27.04.2014, 13:05
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im September geschrieben werden:
01.09.: Z-1
02.09.: Z-2
04.09.: Z-3
05.09.: Z-4
08.09.: S-1
09.09.: S-2
11.09.: V-1
12.09.: V-2
01.09.: Z-1
02.09.: Z-2
04.09.: Z-3
05.09.: Z-4
08.09.: S-1
09.09.: S-2
11.09.: V-1
12.09.: V-2
01.09.2014, 17:02
Z I – Hessen 01.09.2014
Die Beklagte ist Verkäuferin eines alten Bauernhauses, der Kläger der Käufer. Am 27.07. und 03.08. kommt es zu ersten Besichtigungen des Grundstücks durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus noch bewohnt, insbesondere der Keller voll mit Möbel und nicht einzusehen. Der Kläger entscheidet sich für den Kauf und lässt am 15.08. ein Kaufangebot durch einen Notar beurkunden. Darin bindet er sich für vier Wochen an das Angebot und verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dem Angebot ist als Anlage ein Kaufvertrag beigelegt, indem § 5 einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vorsieht (gekauft wie gesehen und bekannt, keine weiteren Mängelrechte zulässig).
Am 23.08.2013 kommt es zu einer weiteren Besichtigung durch den Kläger und den Ehemann der Verkäuferin. Mittlerweile ist der Keller leer geräumt, nunmehr kommt dort erheblicher Schimmelbefall zum Vorschein. Dies teilt der Ehemann am selben Tag auch seiner Ehefrau mit. Die Beklagte nimmt mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung am 05.09.2013 das Angebot zu den dortigen Konditionen an. Das Grundstück mit Haus wird am 01.10.13 übergeben. In der Zwischenzeit wird der Kläger auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger beginnt Anfang Oktober mit der Renovierung. Nun fällt ihm auch auf, dass das Haus von oben bis unten mit einem Käfer befallen ist. Für die Beseitigung des Schimmels veranschlagt eine Baufirma ca. 30.000 Euro, für die Beseitigung des Käfers ein Kammerjäger ca. 3.000 Euro. Der Kläger fordert die Beklagte zur Zahlung in entsprechender Höhe auf, diese lehnt unter Verweis auf den Haftungsausschluss ab. Der Kläger behauptet, die Klägerin habe den Schimmelbefall arglistig verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss insofern unwirksam sei. Er behauptet ferner, sie habe auch Kenntnis von dem Käferbefall gehabt und auch diesen verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss auch insoweit unwirksam sei.
Daraufhin erhebt der Kläger Zahlungsklage zum LG in genannter Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und stellt Antrag nach § 331 III ZPO. Die Klageschrift wird der Beklagten mit der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen und einer weiteren Zweiwochenfrist zur Erwiderung zugestellt. Die erste Frist verstreicht fruchtlos. Daraufhin ergeht antragsgemäß VU gegen die Beklagte. Dieses wird beiden Parteien am 09.01.14 zugestellt.
Daraufhin legt der Beklagtenvertreter Einspruch ein, der am 23.01.2014 beim OLG Frankfurt eingeht und von diesem weitergeleitet wird und beim LG Fulda am 24.01.2014 eingeht. Das OLG weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass möglicherweise die Frist versäumt sei und die Verwerfung des Einspruchs drohe. Der Beklagtenvertreter stellt sodann einen Wiedereinsetzungsantrag, den er umfangreich begründet (zunächst sei aus ersehen der Einspruchsschriftsatz an das OLG adressiert worden, dies sei ihm dann aufgefallen. Er habe dann seine Angestellt angewiesen, einen neuen Schriftsatz an das LG Fulda zu erstellen. Diesen habe er dann auch unterschrieben. Die Angestellte habe dann aber aus Versehen den Schriftsatz an das OLG Frankfurt gefaxt, den an das LG Fulda habe sie in den Mülleimer geworfen).
Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das VU aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt Aufhebung und Abweisung im Übrigen.
