07.07.2016, 15:32
07.07.2016, 15:34
Jup, OLG Karlsruhe v. 14.9.2004 - 8 U 97/04
07.07.2016, 15:40
also in Hessen war es ein umfangreicher SV mit vielen Beteiligten.
Kurz Kläger klagt gegen Bekl. mit nem § 771´er Antrag.
Anschließend noch einseitige Erledigungserklärung und Hinweis des Gerichts zu dem Antrag, der natürlich nicht abgedruckt war.
Ich hab folgendes geprüft:
Zulässigkeit Feststellungsklage
P. Statthaftigkeit kurz, dass Klägeänderung möglich.
Sonstiges zur Zulässigkeit insbesondere Festellungsinteresse Kostentragungslast.
Begründetheit Feststellungslage
OS Ursprüngliche Klage zul. & begründet + erledigendes Ereignis
Zulässigkeit urspr. Klage
P. Statthaftigkeit Auslegung ob 771 oder 805. Ich hab 805 genommen.
Zuständigkeit
RSB
Begründetheit von 805
P. wirksames Pfandrecht
- 1204, 1205, 1207, 932, 934 BGB und 366 HGB drin verwustet, sowie Unbeachtlichkeit der Verstrickung des Klaviers weil man über 136, 135 I, II zum gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts kam. 932, 934 BGB 366 hgb.
P. mündliche Sondervereinbarung
unbeachtlich wg. § 805 I HS. 2 am Ende ZPO.
Beweislast natürlich überall noch reingepackt.
Erledigendes Ereignis
P. Rechtskrafterstreckung des Anerkenntnisurteils (§ 767´er Klage), obwohl andere Beteiligte
Hier war ich mir unsicher. Habe es aber bejaht. Begründung etwas länger, weiß sie aber nicht mehr genau.
Daher Tenor:
Hauptsache erledigt, etc.
Kurz Kläger klagt gegen Bekl. mit nem § 771´er Antrag.
Anschließend noch einseitige Erledigungserklärung und Hinweis des Gerichts zu dem Antrag, der natürlich nicht abgedruckt war.
Ich hab folgendes geprüft:
Zulässigkeit Feststellungsklage
P. Statthaftigkeit kurz, dass Klägeänderung möglich.
Sonstiges zur Zulässigkeit insbesondere Festellungsinteresse Kostentragungslast.
Begründetheit Feststellungslage
OS Ursprüngliche Klage zul. & begründet + erledigendes Ereignis
Zulässigkeit urspr. Klage
P. Statthaftigkeit Auslegung ob 771 oder 805. Ich hab 805 genommen.
Zuständigkeit
RSB
Begründetheit von 805
P. wirksames Pfandrecht
- 1204, 1205, 1207, 932, 934 BGB und 366 HGB drin verwustet, sowie Unbeachtlichkeit der Verstrickung des Klaviers weil man über 136, 135 I, II zum gutgläubigen Erwerb des Pfandrechts kam. 932, 934 BGB 366 hgb.
P. mündliche Sondervereinbarung
unbeachtlich wg. § 805 I HS. 2 am Ende ZPO.
Beweislast natürlich überall noch reingepackt.
Erledigendes Ereignis
P. Rechtskrafterstreckung des Anerkenntnisurteils (§ 767´er Klage), obwohl andere Beteiligte
Hier war ich mir unsicher. Habe es aber bejaht. Begründung etwas länger, weiß sie aber nicht mehr genau.
Daher Tenor:
Hauptsache erledigt, etc.
07.07.2016, 15:46
musstet ihr in hessen und nrw heute auch eine relation mit kläger-, beklagten-, beweis- und tenorstation schreiben?
07.07.2016, 15:49
Ne das war eine gerichtliche Entscheidung!
07.07.2016, 15:51
Schreibt ihr in Hessen diesen Monat eher eine Urteils- oder Revisionsklausur?
07.07.2016, 15:51
das hatten wir am montag.
ihr habt doch montag auch den gleichen fall wie wir?
was habt ihr morgen?
ihr habt doch montag auch den gleichen fall wie wir?
was habt ihr morgen?
07.07.2016, 15:57
Arbeits- oder Wirtschaftsrecht morgen !!
Musste man das als Feststellungsklage prüfen oder konnte man den Erledigungsantrag dahingehend auslegen, dass die Klägerin weiter an einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung festhält durch den verwirrenden Hinweis des Gerichts am Ende ??
Musste man das als Feststellungsklage prüfen oder konnte man den Erledigungsantrag dahingehend auslegen, dass die Klägerin weiter an einer Klage auf vorzugsweise Befriedigung festhält durch den verwirrenden Hinweis des Gerichts am Ende ??
07.07.2016, 15:58
https://openjur.de/u/454535.html
glaub das Urteil hat so einiges drin aus dem heutigen Fall aus Niedersachsen :((
1. Anspruch aus PV aus KV aus 280 I ivm Kaufvertrag bejaht, da er im KV stand , dass der Verkäufer ,,garantiere" Eigentümer zu sein und dass das Auto frei von Rechten Dritter sei.
2. Hab einen Anspruch aus 437 Nr.3, 311a, 435 geprüft und den bejahrt. Für mich lag ein Rechtsmangel vor (keine Ahnung wie ich den hergeleitet habe- wirres Zeug)
RücktrittsR habe ich nur kurz bejaht.
