das Unterliegen der Klägerin mit dem Antrag zu 2) geknüpft, also eine Hilswiderklage. Ich meine irgendwo aber auch etwas von "rechne auf" gelesen zu haben. Ich hatte bisher nur das Vergnügen mit Hilfswiderklagen über die entschieden werden musste, wenn eine Hilfsaufrechnung nicht durchging. Wie habt ihr das bei uns interpretiert? Die Hilfswiderklage war ja ausdrücklich an das Unterliegen (also mind. Teilunterliegen) mit dem Klageantrag zu 2) geknüpft.... War da irgendwo eine Hilfsaufrechnung?
Leider wusste ich zu Klageantrag 2) nur, dass
mit den 15 Monaten, aber nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererblich ist. Ich kam deshalb nur zu einem Teilunterliegen mit den 2. Antrag.
Wer weiß mehr?
Leider wusste ich zu Klageantrag 2) nur, dass
mit den 15 Monaten, aber nicht, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht vererblich ist. Ich kam deshalb nur zu einem Teilunterliegen mit den 2. Antrag.
Wer weiß mehr?