Hinsichtlich des Gewährleistungsausschluss bzgl. des Schimmelbefalls meint die Beklagte, dass dieser gem. § 442 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger ebenfalls ab dem 23.08.13 Kenntnis gehabt habe. Zudem hätte er sein Angebot ja gem. § 130 BGB widerrufen können. Mit Blick auf den Käfer bestreitet sie die Kenntnis von dessen Existenz.
In der mündlichen Verhandlung ergeht Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Existenz des Käfers und der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit. Der Sachverständige bestätigt das Vorliegen des Käfers ab Mitte August/Anfang Septmber, sagt aber, dass die Möglichkeit ihn zu erkennen und ihn nicht z erkennen etwa gleich groß sind. Am ehesten sei er bei Renovierungsarbeiten zu erkennen gewesen.
Beide Parteien stimmen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Ich fande sehr lang, aber in den Griff zu kriegen. Ich habe das VU im Umfang der Verurteilung wegen des Schimmels aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und abgewiesen...
Die Beklagte ist Verkäuferin eines alten Bauernhauses, der Kläger der Käufer. Am 27.07. und 03.08. kommt es zu ersten Besichtigungen des Grundstücks durch den Käufer. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus noch bewohnt, insbesondere der Keller voll mit Möbel und nicht einzusehen. Der Kläger entscheidet sich für den Kauf und lässt am 15.08. ein Kaufangebot durch einen Notar beurkunden. Darin bindet er sich für vier Wochen an das Angebot und verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dem Angebot ist als Anlage ein Kaufvertrag beigelegt, indem § 5 einen Gewährleistungsausschluss für Mängel vorsieht (gekauft wie gesehen und bekannt, keine weiteren Mängelrechte zulässig).
Am 23.08.2013 kommt es zu einer weiteren Besichtigung durch den Kläger und den Ehemann der Verkäuferin. Mittlerweile ist der Keller leer geräumt, nunmehr kommt dort erheblicher Schimmelbefall zum Vorschein. Dies teilt der Ehemann am selben Tag auch seiner Ehefrau mit. Die Beklagte nimmt mit notariell beurkundeter Annahmeerklärung am 05.09.2013 das Angebot zu den dortigen Konditionen an. Das Grundstück mit Haus wird am 01.10.13 übergeben. In der Zwischenzeit wird der Kläger auch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der Kläger beginnt Anfang Oktober mit der Renovierung. Nun fällt ihm auch auf, dass das Haus von oben bis unten mit einem Käfer befallen ist. Für die Beseitigung des Schimmels veranschlagt eine Baufirma ca. 30.000 Euro, für die Beseitigung des Käfers ein Kammerjäger ca. 3.000 Euro. Der Kläger fordert die Beklagte zur Zahlung in entsprechender Höhe auf, diese lehnt unter Verweis auf den Haftungsausschluss ab. Der Kläger behauptet, die Klägerin habe den Schimmelbefall arglistig verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss insofern unwirksam sei. Er behauptet ferner, sie habe auch Kenntnis von dem Käferbefall gehabt und auch diesen verschwiegen, weshalb der Gewährleistungsausschluss auch insoweit unwirksam sei.
Daraufhin erhebt der Kläger Zahlungsklage zum LG in genannter Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und stellt Antrag nach § 331 III ZPO. Die Klageschrift wird der Beklagten mit der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen und einer weiteren Zweiwochenfrist zur Erwiderung zugestellt. Die erste Frist verstreicht fruchtlos. Daraufhin ergeht antragsgemäß VU gegen die Beklagte. Dieses wird beiden Parteien am 09.01.14 zugestellt.
