07.09.2020, 16:31
(07.09.2020, 16:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:19)GastNRW7 schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb: Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
War das mit dem Bedingungseintritt nicht die Frage, ob die Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 (SEA statt Herausgabe) eingetreten ist?
Ja auf Grundlage von § 255 ZPO meinst du oder?
Ja genau. Die Bedingung tritt gerade nicht ein, falls schon erfüllt Bzw müsste dann eigl auch nicht eintreten, wenn AVZ.
In der Klausur dann wieder vergessen 255 zu zitieren. Oh man immer diese sich summierenden Kleinigkeiten
07.09.2020, 16:34
(07.09.2020, 16:31)GastNRW7 schrieb:(07.09.2020, 16:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:19)GastNRW7 schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb: Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
War das mit dem Bedingungseintritt nicht die Frage, ob die Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 (SEA statt Herausgabe) eingetreten ist?
Ja auf Grundlage von § 255 ZPO meinst du oder?
Ja genau. Die Bedingung tritt gerade nicht ein, falls schon erfüllt Bzw müsste dann eigl auch nicht eintreten, wenn AVZ.
In der Klausur dann wieder vergessen 255 zu zitieren. Oh man immer diese sich summierenden Kleinigkeiten
Ich hab den § 255 ZPO zwar zitiert, aber auch kaum mehr geschafft, zum 2. Klageantrag zu schreiben. Ist auch einfach nur so oberflächlich geworden. Vom Klageantrag zu 1) mal ganz abgesehen, der ganz mies lief.
Aber ja, für mich war das auch die Bedingung iSv § 255 ZPO beim Klageantrag zu 2)
07.09.2020, 16:35
(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:Welchen Rechtsbehelf hast du dann genommen?(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
07.09.2020, 16:55
Was meint ihr wie wird so die Gewichtung der Anträge?
Meint ihr Antrag 1 und 2 sind gleich wertig
Meint ihr Antrag 1 und 2 sind gleich wertig
07.09.2020, 16:57
Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
07.09.2020, 17:00
(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung verstoßen
07.09.2020, 17:00
(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ja so haben es einige hier entschieden s.o.
07.09.2020, 17:28
(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
07.09.2020, 17:33
(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja. Müsste nicht auch der Kläger den Nichteintritt der Bedingung - sprich Herausgabe - beweisen bei nem 3er Antrag?
Außerdem führt doch Verweigerung der Annahme nur zu 300 BGB und nicht zur Erfüllung
07.09.2020, 17:37
(07.09.2020, 17:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 17:00)Gast schrieb:Dachte nach dem günstigkeitsprinzip müsste der Kläger beweisbelastet sein. Er beruft sich ja darauf dass er nach 294 BGB tatsächlich angeboten hat.(07.09.2020, 16:57)Gast schrieb: Wie habt ihr denn den Antrag 2 entschieden? Kam es da nicht auf die Beweislast des Klägers an mit dem Annahmeverzug? Und das er beweisfällig geblieben ist da er nicht substantiiert dargelegt hat welchen Zustand das Auto bei Vertragsschluss hatte
Ich hab gesagt zum Zustand war nichts tenoriert und auch in den Entscheidungsgründen nichts deswegen hat der Beklagte gegen 242 bgb mit der Ablehnung
Ja klingt plausibel.
Kam da irgendwie drauf weil da stand er habe in treuwidriger Weise die Herausgabe vereitelt.
Aber die Klausur war bei mir eh fürn A...
Anspruch 1 hab ich auch total verkackt