03.09.2020, 19:31
(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.
Mist diese Arbeit habe ich bur gedanklich bzw auf der Lösungsskizze gemacht...
03.09.2020, 19:34
(03.09.2020, 19:30)Gastt schrieb:(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb:Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb: Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/
Ich habe Schlussurteil. Stand ja auch im VU so. Dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
03.09.2020, 20:00
(03.09.2020, 19:34)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:30)Gastt schrieb:(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb: Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/
Ich habe Schlussurteil. Stand ja auch im VU so. Dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
Mist in der Eile hab ich's verwechselt. Ist das sehr schlimm?
03.09.2020, 20:10
(03.09.2020, 19:03)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:55)Gast25 schrieb: Wie waren die Anwälte "Anwälte im Park" im Rubrum aufzunehmen? Hätte man die drei Namen ausschreiben sollen oder genügt die Formulierung "Anwälte im Park, Adresse, Postleitzahl, Stadt"?
Ich habe auch voll zugesprochen, aber am Ende so wenig Zeit gehabt, dass nur noch das Nötigste in den EG auftaucht, super ärgerlich, da ansonsten sehr schöne Klausur! Aber ob das Wenige zum bestehen reicht... denke mal eher nicht :s
Im Zivilurteil reicht es aus, die Kanzlei zu benennen.
Danke! Na wenigstens etwas :) war so mutig, weil die Kanzlei im VU auch so betitelt wurde, aber ich dachte es sei ein Trick. Dann dachte ich: wenn wir unterstellen sollen, dass alles ordnungsgemäß ist, ist das schon richtig. Man wird total paranoid beim lesen der Sachverhalte. :s
03.09.2020, 20:11
(03.09.2020, 19:34)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:30)Gastt schrieb:(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb: Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/
Ich habe Schlussurteil. Stand ja auch im VU so. Dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
Genau deswegen habe ich auch Schlussurteil geschrieben
03.09.2020, 20:15
03.09.2020, 20:44
03.09.2020, 20:46
(03.09.2020, 20:44)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:15)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:48)Gast schrieb: Und was war mit dem zweiseitigen Kalender??
Irgendwie nichts
Ich habe den genutzt um die Fristen für das VU zu ermitteln. Wir mussten ja über die VU Kosten entscheiden, also muss das VU gesetzmäßig ergangen sein, innerhalb der Frist.
Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
03.09.2020, 20:52
(03.09.2020, 20:46)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:44)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:15)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:48)Gast schrieb: Und was war mit dem zweiseitigen Kalender??
Irgendwie nichts
Ich habe den genutzt um die Fristen für das VU zu ermitteln. Wir mussten ja über die VU Kosten entscheiden, also muss das VU gesetzmäßig ergangen sein, innerhalb der Frist.
Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
Fuck echt? Das habe ich nicht gemerkt
03.09.2020, 20:53
(03.09.2020, 20:52)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:46)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:44)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:15)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:48)Gast schrieb: Und was war mit dem zweiseitigen Kalender??
Irgendwie nichts
Ich habe den genutzt um die Fristen für das VU zu ermitteln. Wir mussten ja über die VU Kosten entscheiden, also muss das VU gesetzmäßig ergangen sein, innerhalb der Frist.
Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
Fuck echt? Das habe ich nicht gemerkt
Aber fehlende Anzeige der Verteidigung ist Säumnis