Daraufhin legt der Beklagtenvertreter Einspruch ein, der am 23.01.2014 beim OLG Frankfurt eingeht und von diesem weitergeleitet wird und beim LG Fulda am 24.01.2014 eingeht. Das OLG weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass möglicherweise die Frist versäumt sei und die Verwerfung des Einspruchs drohe. Der Beklagtenvertreter stellt sodann einen Wiedereinsetzungsantrag, den er umfangreich begründet (zunächst sei aus ersehen der Einspruchsschriftsatz an das OLG adressiert worden, dies sei ihm dann aufgefallen. Er habe dann seine Angestellt angewiesen, einen neuen Schriftsatz an das LG Fulda zu erstellen. Diesen habe er dann auch unterschrieben. Die Angestellte habe dann aber aus Versehen den Schriftsatz an das OLG Frankfurt gefaxt, den an das LG Fulda habe sie in den Mülleimer geworfen).
Der Klägervertreter stellt den Antrag, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise das VU aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt Aufhebung und Abweisung im Übrigen.
Hinsichtlich des Gewährleistungsausschluss bzgl. des Schimmelbefalls meint die Beklagte, dass dieser gem. § 442 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger ebenfalls ab dem 23.08.13 Kenntnis gehabt habe. Zudem hätte er sein Angebot ja gem. § 130 BGB widerrufen können. Mit Blick auf den Käfer bestreitet sie die Kenntnis von dessen Existenz.
In der mündlichen Verhandlung ergeht Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Existenz des Käfers und der ersten Kenntnisnahmemöglichkeit. Der Sachverständige bestätigt das Vorliegen des Käfers ab Mitte August/Anfang Septmber, sagt aber, dass die Möglichkeit ihn zu erkennen und ihn nicht z erkennen etwa gleich groß sind. Am ehesten sei er bei Renovierungsarbeiten zu erkennen gewesen.
Beide Parteien stimmen einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu.
Ich fande sehr lang, aber in den Griff zu kriegen. Ich habe das VU im Umfang der Verurteilung wegen des Schimmels aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben und abgewiesen...
01.09.2014, 17:30
gleicher sachverhalt in nrw
02.09.2014, 16:31
Z III – Hessen 02.09.2014
Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger dessen ehemaliger Mandant. Der Beklagte hat den Kläger zunächst in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Jahr 2008 vertreten. Dabei hat er, nachdem der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren selbst durchgeführt hat, Klage zum SG erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger hat sich jedoch in der Folge von dem Beklagten als Rechtsanwalt getrennt und die Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren mandatiert.
Für die Vertretung hat der RA Gebühren berechnet entsprechend dem Gebührenstreitwert und dazu einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von ca. 600,- Euro verlangt. Diesen hat der Kläger gezahlt. 2010 fällt der jetzigen Bevollmächtigten des Klägers auf, dass diese Kosten als Betragsrahmengebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 3102 hätten berechnet werden müssen und dabei ein Mittelwert von 250 Euro angesetzt hätte werden müssen. Zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale kommt die Bevollmächtigte zu einer Gebühr in Höhe von ca. 350 Euro, mithin zu einer Überzahlung von ca. 250,- Euro.
Diese macht sie im März gegenüber dem Beklagten geltend. Zudem verlangt sie mit Schreiben aus demselben Jahr, dass der Beklagte auch etwaige Ansprüche gegenüber der Rechtschutzversicherung hätte prüfen müssen. Wäre dies geschehen, hätte diese den Vorschuss übernommen. Insofern sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des o. a. Vorschuss entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Zudem macht der Kläger die Rückzahlung eines Vorschuss geltend, den der Beklagte als Verteidiger für ein Strafverfahren im Jahr 2008 erhalten hat. In diesem Verfahren wurde der Beklagte später zum Pflichtverteidiger bestellt und hat in der Folge ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 1300 Euro gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, also „doppelt kassiert“. Der Kläger meint, dass der Vorschuss wegen § 52 RVG an den Kläger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies wird dem Kläger 2011 im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht bekannt.
Aus der Summe der o.a. Ansprüche ergibt sich der Klageantrag zu 1. Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die er aus dem Gegenstandswert des Antrags zu 1. berechnet.
