05.07.2016, 15:52
Warum schreib ich nicht in NRW, wo die Klausuren scheinbar oft einfach kürzer gehalten werden. Dann wird man auch mal fertig mit dem Mist.
In unserem Eselpuff war es wieder besonders lecker heute, die Luft konnte man kauen
In unserem Eselpuff war es wieder besonders lecker heute, die Luft konnte man kauen
05.07.2016, 15:54
In meinem Sachverhalt hab ich da nix von gelesen ;) hab auch eine Unterlassungserklärung Schreiben an Mandant und an Gegnerin
05.07.2016, 16:06
Hat eigentlich keiner ne nachvertragliche Pflichtverletzung angenommen? Anders als diese § 5 BDSG Nummer, war bei § 12 des Arbeitsvertrages keine nachvertraglich wirkende Pflicht vereinbart worden. Dachte, dass das ein ganz klassischer Fall der culpa post contractum finitum sei...Verletzung von nachwirkenden Nebenpflichten. Hauptpflicht war ja die Sekräterinnenarbeit...Nebenpflicht Nutzung von Daten.
05.07.2016, 16:15
Jup hab ich auch 241 II, 242 BGB
Wegen bes Vertrauensverhältnis etc
Wegen bes Vertrauensverhältnis etc
05.07.2016, 16:25
Ich auch aber nur mit 241 Abs. 2. Bei uns war kein Arbeisvertrag abgedruckt...
05.07.2016, 16:32
Ich sitze in NRW und ich habe da nichts gelesen.... Aber ich bin -sobald ich in einer Prüfung sitze- betriebsblind
05.07.2016, 17:03
War in den anderen Bundesländer auch das Datum auf dem Infoblatt falsch?
Aber für mich hatte das keine Bedeutung :blush:
05.07.2016, 19:30
Für mich auch nicht richtig :-/
05.07.2016, 19:40
@ Hessken, Gast, Nds.Gast : Ich habe auch auf §§ 280 I, 241 II, 242 BGb bejaht.
Der Rest wie folgt :
1) Konkurrenzunterbindung
a) §§ 280 I , 241 II BGB (nachvertragliche Pflichtverletzung) i.V.m. Infoblatt i.V.m. § 5 S.3 BDSG
Hier länger diskutiert, ob Verstoß gegen § 5 S.3 BDSG überhaupt eine Pflichtverltzung i.S.d. § 241 II BGB auslösen kann, da der Schutzzweck ja in erster Linie die Personen betrifft, von denen die Daten erhoben und verarbeitet werden. Zwar in §§ 2 II Nr.3, § IV BDSG auch juristische Personen des Privatrecht benannt, aber gerade nicht als Personen, deren Daten betroffen sind und die § 5 BDSG meint.
Also a) (-)
b) Dafür aber §§ 280 I, 241 II, 242 BGB (+), da für D (ehamlige AN) jedenfalls ersichtlich war, dass Sie mit ihren Verhalten gegen Fa. Interessen verstößt. Dem steht auch nicht entgegen, dass kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot vereinbart war, da ohne ersichtlich.
c) Auch Anspruch aus §§ 1004 I 2 i.V.m. § 823 I BGB (+), da Eingriff in den eingerichteten und Ausgeübten Gewerbebetrieb. Es lag gerade ein unmittelbarer Eingriff vor, da auch die Vertraulichkeitssphäe des Unternehmens geschützt ist ( Palandt, § 823 Rn.128, der sich zwar direkt auf die Presse bezieht, aber auch hier wohl passt).
d) Zudem auch Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m § 17 UWG
-> UWG = Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB ( Palandt, § 823 Rn.71), auch unschädlich, dass § 17 UWG = Strafvorschrift, da jedenfalls auch Schutzgesetz.
