05.07.2016, 14:28
Hab noch 1004 I analog ebenfalls bejaht
05.07.2016, 14:35
Klar, innerhalb des § 1004 analog hab ich § 823 I iVm gewerbebetrieb geprüft,
hast du § 17 UWG oder war der ausgenommen?
Bist du auf § 74 HGB gekommen?
hast du § 17 UWG oder war der ausgenommen?
Bist du auf § 74 HGB gekommen?
05.07.2016, 14:37
74 HGB hab ich auch angesprochen
17 UWG hab ich verplant :s
17 UWG hab ich verplant :s
05.07.2016, 14:53
Ich melde mich auch mal wieder zu Wort:
Bin mega unsicher, aber eure Meinung interessiert mich
Geprüft habe ich:
I. § 611, 241 II ans Unterlassungsanspruch aus nachvertraglicher Pflicht
im Palandt stand, mann muss dafür keine nachvertragliche Klausel haben.
geht auch über verletzung der Verschwiegenheit oder Treuepflicht. Beides (-)
II. Dann habe ich Idiot kurz § 8 i.V.m. § 3,7 UWG geprüft. Ich hab im Vermerk falsch geguckt. Ich glaube nämlich der war ausgeschossen. Nicht erst ab § 11 aufwärts
III. 1004 I S.1 i.V.m § 823 II i.V.m. § 17 UWG
Geht, aber die TB-Merkmale des § 17 lagen bei mir nicht vor.
IV. § 1004 I S. 1 i.V.m. § 823 I (Gewerbedings)
(+), wobei ich das ganz schwammig finde. Ist das wirklich nen mittelbarer eingriff? Hab da mal rumgeschwafelt. Wieder vom feinsten!!!! Aber gut,... gesehen is gesehen
V. Schadensersatz
823 I (Gewerbe)
(-), da war ich für ne Sekunde intelligenz-resistent, weil kein Schaden
Na kla, man hätte hier einfach mal sagen müssen, dass man nicht beweisen kann, dass der andere zum Mandanten gegangen wäre, wobei das bei entgangenem Gewinn anderes ist oder lockerer, "welcher nach gewöhnlichem Lauf der Dinge" usw.,,,,
VI. Auskunft und Herausgabe aus §§ 260 i.V.m. 985, § 611,...
Mich regt das auf, was einem alles einfällt wenn der Druck weg ist.
Bin mega unsicher, aber eure Meinung interessiert mich
Geprüft habe ich:
I. § 611, 241 II ans Unterlassungsanspruch aus nachvertraglicher Pflicht
im Palandt stand, mann muss dafür keine nachvertragliche Klausel haben.
geht auch über verletzung der Verschwiegenheit oder Treuepflicht. Beides (-)
II. Dann habe ich Idiot kurz § 8 i.V.m. § 3,7 UWG geprüft. Ich hab im Vermerk falsch geguckt. Ich glaube nämlich der war ausgeschossen. Nicht erst ab § 11 aufwärts
III. 1004 I S.1 i.V.m § 823 II i.V.m. § 17 UWG
Geht, aber die TB-Merkmale des § 17 lagen bei mir nicht vor.
IV. § 1004 I S. 1 i.V.m. § 823 I (Gewerbedings)
(+), wobei ich das ganz schwammig finde. Ist das wirklich nen mittelbarer eingriff? Hab da mal rumgeschwafelt. Wieder vom feinsten!!!! Aber gut,... gesehen is gesehen
V. Schadensersatz
823 I (Gewerbe)
(-), da war ich für ne Sekunde intelligenz-resistent, weil kein Schaden
Na kla, man hätte hier einfach mal sagen müssen, dass man nicht beweisen kann, dass der andere zum Mandanten gegangen wäre, wobei das bei entgangenem Gewinn anderes ist oder lockerer, "welcher nach gewöhnlichem Lauf der Dinge" usw.,,,,
VI. Auskunft und Herausgabe aus §§ 260 i.V.m. 985, § 611,...
Mich regt das auf, was einem alles einfällt wenn der Druck weg ist.
05.07.2016, 14:55
Ergänzend noch:
Wer das HGB aufgeschlagen hat, hatte viel gewonnen. Da stand eoinfach mal alles drin.
Im Palandt stand, dass §§ 60, 61 auf jeden An anzuwenden sind. So wäre man auch auf den § 74 HGB gekommen. Da habe ich dann gepennt.
Wer das HGB aufgeschlagen hat, hatte viel gewonnen. Da stand eoinfach mal alles drin.
Im Palandt stand, dass §§ 60, 61 auf jeden An anzuwenden sind. So wäre man auch auf den § 74 HGB gekommen. Da habe ich dann gepennt.
05.07.2016, 15:02
Ich hab den 12 I UWG genommen für die Unterwerfungs/Verpflichtungserklärung.
Da Strafverschriften nicht zu prüfen waren dachte ich der 17 ist ausgeschlossen, will da mal jemand was zu schreiben?
Bzgl des Begehrens der Mandantin, dass man später bei Verstoß die Sache leichter machen kann, hat für mich nur der 12 II UWG gepasst: Allerdings: "(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung..." Diese Ansprüche (8-11 UWG) waren ja gerade ausgeschlossen laut Bearbeitervermerk. Dennoch waren die zu prüfen. Wie sonst kann man das später gerichtlich leichter durchsetzen oder gar vollstrecken (nur durch ger. Vergleich oder not. Schuldanerkenntnis etc, 794 zpo eben)
Gruß und Kuss
Da Strafverschriften nicht zu prüfen waren dachte ich der 17 ist ausgeschlossen, will da mal jemand was zu schreiben?