In der Klageerwiderung stellt der Kläger einen Abweisungsantrag in Aussicht. Er gibt zu, dass die Gebühr für das sozialgerichtliche Verfahren falsch berechnet worden sei, der Betragsrahmen aber voll auszureizen sei, weshalb sich lediglich eine Überzahlung von ca. 30 Euro ergäbe. Hinsichtlich der nicht eingeholten Deckungszusage bestreitet er die Existenz einer Deckungszusage mit Nichtwissen und führt aus, dass er den Kläger mehrfach nach einer Versicherungsscheinnummer gefragt habe, aber nie eine Antwort erhalten habe. Hinsichtlich des Vorschusses aus dem Strafverfahren verweist der Beklagte auf § 58 III 3 RVG, wonach er diesen behalten dürfe. Außerdem habe er mit dem Kläger vereinbart, dass das Geld für weitere Angelegenheiten behalten werden dürfe. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede.
Die Klage geht am 07.12.13 bei Gericht ein, wird dem Kläger aber erst am 06.05.14 zugestellt. Die Klägervertreterin hatte vergessen, die Gerichtsgebühren einzuzahlen (etwas mehr Vortrag noch dazu).
Der Kläger macht zudem die Unzulässigkeit der Klage geltend, da er am 01.01.2014 in einen anderen AG-Bezirk umgezogen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließt der Beklagte mit dem Kläger einen Widerrufsvergleich, in dem er sich zur Zahlung von 750 Euro an den Kläger verpflichtet, wodurch alle Ansprüche abgegolten sollen sein. Der Vergleich kann durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht bis 14.09.2014 (?) widerrufen werden.
Der Beklagte wendet sich an einen befreundeten Rechtsanwalt und bittet darum, ob man zweckmäßigerweise in diesem Fall etwas machen könne.
Ich habe in einem Mandantenschreiben empfohlen, nicht zu widerrufen, da die Rückforderung des Vorschusses aus dem Strafverfahren möglich sei, der materielle Kostenerstattungsanspruch auf dieser Grundlage in entsprechender Höhe gegeben sei und auch Prozesszinsen fällig würden. Ich kam dann auf mindestens 1200 Euro. Dagegen ist der Vergleich in Höhe von 750 Euro günstig... Ich hoffe, es stimmt so.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der Kläger dessen ehemaliger Mandant. Der Beklagte hat den Kläger zunächst in einem sozialgerichtlichen Verfahren im Jahr 2008 vertreten. Dabei hat er, nachdem der Kläger zunächst das Widerspruchsverfahren selbst durchgeführt hat, Klage zum SG erhoben, ohne diese zu begründen. Der Kläger hat sich jedoch in der Folge von dem Beklagten als Rechtsanwalt getrennt und die Bevollmächtigte im vorliegenden Verfahren mandatiert.
Für die Vertretung hat der RA Gebühren berechnet entsprechend dem Gebührenstreitwert und dazu einen entsprechenden Kostenvorschuss in Höhe von ca. 600,- Euro verlangt. Diesen hat der Kläger gezahlt. 2010 fällt der jetzigen Bevollmächtigten des Klägers auf, dass diese Kosten als Betragsrahmengebühr nach § 3 RVG i.V.m. Nr. 3102 hätten berechnet werden müssen und dabei ein Mittelwert von 250 Euro angesetzt hätte werden müssen. Zzgl. Umsatzsteuer und Auslagenpauschale kommt die Bevollmächtigte zu einer Gebühr in Höhe von ca. 350 Euro, mithin zu einer Überzahlung von ca. 250,- Euro.
Diese macht sie im März gegenüber dem Beklagten geltend. Zudem verlangt sie mit Schreiben aus demselben Jahr, dass der Beklagte auch etwaige Ansprüche gegenüber der Rechtschutzversicherung hätte prüfen müssen. Wäre dies geschehen, hätte diese den Vorschuss übernommen. Insofern sei dem Kläger ein Schaden in Höhe des o. a. Vorschuss entstanden, den der Beklagte übernehmen müsse.