Man hätte so vieles anprüfen können, aber dieser Sv war wirklich erschreckend verwirrend, vor allem habe ich mich die ganze Zeit gefragt: Ist doch dämlich, dass der Beklagte einerseits behauptet, dass Auto sei jedenfalls nicht vor seiner Übereignung an den K gestohlen worden und andererseits trägt er vor, dass das Auto noch am 26.03 auf dem Autohof gestanden habe( frage ich mich, wieso es da stehen soll, wenn er es sowieso an den K gegeben hat)
Naja hab der Klage stattgegeben aufgrund der Beweiswürdigung. Die ganze Sache hat einfach für mich gestunken. Dieser komische demenzkranke Händler, der keine Rundgänge macht, das Auto zuletzt am am 02.03 zur Probe fahren gelassen haben soll...seit dem gar keine Probefahrten mehr. Er weiß nicht, wie viele Autos bei ihm auf dem Hof stünden. Zudem fand ich den vom B benannten Zeugen Uphoff (oder so) auch sehr dubios- Kauf aus einem Wettbüro aus, kein KV, wisse nicht wie die Männer heißen, und auch der KV zwischen ihm und B- kein Datum.
Fand die Klausur echt scheise und hab mich schwer getan
glaub das Urteil hat so einiges drin aus dem heutigen Fall aus Niedersachsen :((
1. Anspruch aus PV aus KV aus 280 I ivm Kaufvertrag bejaht, da er im KV stand , dass der Verkäufer ,,garantiere" Eigentümer zu sein und dass das Auto frei von Rechten Dritter sei.
2. Hab einen Anspruch aus 437 Nr.3, 311a, 435 geprüft und den bejahrt. Für mich lag ein Rechtsmangel vor (keine Ahnung wie ich den hergeleitet habe- wirres Zeug)
RücktrittsR habe ich nur kurz bejaht.
Man hätte so vieles anprüfen können, aber dieser Sv war wirklich erschreckend verwirrend, vor allem habe ich mich die ganze Zeit gefragt: Ist doch dämlich, dass der Beklagte einerseits behauptet, dass Auto sei jedenfalls nicht vor seiner Übereignung an den K gestohlen worden und andererseits trägt er vor, dass das Auto noch am 26.03 auf dem Autohof gestanden habe( frage ich mich, wieso es da stehen soll, wenn er es sowieso an den K gegeben hat)
Naja hab der Klage stattgegeben aufgrund der Beweiswürdigung. Die ganze Sache hat einfach für mich gestunken. Dieser komische demenzkranke Händler, der keine Rundgänge macht, das Auto zuletzt am am 02.03 zur Probe fahren gelassen haben soll...seit dem gar keine Probefahrten mehr. Er weiß nicht, wie viele Autos bei ihm auf dem Hof stünden. Zudem fand ich den vom B benannten Zeugen Uphoff (oder so) auch sehr dubios- Kauf aus einem Wettbüro aus, kein KV, wisse nicht wie die Männer heißen, und auch der KV zwischen ihm und B- kein Datum.
Fand die Klausur echt scheise und hab mich schwer getan
07.07.2016, 16:01
NRW/ Hessen war die gleiche Klausur, würde ich sagen.
Ich habe mich für § 771 entschieden. Das war aber glaube ich quatsch, weil ein besitzloses Pfandrecht kein Interventionsrecht ist. Aber man könnte es auf den abgetretenen Herausgabeanspruch nach §§ 546, 398 BGB stützen!?
zu § 805 ZPO: kann man den Antrag der Klägerin den wirklich so auslegen? Macht für die Begründetheit Sinn, aber sie begehrt die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ziemlich unzweifelhaft und keine vorzugsweise Befriedigung. Oder?
Ich bin bzgl. der statthaften Klageart immer noch verzweifelt. Irgendwie musste man ja zur Prüfung des Pfändungspfandrechts kommen.
Egal ob 771/ 805 habe ich die Begründeheit der urspr. Klage jedch ablehnt, da der Beklagte ein wirksames Pfändungspfandrecht als rangbesseres Recht einwenden/ geltend machen konnte (war zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags mit Herr B schon entstanden). Im Übrigen stand im Thomas/ Putzo das trotz Feststellung der Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung (§ 767 Klage) das Pfändungspfandrecht bestehen bleibt.
Ich habe mich für § 771 entschieden. Das war aber glaube ich quatsch, weil ein besitzloses Pfandrecht kein Interventionsrecht ist. Aber man könnte es auf den abgetretenen Herausgabeanspruch nach §§ 546, 398 BGB stützen!?
zu § 805 ZPO: kann man den Antrag der Klägerin den wirklich so auslegen? Macht für die Begründetheit Sinn, aber sie begehrt die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären ziemlich unzweifelhaft und keine vorzugsweise Befriedigung. Oder?
Ich bin bzgl. der statthaften Klageart immer noch verzweifelt. Irgendwie musste man ja zur Prüfung des Pfändungspfandrechts kommen.
Egal ob 771/ 805 habe ich die Begründeheit der urspr. Klage jedch ablehnt, da der Beklagte ein wirksames Pfändungspfandrecht als rangbesseres Recht einwenden/ geltend machen konnte (war zum Zeitpunkt des Darlehensvertrags mit Herr B schon entstanden). Im Übrigen stand im Thomas/ Putzo das trotz Feststellung der Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung (§ 767 Klage) das Pfändungspfandrecht bestehen bleibt.