03.09.2020, 19:03
(03.09.2020, 17:55)Gast25 schrieb: Wie waren die Anwälte "Anwälte im Park" im Rubrum aufzunehmen? Hätte man die drei Namen ausschreiben sollen oder genügt die Formulierung "Anwälte im Park, Adresse, Postleitzahl, Stadt"?
Ich habe auch voll zugesprochen, aber am Ende so wenig Zeit gehabt, dass nur noch das Nötigste in den EG auftaucht, super ärgerlich, da ansonsten sehr schöne Klausur! Aber ob das Wenige zum bestehen reicht... denke mal eher nicht :s
Im Zivilurteil reicht es aus, die Kanzlei zu benennen.
03.09.2020, 19:04
(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:Okay, weil weiter oben geschrieben wurde, dass jmd nicht wusste welchen Vertragstyp und dann zwischen Maklervertrag und Geschäftsbesorgung abgegrenzt hat.(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Das hab ich nicht hab nur ein Satz zu Geschäftsbesorgung geschrieben.
03.09.2020, 19:05
(03.09.2020, 18:53)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:51)Gast schrieb: Wir werden Klausuren eigentlich bewertet wenn man nicht fertig wird. Ich habe zwar rundum Tenor TB und EG aber zum Ende hin habe ich zum Beispiel den feststellungsantrag für die Kosten des erledigten Teils nicht mehr nach 91a begründet. Habe nur am Ende die kostenentscheidung auf 91a bezüglich des feststellungsantrags gestützt weil ich das noch schnell hinschreiben konnte. Für mehr war keine Zeit. Es war wirklich so viel und überladen. Ich frage mich halt wie sowas bewertet wird. Ich denke es ist unbrauchbar
Das würde ich auch gerne wissen...
Entschuldigung aber wieso FS-Antrag? Es war doch eine beidseitige Erledigungserklärung...
Oh man scheisse stimmt. Ich habe das so durcheinander gebracht weil er die Kosten nicht tragen wollte bezüglich des erledigten Teils. Wie grausam
03.09.2020, 19:06
(03.09.2020, 19:03)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Es war aber doch insofern problematisch, als dass es ein ggf typengemischter Vertrag war und man schauen musste welche Regelung man anwendet, oder nicht? Habe im Ergebnis auch 675 I mit 667 genommen, dennoch am Anfang ziemlich viel diskutiert... man hätte bestimmt auch sui generis vertreten können (das wäre dann halt nur nicht BGH-Lösung), oder?
Verstehe, was Du meinst, aber da die Parteien den Vertrag nicht angriffen, habe ich hierzu nichts gesagt und direkt auf 675, 611, 667 abgestellt.
03.09.2020, 19:07
Für die "gemischte" Kostenentscheidung 91,91a habe ich den Rechtsgedanken herangezogen, dass die Kosten ja sogar vom Beklagten zu tragen gewesen wären, wenn der Antrag auf 2.Stufe unbegründet gewesen wäre und der Kläger einseitig für erledigt erklärt hätte. Die Stufenklage wird ja komplett als "eine Klage" rechtshängig, für ein Anerkenntnis ist jedenfalls kein Raum mehr. Ausserdem das VU ist ja rechtskräftig oder?
Allerdings habe ich dann den Hinweis, dass die Klägerin ja (nochmal nach dem Auskungtsanspruch) auch die Zahlung angemahnt hat nicht verstanden.. (vl Notlösung des Erstellers?)
Materiell war das iW die Kaiserklausur "Bootskauf" (oder so ähnlich).
Ich würde aber gern wissen, wie man das VU verwurstet, ausser dass es Schlussurteil heißt und man es im TB vor der Erledigung erwähnt? (EG? Kosten?)
Allerdings habe ich dann den Hinweis, dass die Klägerin ja (nochmal nach dem Auskungtsanspruch) auch die Zahlung angemahnt hat nicht verstanden.. (vl Notlösung des Erstellers?)
Materiell war das iW die Kaiserklausur "Bootskauf" (oder so ähnlich).
Ich würde aber gern wissen, wie man das VU verwurstet, ausser dass es Schlussurteil heißt und man es im TB vor der Erledigung erwähnt? (EG? Kosten?)
03.09.2020, 19:08
(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.
03.09.2020, 19:16
(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb:Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.
03.09.2020, 19:22
(03.09.2020, 19:07)GJPAGast schrieb: Für die "gemischte" Kostenentscheidung 91,91a habe ich den Rechtsgedanken herangezogen, dass die Kosten ja sogar vom Beklagten zu tragen gewesen wären, wenn der Antrag auf 2.Stufe unbegründet gewesen wäre und der Kläger einseitig für erledigt erklärt hätte. Die Stufenklage wird ja komplett als "eine Klage" rechtshängig, für ein Anerkenntnis ist jedenfalls kein Raum mehr. Ausserdem das VU ist ja rechtskräftig oder?
Allerdings habe ich dann den Hinweis, dass die Klägerin ja (nochmal nach dem Auskungtsanspruch) auch die Zahlung angemahnt hat nicht verstanden.. (vl Notlösung des Erstellers?)
Materiell war das iW die Kaiserklausur "Bootskauf" (oder so ähnlich).
Ich würde aber gern wissen, wie man das VU verwurstet, ausser dass es Schlussurteil heißt und man es im TB vor der Erledigung erwähnt? (EG? Kosten?)
:dodgy: Okay, das macht Sinn. Ich habe 93 ZPO mir noch nie genauer angesehen ehrlich gesagt, weil da nie ein Fall bisher zu kam. Ich habe es so verstanden, dass die Kosten dann nicht zu tragen sind, wenn schlicht zur Klageerhebung kein Anlass gegeben wurde. So war es doch ursprünglich auch nicht bzgl der Erlösherausgabe, oder? Denn der Beklagte wurde außergerichtlich mehrfach aufgefordert lediglich Auskunft zu geben und hat hierauf nicht reagiert. Die Klägerin hätte auch einfach nur Auskunft klageweise geltend machen können... er hat dann ja schließlich auch direkt gezahlt (zumindest einen Teil) und damit doch konkludier den Anspruch dem Grunde nach anerkannt... habe es daher als Teilanerkenntnis iSv 307 I ausgelegt ...
Aber mein Gott diese Klausur hat einen auch einfach nur erschlagen!
03.09.2020, 19:24
(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb:Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
03.09.2020, 19:30
(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:08)Gast schrieb:Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Seh ich nicht so. Wenn es ein Kommissionsvertrag gewesen wäre, wäre zB der Mietanspruch qua Gesetz gegeben (steht irgendwo im 383 ff. ausdrücklich), dort auch andere Schadensrechtsgeltung. Maklerrecht lag laut Kommentierung auch nicht fern, hätte auch eine andere Bewertung ermöglicht. Daher zumindest Auslegung als Geschäftsbesorgungsvertrag erforderlich, zumindest nach meiner Klausurerfahrung, wonach das ja in solchen Fällen immer erwartet wird? Gerade bei all den Unklarheiten und der Bezeichnung als "Vermittler" muss man doch erstmal begründen, warum man anhand des Auftragsrechts (über den Geschäftsbesorungsvertrag) argumentiert.
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/