2. Habe dann der Punkt aus den Nachtrach des Mandaten vorgezogen und untersucht, wie der Anspruch abgesichert werden kann.
a) Kein Zwang möglich, die D zum Vertragsabschluss zu bewegen, Arg : Vertragsautonomie.
b) Anrohung mit Strafverfahren, wenn D die Vereinbarung nicht unterschreibt? Contra : Mandant müsste dann doch im Falle der Nichtbefolgung Strafverfahren einleiten, obwohl er dies ja gerade nicht möchte.
c) Vergleichsabschluss unter Verzicht auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderungen? Nein, Mandant will auch Schadensersatz
d) Aber : Abmahunung und Drohung weitere Schritte einzuleiten, wenn D nicht die Ansprüche nicht erfüllt und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht unterschreibt, § 12 I UWG, zusätzlich Absicherung durch §§ 935 ff. ZPO und oder § 890 ZPO möglich.
Zwar will Mandant auch an sich keine Gerichtliche Auseinandersetzung, schließt diese aber nicht partout aus, wie die Strafverfolgung.
3. Unkentniss, welche Verträge die D mit den Kunden des Mandanten abgeschlossen hat und welche Daten sie an den eigenen PC verschickt hat.
- Anspruch aus §§ 260 I i.V.m 242,259 BGB
-> Sonderbeziehung aus vorangegangenem Vertrag und nachvertraglichen Pflichten
-> § 242 BGB (+), da Infobeschaffung für den Mandanten kaum möglich, was ja schon die selbst bezweckten Nachforschungen zeigen ( nur ein Teil der übertragenen Daten ermittelt und nur zwei Kunden ausfindig gemacht)
-> Anspruch kann auch gem. § 260 II BGB mit eidesstatlichen Versicherungen verbunden werden, wenn Bedenken bestehen, dass die D nicht alle Daten , die sie verwendet hat, auch angewendet hat.
4. Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche
Hier ging wohl ziemlich viel, hatte aber leider sehr wenig Zeit, da ja noch die praktischen Teile umgesetzt werden wollten.
mögliche Ansprüche :
- §§ 687 II i.V.m. 681 S.1, 670
- § 823 I BGB
- §§ 823 II i.V.m. 17-19 UWG
- § 61 HGB, der auch wohl noch nicht gem. § 61 II HGB verjährt ist.
Einziges größeres Problem ist hier wohl allenfalls der Schaden, da unklar ist, ob tatsächlich ein entgangener Gewinn besteht, es sind ja wohl nicht alle Kunden des Mandanten auf das Angebot der D eingegangen. Wohl Schaden aber doch (+), da jedenfalls Kausalität zwischen der Nutzung der Kundendaten und dem Vertragsabschluss (+), was gerade nicht erfolgt wäre, hätte D sich ordnungsgemäß verhalten, §§ 249 I, 250f. BGB
5. Beim Stick habe ich einfach nur auf § 985 BGB abgestellt, da nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls kein RzB mehr.
Zweckmäßigkeit
Entscheidung dafür, auf Unterzeichung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu beharren, da sonst gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche.
Praktischer Teil :
Mandantenschreiben (kurz)
Schreiben an die Gegnerin
- TB-Darstellung (unter Beweiseintritt)
- Kurze Begründung der Ansprüche
- Nachträgliche Wettbewerbsverbotvereinbarung mit Vertragsstrafenregelung im Falle der Nichtbefolgung.
Der Rest wie folgt :
1) Konkurrenzunterbindung
a) §§ 280 I , 241 II BGB (nachvertragliche Pflichtverletzung) i.V.m. Infoblatt i.V.m. § 5 S.3 BDSG
Hier länger diskutiert, ob Verstoß gegen § 5 S.3 BDSG überhaupt eine Pflichtverltzung i.S.d. § 241 II BGB auslösen kann, da der Schutzzweck ja in erster Linie die Personen betrifft, von denen die Daten erhoben und verarbeitet werden. Zwar in §§ 2 II Nr.3, § IV BDSG auch juristische Personen des Privatrecht benannt, aber gerade nicht als Personen, deren Daten betroffen sind und die § 5 BDSG meint.
