04.09.2020, 20:05
(04.09.2020, 20:04)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:51)Gast schrieb:Uuuh, das klingt richtig(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb: Käufer* nicht KlägerAlso, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
Ist 86 I 1 VVG nicht einfach ne cessio legis?? Und im Wortlaut stand ja „ersatzansprüche“, also auch Wertersatz haha.
04.09.2020, 20:06
(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Habe gesagt, dass die Sichtprüfung plus Probefahrt ohne weitere Hinweise ausreicht. Macht er ja immer so und es gab keine Hinweise darauf, dass andere Händler mehr machen. Das Auto war gerade zwei Jahre alt. Wieso hätte er diese Spezialmessung machen sollen? Daher kann er mE die Vermutung widerlegen, unter anderem dadurch, dass er sich den erweiterten Parteivortrag der Klägerin zu eigen macht (das Gutachten, denn darin steht ja gerade, dass man den Mangel mit normaler sichtprüfung nicht erkennen konnte) + zeugen, Vermerk und persönliche Anhörung.
04.09.2020, 20:06
(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Gesagt, dass er die sichtprüfung beweisen kann und das diese reicht, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für weitere Mängel gegeben sind. Waren hier ja nicht. Keine Ahnung ob das stimmt.
Hab mir aber leider vorher einen Fehler geleistet und 476 lll einfach vergessen. Was denkt sich dann ein Prüfer nur. Mega ärgerlich einfach
04.09.2020, 20:06
(04.09.2020, 20:05)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:04)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:51)Gast schrieb:Uuuh, das klingt richtig(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb: Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
Ist 86 I 1 VVG nicht einfach ne cessio legis?? Und im Wortlaut stand ja „ersatzansprüche“, also auch Wertersatz haha.
Oh gerade 413 gelesen haha top! Sehr schlau! Kannte ich leider gar nicht
04.09.2020, 20:07
(04.09.2020, 20:05)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:04)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:51)Gast schrieb:Uuuh, das klingt richtig(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb: Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
Ist 86 I 1 VVG nicht einfach ne cessio legis?? Und im Wortlaut stand ja „ersatzansprüche“, also auch Wertersatz haha.
„... soweit der Schaden ersetzt wurde“ Das hieß für mich, dass Ansprüche aus 346 nicht übergehen.
04.09.2020, 20:08
(04.09.2020, 20:05)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:04)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:51)Gast schrieb:Uuuh, das klingt richtig(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb: Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
Ist 86 I 1 VVG nicht einfach ne cessio legis?? Und im Wortlaut stand ja „ersatzansprüche“, also auch Wertersatz haha.
+1
04.09.2020, 20:09
(04.09.2020, 20:07)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:05)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:04)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:51)Gast schrieb:Uuuh, das klingt richtig(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb: Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
Ist 86 I 1 VVG nicht einfach ne cessio legis?? Und im Wortlaut stand ja „ersatzansprüche“, also auch Wertersatz haha.
„... soweit der Schaden ersetzt wurde“ Das hieß für mich, dass Ansprüche aus 346 nicht übergehen.
Die Frage war ja aber auch was wäre wenn der Käufer Rücktritt erklärt... die Rücktritt Erklärung in der Klage war doch ne Hilfsbegründung oder? Wenn man SE bejaht hat, musste man den Rücktritt dort ja eh nicht prüfen...
04.09.2020, 20:09
(04.09.2020, 20:06)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Habe gesagt, dass die Sichtprüfung plus Probefahrt ohne weitere Hinweise ausreicht. Macht er ja immer so und es gab keine Hinweise darauf, dass andere Händler mehr machen. Das Auto war gerade zwei Jahre alt. Wieso hätte er diese Spezialmessung machen sollen? Daher kann er mE die Vermutung widerlegen, unter anderem dadurch, dass er sich den erweiterten Parteivortrag der Klägerin zu eigen macht (das Gutachten, denn darin steht ja gerade, dass man den Mangel mit normaler sichtprüfung nicht erkennen konnte) + zeugen, Vermerk und persönliche Anhörung.
Hab ich genau so auch begründet
04.09.2020, 20:11
(04.09.2020, 20:09)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:06)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Habe gesagt, dass die Sichtprüfung plus Probefahrt ohne weitere Hinweise ausreicht. Macht er ja immer so und es gab keine Hinweise darauf, dass andere Händler mehr machen. Das Auto war gerade zwei Jahre alt. Wieso hätte er diese Spezialmessung machen sollen? Daher kann er mE die Vermutung widerlegen, unter anderem dadurch, dass er sich den erweiterten Parteivortrag der Klägerin zu eigen macht (das Gutachten, denn darin steht ja gerade, dass man den Mangel mit normaler sichtprüfung nicht erkennen konnte) + zeugen, Vermerk und persönliche Anhörung.
Hab ich genau so auch begründet
Und in nrw gab es einen mitarbeitwr der die sichtprüfung bezeugen kann
04.09.2020, 20:13
(04.09.2020, 20:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Habe gesagt dass das Fahrzeug, obwohl es nur zwei Jahre alt war, eine hohe Laufleistung hatte, was für einen höheren Verschleiß innerhalb kurzer Zeit sprechen kann. Und dass er sich auch so nicht mit einer „Sichtprobe“ begnügen kann bzw. ausgehen kann dass das ausreicht um technische Defekte festzustellen oder sonstige Mängel. Und dass er als BMW Typ ja wohl wissen kann wie man da ne Stromprobe macht an diesem Functiondesk da
Hab es ähnlich. Vor allem hab ich den Kaufpreis von 30.000 Euro was ja nicht wenig ist noch als Argument gebracht. Dass der Käufer bei so einem Betrag davon ausgehen darf, dass der Verkäufer alles macht um defekte auszuschließen. Die Kosten für so eine strommessung vom Sachverständiger (die ja nur er laut Bericht durchführen konnte) steht im Verhältnis zum Kaufpreis auch nicht außer Verhältnis.