07.09.2020, 15:31
(07.09.2020, 15:23)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:16)Gast schrieb:Genau, bei 732 im Putzo steht auch nochmal, dass die Erinnerung begründet sei, wenn die formelle Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, weil das Urteil mangels Zustellung nicht existent ist.(07.09.2020, 15:11)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Aber wieso soll man denn in der Titelgegenklage keine formellen Einwendungen gegen desn Titel geltend machen können? Ist nicht vielmehr die Unwirksamkeit (bzw. Nichtexistenz) des Titels mangels Zustellung der Paradefall hierfür?
Die Klauselerinnerung greift doch bei Einwendungen gegen die Klausel (bei der Klauselerteilung). Die Einwendung, der Titel sei mangels Zustellung nicht Existenz hat ja nicht unmittelbar etwas mit der Klausel zu tun.
Lies mal die Abgrenzung dazu im Thomas Putzo. Eigentlich klassische Klauselerinnerung nach dem was da steht. Fands sau komisch. Wollte dann eig in der Zul begründen wieso TGK um den Korrektor zu besänftigen aber mir fielen dann selber keine guten Argumente ein
Okay, aber das heißt ja nicht, dass diese Einwendung allein dem Klauselverfahren vorbehalten ist. Man muss daneben ja schon auch schauen, was der Kläger will (wendet er sich nur gegen die konkrete vollstreckbare Ausfertigung oder den Titel allgemein).
07.09.2020, 15:33
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26.05.2015 - 14 U 174/14
07.09.2020, 15:34
Wie habt ihr das mit dem Antrag zu 2) gemacht? Einwand über präklusion raus oder gesagt, Tenor des vorprozesses ist in Rechtskraft erwachsen und daraus ergibt sich die Leistung mit bindungswirkung fürs Gericht?
07.09.2020, 15:35
(07.09.2020, 15:18)Gast schrieb:Unterschiedliche Verfahrensarten. Man hätte einen Beschluss über eine Wiederaufnahme und ein Urteil machen müssen. In 2 verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Der alte Rechtsstreit wäre weiter gelaufen. Kann man machen, wenn man die Zeit hat eine Klage als unzulässig abzuweisen und 1 Urteil und 1 Beschluss zu schreiben.(07.09.2020, 14:58)Gast schrieb:(07.09.2020, 14:55)Gast schrieb:(07.09.2020, 14:52)NRW schrieb: War der Antrag zu 1 nicht eine Wiederaufnahmeklage?
Ich wüsste zu gerne welche Klagen das waren bei Antrag 1 und 2. aber ich weiß es leider nicht. :D komme mir auch etwas veräppelt vor.
Schon Klausur taktisch macht eine Wiederaufnahme Klage keinen Sinn weil man das Verfahren dann hätte abtrennen müssen und anderweitig entscheiden
Weil?
07.09.2020, 15:35
(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
07.09.2020, 15:41
Wieso Einspruchsfrist von einem Monat?
Also im Putzo stand dass bei Verstoß gegen 185 ohnehin keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden und es auf die Wiedereinsetzung nicht ankommt. Heilung mangels Zustellungswillens (-) mE (habe ich in der Eile aber leider vergessen hinzuschreiben)
Also im Putzo stand dass bei Verstoß gegen 185 ohnehin keine Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden und es auf die Wiedereinsetzung nicht ankommt. Heilung mangels Zustellungswillens (-) mE (habe ich in der Eile aber leider vergessen hinzuschreiben)
07.09.2020, 15:41
(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
07.09.2020, 15:44
(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Hab das auch nicht gesehen. Habe nur die Zustellung an den Kläger gesehen, wo aber ausdrücklich das schreiben beigefügt war, das die Zusendung der Kopie des Urteils keine förmliche Zustellung darstellt und deshalb Heilung mangels zustellungswillens verneint.
07.09.2020, 15:50
Wahlklausur SR in Berlin: Amtsdelikte+tiefen der Hehlerei?
07.09.2020, 15:52
(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:29)Gast schrieb: Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand