07.09.2020, 15:07
(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Bin mir auch unsicher, aber ich meine es ist über die Titelgegenklage möglich die formellen Einwendungen geltend zu machen, wenn sie gegen nen VU bestehen.
07.09.2020, 15:11
(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Aber wieso soll man denn in der Titelgegenklage keine formellen Einwendungen gegen desn Titel geltend machen können? Ist nicht vielmehr die Unwirksamkeit (bzw. Nichtexistenz) des Titels mangels Zustellung der Paradefall hierfür?
Die Klauselerinnerung greift doch bei Einwendungen gegen die Klausel (bei der Klauselerteilung). Die Einwendung, der Titel sei mangels Zustellung nicht Existenz hat ja nicht unmittelbar etwas mit der Klausel zu tun.
07.09.2020, 15:15
(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
GENAU SO GING ES MIR AUCH. S.o.
07.09.2020, 15:16
(07.09.2020, 15:11)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Aber wieso soll man denn in der Titelgegenklage keine formellen Einwendungen gegen desn Titel geltend machen können? Ist nicht vielmehr die Unwirksamkeit (bzw. Nichtexistenz) des Titels mangels Zustellung der Paradefall hierfür?
Die Klauselerinnerung greift doch bei Einwendungen gegen die Klausel (bei der Klauselerteilung). Die Einwendung, der Titel sei mangels Zustellung nicht Existenz hat ja nicht unmittelbar etwas mit der Klausel zu tun.
Lies mal die Abgrenzung dazu im Thomas Putzo. Eigentlich klassische Klauselerinnerung nach dem was da steht. Fands sau komisch. Wollte dann eig in der Zul begründen wieso TGK um den Korrektor zu besänftigen aber mir fielen dann selber keine guten Argumente ein
07.09.2020, 15:18
(07.09.2020, 14:58)Gast schrieb:(07.09.2020, 14:55)Gast schrieb:(07.09.2020, 14:52)NRW schrieb: War der Antrag zu 1 nicht eine Wiederaufnahmeklage?
Ich wüsste zu gerne welche Klagen das waren bei Antrag 1 und 2. aber ich weiß es leider nicht. :D komme mir auch etwas veräppelt vor.
Schon Klausur taktisch macht eine Wiederaufnahme Klage keinen Sinn weil man das Verfahren dann hätte abtrennen müssen und anderweitig entscheiden
Weil?
07.09.2020, 15:23
(07.09.2020, 15:16)Gast schrieb:Genau, bei 732 im Putzo steht auch nochmal, dass die Erinnerung begründet sei, wenn die formelle Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, weil das Urteil mangels Zustellung nicht existent ist.(07.09.2020, 15:11)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Aber wieso soll man denn in der Titelgegenklage keine formellen Einwendungen gegen desn Titel geltend machen können? Ist nicht vielmehr die Unwirksamkeit (bzw. Nichtexistenz) des Titels mangels Zustellung der Paradefall hierfür?
Die Klauselerinnerung greift doch bei Einwendungen gegen die Klausel (bei der Klauselerteilung). Die Einwendung, der Titel sei mangels Zustellung nicht Existenz hat ja nicht unmittelbar etwas mit der Klausel zu tun.
Lies mal die Abgrenzung dazu im Thomas Putzo. Eigentlich klassische Klauselerinnerung nach dem was da steht. Fands sau komisch. Wollte dann eig in der Zul begründen wieso TGK um den Korrektor zu besänftigen aber mir fielen dann selber keine guten Argumente ein
07.09.2020, 15:29
(07.09.2020, 15:23)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:16)Gast schrieb:Genau, bei 732 im Putzo steht auch nochmal, dass die Erinnerung begründet sei, wenn die formelle Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, weil das Urteil mangels Zustellung nicht existent ist.(07.09.2020, 15:11)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Aber wieso soll man denn in der Titelgegenklage keine formellen Einwendungen gegen desn Titel geltend machen können? Ist nicht vielmehr die Unwirksamkeit (bzw. Nichtexistenz) des Titels mangels Zustellung der Paradefall hierfür?
Die Klauselerinnerung greift doch bei Einwendungen gegen die Klausel (bei der Klauselerteilung). Die Einwendung, der Titel sei mangels Zustellung nicht Existenz hat ja nicht unmittelbar etwas mit der Klausel zu tun.
Lies mal die Abgrenzung dazu im Thomas Putzo. Eigentlich klassische Klauselerinnerung nach dem was da steht. Fands sau komisch. Wollte dann eig in der Zul begründen wieso TGK um den Korrektor zu besänftigen aber mir fielen dann selber keine guten Argumente ein
Aber 732 Zpo hat doch die Folge, dass die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung unzulässig ist und damit die aus ihr vorgenommenen vollstreckung. Das hat ja hier von der Folge und dem
Begehren nicht ganz gepasst.
07.09.2020, 15:29
Hab titelgegenklage zu Antrag 1 und vollstreckungsgegenklage 767 analog zu 2.
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
Die Zustellung war bei mir wirksam. Aber erst am 16.3 durch Zustellung an die Prozessbevollmächtigte. Nicht schon mit Bekanntgabe am 10.1 durch öffentliche Zustellung. Genäß 185 hätte der Beklagte alles tun müssen um zuzustellen was er nicht getan hat da er aufgrund des Urteil davor von 13.2.19 die Anwältin bekannt war. Aber nach 189 jedenfalls Zustellung geheilt am 16.3. Einspruch wäre dann erst am 16.4 abgelaufen daher kam es auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht an. Daher der Kalender
07.09.2020, 15:30
Ist das Vu bei nur einseitiger Zustellung nicht existent oder beginnt nur für einen die Frist später? Hab auch nicht existent angenommen aber das andere hätte mit den Einsprüchen besser gepasst
07.09.2020, 15:30
(07.09.2020, 15:23)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:16)Gast schrieb:Genau, bei 732 im Putzo steht auch nochmal, dass die Erinnerung begründet sei, wenn die formelle Unwirksamkeit des Titels geltend gemacht wird, weil das Urteil mangels Zustellung nicht existent ist.(07.09.2020, 15:11)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:05)Gast schrieb: Bin mir bei dem Antrag zu 1 mega unsicher, ob das ne Titelgegenklage gewesen sein soll. Schließlich wendet sich der Kläger doch gegen das VU mit dem Einwand, dass es wegen der unwirksamen Zustellung nicht wirksam sei. Dabei handelt es sich ja eigentlich um eine formelle Einwendung, wo die Klauselerinnerung greift. Diese wiederum kann ja eigentlich nicht mit der VAK verbunden werden, da unterschiedliche Verfahren... Ganz komische Klausur!
Aber wieso soll man denn in der Titelgegenklage keine formellen Einwendungen gegen desn Titel geltend machen können? Ist nicht vielmehr die Unwirksamkeit (bzw. Nichtexistenz) des Titels mangels Zustellung der Paradefall hierfür?
Die Klauselerinnerung greift doch bei Einwendungen gegen die Klausel (bei der Klauselerteilung). Die Einwendung, der Titel sei mangels Zustellung nicht Existenz hat ja nicht unmittelbar etwas mit der Klausel zu tun.
Lies mal die Abgrenzung dazu im Thomas Putzo. Eigentlich klassische Klauselerinnerung nach dem was da steht. Fands sau komisch. Wollte dann eig in der Zul begründen wieso TGK um den Korrektor zu besänftigen aber mir fielen dann selber keine guten Argumente ein
Das schließt ja aber keine TGK aus... da Titel nicht existiert ist auch TGK statthaft