Zudem macht der Kläger die Rückzahlung eines Vorschuss geltend, den der Beklagte als Verteidiger für ein Strafverfahren im Jahr 2008 erhalten hat. In diesem Verfahren wurde der Beklagte später zum Pflichtverteidiger bestellt und hat in der Folge ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 1300 Euro gegenüber der Staatskasse geltend gemacht, also „doppelt kassiert“. Der Kläger meint, dass der Vorschuss wegen § 52 RVG an den Kläger hätte zurückbezahlt werden müssen. Dies wird dem Kläger 2011 im Zusammenhang mit einer Akteneinsicht bekannt.
Aus der Summe der o.a. Ansprüche ergibt sich der Klageantrag zu 1. Mit dem Klageantrag zu 2. verlangt der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die er aus dem Gegenstandswert des Antrags zu 1. berechnet.
In der Klageerwiderung stellt der Kläger einen Abweisungsantrag in Aussicht. Er gibt zu, dass die Gebühr für das sozialgerichtliche Verfahren falsch berechnet worden sei, der Betragsrahmen aber voll auszureizen sei, weshalb sich lediglich eine Überzahlung von ca. 30 Euro ergäbe. Hinsichtlich der nicht eingeholten Deckungszusage bestreitet er die Existenz einer Deckungszusage mit Nichtwissen und führt aus, dass er den Kläger mehrfach nach einer Versicherungsscheinnummer gefragt habe, aber nie eine Antwort erhalten habe. Hinsichtlich des Vorschusses aus dem Strafverfahren verweist der Beklagte auf § 58 III 3 RVG, wonach er diesen behalten dürfe. Außerdem habe er mit dem Kläger vereinbart, dass das Geld für weitere Angelegenheiten behalten werden dürfe. Vorsorglich erhebt der Beklagte die Verjährungseinrede.
Die Klage geht am 07.12.13 bei Gericht ein, wird dem Kläger aber erst am 06.05.14 zugestellt. Die Klägervertreterin hatte vergessen, die Gerichtsgebühren einzuzahlen (etwas mehr Vortrag noch dazu).
Der Kläger macht zudem die Unzulässigkeit der Klage geltend, da er am 01.01.2014 in einen anderen AG-Bezirk umgezogen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schließt der Beklagte mit dem Kläger einen Widerrufsvergleich, in dem er sich zur Zahlung von 750 Euro an den Kläger verpflichtet, wodurch alle Ansprüche abgegolten sollen sein. Der Vergleich kann durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht bis 14.09.2014 (?) widerrufen werden.
Der Beklagte wendet sich an einen befreundeten Rechtsanwalt und bittet darum, ob man zweckmäßigerweise in diesem Fall etwas machen könne.
Ich habe in einem Mandantenschreiben empfohlen, nicht zu widerrufen, da die Rückforderung des Vorschusses aus dem Strafverfahren möglich sei, der materielle Kostenerstattungsanspruch auf dieser Grundlage in entsprechender Höhe gegeben sei und auch Prozesszinsen fällig würden. Ich kam dann auf mindestens 1200 Euro. Dagegen ist der Vergleich in Höhe von 750 Euro günstig... Ich hoffe, es stimmt so.
02.09.2014, 18:14
Bei mir war der Anspruch auf Rückzahlung des Voschuss verjährt, da der Kläger davon schon 2010 erfahren hat und die Klage erst 2014 zugestellt wurde.
02.09.2014, 18:25
War Akteneinsicht nicht 2011?
02.09.2014, 21:31
In Berlin war es derselbe SV - man sollte aber keinen Schriftsatz ans Gericht oder den Mandanten machen, sondern nach Gutachten einen Widerruf formulieren.
03.09.2014, 09:14
Also Z 1 ist jedenfalls BGH, MittBayNot 2013, 34ff (Urteil vom 15. 6. 2012 - V ZR 198/11) nachgebildet.
03.09.2014, 17:43
Bei der Z1 Klausur: Enthiel das VU eine R-Mittelbelehrung iSv § 232 ZPO? Wenn nicht würde § 233 ZPO nämlich gut passen...
03.09.2014, 18:09
Hm...also bei der hessischen Variante war der Einspruch noch fristgerecht...