06.07.2016, 13:46
Ich finde es wunderlich, dass u.a. Ansprüche aus 8,9 UWG (UA/SEA) ausgeschlossen waren, man aber über 823 II BGB iVm 17 UWG wieder einen Anspruch über UWG herleiten sollte?!?
Solltet ihr den SE-A bejaht haben, was habt ihr mit der Bezifferung des Schadens gemacht? Netto Verkaufspreis waren ja 800 Eur, allerdings waren Sowiesokosten überhaupt nicht angegeben... Weird.
Solltet ihr den SE-A bejaht haben, was habt ihr mit der Bezifferung des Schadens gemacht? Netto Verkaufspreis waren ja 800 Eur, allerdings waren Sowiesokosten überhaupt nicht angegeben... Weird.
06.07.2016, 13:52
Im Sachverhalt waren ja Anhaltspunkte, dass die Mandantin meistens 25% als Gewinn erzielt und man muss bei 252 BGB dem Gericht nur eine Grundlage für eine Schätzung geben
06.07.2016, 13:53
Sonst hat die Definition im Sachverhalt aber keinen Sinn gemacht oder?
06.07.2016, 16:45
Hallo Freunde!
Morgen in der Z II Klausur wird Thema unter anderem die fünfte EU-Grundfreiheit sein! Ich freue mich schon darauf, weil ich mich als deren Entdecker ansehe.
Im Übrigen wollte ich euch noch mitteilen, dass ich mir seit Sonntag nicht mehr die Füße gewaschen habe und morgen in Sandalen erscheinen werde, um der Luft in unserem weitläufigen Raum noch die für den Anlass passende Note zu verleihen!
Morgen in der Z II Klausur wird Thema unter anderem die fünfte EU-Grundfreiheit sein! Ich freue mich schon darauf, weil ich mich als deren Entdecker ansehe.
Im Übrigen wollte ich euch noch mitteilen, dass ich mir seit Sonntag nicht mehr die Füße gewaschen habe und morgen in Sandalen erscheinen werde, um der Luft in unserem weitläufigen Raum noch die für den Anlass passende Note zu verleihen!
06.07.2016, 16:58
Warum sollte Einziehungsklage für dieses Jahr bereits ausgelutscht sein?
06.07.2016, 18:18
07.07.2016, 13:58
Wieder mal ich:
Also Nds:
Eigentümerin eines Pkw will ihr Auto verkaufen und stellt es bei dementen Zeugen, der Kfz-Händler auf den Hof, dort wird es entwendet, es folgt eine Kettenveräußerung. Zuletzt veräußert der BEklagte an den Kläger.
Zwischen den Parteien ist das Datum des "Abhandenkommens" (also Diebstahl) streitig.
Es ging im kern um gutgläubigen und bösgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten und Beweiswürdigung in der Beweisstation.
Ich habe der Klage stattgegeben, aber 1/3 der Kosten dem Kläger aufgebrummt, da er 1/3 der Klage zurückgenommen hat.
Also Nds:
Eigentümerin eines Pkw will ihr Auto verkaufen und stellt es bei dementen Zeugen, der Kfz-Händler auf den Hof, dort wird es entwendet, es folgt eine Kettenveräußerung. Zuletzt veräußert der BEklagte an den Kläger.
Zwischen den Parteien ist das Datum des "Abhandenkommens" (also Diebstahl) streitig.
Es ging im kern um gutgläubigen und bösgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten und Beweiswürdigung in der Beweisstation.
Ich habe der Klage stattgegeben, aber 1/3 der Kosten dem Kläger aufgebrummt, da er 1/3 der Klage zurückgenommen hat.
07.07.2016, 14:20
Hab ich genauso gemacht
07.07.2016, 14:25
Was kam in NRW heute dran?
07.07.2016, 14:35
Einseitige Erledigung und 805 ZPO,...... Mega langer SV, mehre Personen, alles etwas verwirrend