Also a) (-)
b) Dafür aber §§ 280 I, 241 II, 242 BGB (+), da für D (ehamlige AN) jedenfalls ersichtlich war, dass Sie mit ihren Verhalten gegen Fa. Interessen verstößt. Dem steht auch nicht entgegen, dass kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot vereinbart war, da ohne ersichtlich.
c) Auch Anspruch aus §§ 1004 I 2 i.V.m. § 823 I BGB (+), da Eingriff in den eingerichteten und Ausgeübten Gewerbebetrieb. Es lag gerade ein unmittelbarer Eingriff vor, da auch die Vertraulichkeitssphäe des Unternehmens geschützt ist ( Palandt, § 823 Rn.128, der sich zwar direkt auf die Presse bezieht, aber auch hier wohl passt).
d) Zudem auch Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m § 17 UWG
-> UWG = Schutzgesetz i.S.d. § 823 II BGB ( Palandt, § 823 Rn.71), auch unschädlich, dass § 17 UWG = Strafvorschrift, da jedenfalls auch Schutzgesetz.
2. Habe dann der Punkt aus den Nachtrach des Mandaten vorgezogen und untersucht, wie der Anspruch abgesichert werden kann.
a) Kein Zwang möglich, die D zum Vertragsabschluss zu bewegen, Arg : Vertragsautonomie.
b) Anrohung mit Strafverfahren, wenn D die Vereinbarung nicht unterschreibt? Contra : Mandant müsste dann doch im Falle der Nichtbefolgung Strafverfahren einleiten, obwohl er dies ja gerade nicht möchte.
c) Vergleichsabschluss unter Verzicht auf die Geltendmachung der Schadensersatzforderungen? Nein, Mandant will auch Schadensersatz
d) Aber : Abmahunung und Drohung weitere Schritte einzuleiten, wenn D nicht die Ansprüche nicht erfüllt und das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht unterschreibt, § 12 I UWG, zusätzlich Absicherung durch §§ 935 ff. ZPO und oder § 890 ZPO möglich.
Zwar will Mandant auch an sich keine Gerichtliche Auseinandersetzung, schließt diese aber nicht partout aus, wie die Strafverfolgung.
3. Unkentniss, welche Verträge die D mit den Kunden des Mandanten abgeschlossen hat und welche Daten sie an den eigenen PC verschickt hat.
- Anspruch aus §§ 260 I i.V.m 242,259 BGB
-> Sonderbeziehung aus vorangegangenem Vertrag und nachvertraglichen Pflichten
-> § 242 BGB (+), da Infobeschaffung für den Mandanten kaum möglich, was ja schon die selbst bezweckten Nachforschungen zeigen ( nur ein Teil der übertragenen Daten ermittelt und nur zwei Kunden ausfindig gemacht)
-> Anspruch kann auch gem. § 260 II BGB mit eidesstatlichen Versicherungen verbunden werden, wenn Bedenken bestehen, dass die D nicht alle Daten , die sie verwendet hat, auch angewendet hat.
4. Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche
Hier ging wohl ziemlich viel, hatte aber leider sehr wenig Zeit, da ja noch die praktischen Teile umgesetzt werden wollten.
mögliche Ansprüche :
- §§ 687 II i.V.m. 681 S.1, 670
- § 823 I BGB
- §§ 823 II i.V.m. 17-19 UWG
- § 61 HGB, der auch wohl noch nicht gem. § 61 II HGB verjährt ist.
Einziges größeres Problem ist hier wohl allenfalls der Schaden, da unklar ist, ob tatsächlich ein entgangener Gewinn besteht, es sind ja wohl nicht alle Kunden des Mandanten auf das Angebot der D eingegangen. Wohl Schaden aber doch (+), da jedenfalls Kausalität zwischen der Nutzung der Kundendaten und dem Vertragsabschluss (+), was gerade nicht erfolgt wäre, hätte D sich ordnungsgemäß verhalten, §§ 249 I, 250f. BGB
5. Beim Stick habe ich einfach nur auf § 985 BGB abgestellt, da nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jedenfalls kein RzB mehr.
Zweckmäßigkeit
Entscheidung dafür, auf Unterzeichung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu beharren, da sonst gerichtliche Geltendmachung aller Ansprüche.
Praktischer Teil :
Mandantenschreiben (kurz)
Schreiben an die Gegnerin
- TB-Darstellung (unter Beweiseintritt)
- Kurze Begründung der Ansprüche
- Nachträgliche Wettbewerbsverbotvereinbarung mit Vertragsstrafenregelung im Falle der Nichtbefolgung.