Bzgl des Begehrens der Mandantin, dass man später bei Verstoß die Sache leichter machen kann, hat für mich nur der 12 II UWG gepasst: Allerdings: "(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung..." Diese Ansprüche (8-11 UWG) waren ja gerade ausgeschlossen laut Bearbeitervermerk. Dennoch waren die zu prüfen. Wie sonst kann man das später gerichtlich leichter durchsetzen oder gar vollstrecken (nur durch ger. Vergleich oder not. Schuldanerkenntnis etc, 794 zpo eben)
Gruß und Kuss
05.07.2016, 15:05
ich habe folgendes geprüft:
I. 985 wg Daten und Stick. Daten (-), Stick (+), Daten auf Stick (+)
II. 97 I 1, II UrhG genommen. Fande den einschlägig. UrhG (+) weil § 4 I, II UrhG (+). Daraus folgt dann auch später die Unterlassungserklärung aus § 97 a UrhG. (Beseitigung, Unterlassung & entgangener Gewinn (+))
III. § 280 i. V. m. § 12 Arbeitsvertrag (-), weil kein Verstoß während des Arbeitsverhältnisses
IV. § 280 i.V.m. der Zustimmung zu diesem Infoblatt (+) wg. Verstoß gg. § 5 BDSG (entgangener Gewinn)
V. § 1004 (+) Unterlassung und Beseitigung
VI. § 823 I (-) sowohl weil Daten kein RG von § 823 I und eingerichteter und ausgeübter Gewerbetrieb lediglich Auffangtatbestand, der verdrängt wird.
VII. § 823 II i.V.m. § 3 III UWG i.v.m. Anhang (-), weil Schutzzweck Verbraucher
VIII. § 823 II i.V.m. § 4 Nr. 1, 2, 3c UWG (+)
Auf 823 II i.v.m. § 17 UWG kam ich leider nicht. ebenso wenig auf § 74 hgb für die "Zusatzaufgabe". wobei ich bei § 74 hgb mir gar nicht sicher bin, ob das gefordert war. wettbewerbsverbot war doch gar nicht von ihm gewollt, sondern lediglich längere bindungsfrist an die Geheimhaltung?!
Zweckmäßigkeit abarbeiten von seinen wünschen, sowie Möglichkeit eines Urkundenprozesses erwähnt (da war ich mir unsicher), urkundenprozess nur möglich, wenn er schaden mit urkunden nachweisen kann, hab ich geschrieben.
Dann Schreiben an Gegner (ausführlich) und Schreiben an Mdt kurz (leider keine Zeit ausführlich auf seine Zusatzwünsche einzugehen)
Insgesamt fand ich es aber deutlich besser als gestern.
I. 985 wg Daten und Stick. Daten (-), Stick (+), Daten auf Stick (+)
II. 97 I 1, II UrhG genommen. Fande den einschlägig. UrhG (+) weil § 4 I, II UrhG (+). Daraus folgt dann auch später die Unterlassungserklärung aus § 97 a UrhG. (Beseitigung, Unterlassung & entgangener Gewinn (+))
III. § 280 i. V. m. § 12 Arbeitsvertrag (-), weil kein Verstoß während des Arbeitsverhältnisses
IV. § 280 i.V.m. der Zustimmung zu diesem Infoblatt (+) wg. Verstoß gg. § 5 BDSG (entgangener Gewinn)
V. § 1004 (+) Unterlassung und Beseitigung
VI. § 823 I (-) sowohl weil Daten kein RG von § 823 I und eingerichteter und ausgeübter Gewerbetrieb lediglich Auffangtatbestand, der verdrängt wird.
VII. § 823 II i.V.m. § 3 III UWG i.v.m. Anhang (-), weil Schutzzweck Verbraucher
VIII. § 823 II i.V.m. § 4 Nr. 1, 2, 3c UWG (+)
Auf 823 II i.v.m. § 17 UWG kam ich leider nicht. ebenso wenig auf § 74 hgb für die "Zusatzaufgabe". wobei ich bei § 74 hgb mir gar nicht sicher bin, ob das gefordert war. wettbewerbsverbot war doch gar nicht von ihm gewollt, sondern lediglich längere bindungsfrist an die Geheimhaltung?!
Zweckmäßigkeit abarbeiten von seinen wünschen, sowie Möglichkeit eines Urkundenprozesses erwähnt (da war ich mir unsicher), urkundenprozess nur möglich, wenn er schaden mit urkunden nachweisen kann, hab ich geschrieben.
Dann Schreiben an Gegner (ausführlich) und Schreiben an Mdt kurz (leider keine Zeit ausführlich auf seine Zusatzwünsche einzugehen)
Insgesamt fand ich es aber deutlich besser als gestern.
05.07.2016, 15:08
74 HGB ist Quatsch! Es war gerade KEIN Wetbewerbsverbot vereinbart! Stand im Sachverhalt.
05.07.2016, 15:14
Alösd: Du bist Quatsch! 74 HGB war die "PS" Frage, was kann er machen wie kann er das machen mit seinem Infoblatt. Und er kann es eben sehr wohl unter den Voraussetzungen der 74 ff als Vertrag und nicht als AGB machen...
05.07.2016, 15:30
Aber ich dachte eher, dass wir eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen sollen als ein Wettbewerbsverbot