04.07.2016, 15:01
Ging es heir nicht um die Frage der entgegenstehenden Rechtshängigkeit?
Mit Zustellung MB rechtshängig, dann was ist der Gegenstand: Isser hinreichend bestimmt? Ist der davon erfasst? Ich hab erst ne Seite dazu geschrieben, dass er es nicht ist und dann ist mir aufgefallen, dass es hier wegen der Verbindung keine Rolle spielen könnte....
In unserem SV hat der Beklagtenvertreter zwar groß getönt, dass er damit nicht einverstanden sei, aber wen juckt das?
Mit Zustellung MB rechtshängig, dann was ist der Gegenstand: Isser hinreichend bestimmt? Ist der davon erfasst? Ich hab erst ne Seite dazu geschrieben, dass er es nicht ist und dann ist mir aufgefallen, dass es hier wegen der Verbindung keine Rolle spielen könnte....
In unserem SV hat der Beklagtenvertreter zwar groß getönt, dass er damit nicht einverstanden sei, aber wen juckt das?
04.07.2016, 15:03
Die Rechtshängigkeit wird bereits nach Widerspruch des Schuldners mit Abgabe an das Streitgericht begründet und wirkt sogar zurück, § 696 Abs.3 BGB.
04.07.2016, 15:07
Wenn man das macht mit 812, dann nur iHv von 3000 oder? Dann springt man gleich auf die Verjährung, macht sich da richtig mühe, und lehnt daher den Anspruch ab. Sodann auf 852 (+) iHv 3000. Dann darf man schön rechnen bei der Kostenentscheidung und der vV.
Wahrscheinlich war hier einfach vieles möglich, auch der 826 oder 823 II. Oder ist hier jemand der Meinung dass das garnicht ging?
Wahrscheinlich war hier einfach vieles möglich, auch der 826 oder 823 II. Oder ist hier jemand der Meinung dass das garnicht ging?
04.07.2016, 15:09
Jaja, ich weiss,.... Die Frage ist doch: Wenn der MB schon in der Welt is, wie kann ich dann trotzdem wegen dem Anspruch klagen, wenn ich mich in der MB-Sache ewig nicht rühre und schon an das Gericht abgegeben wurde...
Hat da Jemand ne konstruktive Idee? Entweder: Der Anspruch ist von der Streitsache (der des MB) nicht erfasst
oder
Meine Idee: ich verbinde die Verfahren einfach fröhlich und sage: Aus 2 mach 1. Immerhin ist es der gleich Gegenstand, gleiches Gericht usw..
Ich hab grad mal das Urteil überflogen: Joa,.... alter Falter!
Wir sagen: Dankeschön :-*
Hat da Jemand ne konstruktive Idee? Entweder: Der Anspruch ist von der Streitsache (der des MB) nicht erfasst
oder
Meine Idee: ich verbinde die Verfahren einfach fröhlich und sage: Aus 2 mach 1. Immerhin ist es der gleich Gegenstand, gleiches Gericht usw..
Ich hab grad mal das Urteil überflogen: Joa,.... alter Falter!
Wir sagen: Dankeschön :-*
04.07.2016, 15:14
@Beaver:
Klar, Anspruchsbegründung bleibt der K, auch wenn die Frist verpasst wird. Ich habe allerdings 2 unterschiedliche StreitG, wegen Summe und mangels Begründung angeommen. Verbindung hört sich auch gut an - hätte dann allerdings nen Vfg.-Vermerk des erkennenden Richters erwartet in den Anmerkungen?!?
Klar, Anspruchsbegründung bleibt der K, auch wenn die Frist verpasst wird. Ich habe allerdings 2 unterschiedliche StreitG, wegen Summe und mangels Begründung angeommen. Verbindung hört sich auch gut an - hätte dann allerdings nen Vfg.-Vermerk des erkennenden Richters erwartet in den Anmerkungen?!?
04.07.2016, 15:15
Ist der Knackpunkt aber nicht entgegenstehende Rechtskraft und nicht entgegenstehende Rechtshängigkeit?
04.07.2016, 15:18
04.07.2016, 15:22
Ich habe §§ 823 II BGB iVm § 267 I StGB geprüft, weil der Beklagte in der mündlichen Verhandlung gesagt hat, dass er die Gehaltsabrechnung gefälscht hat und mir noch im Kopf herumspukte, dass auch EDV-Urkunden (zB Gehaltsabrechnungen) Urkunden iSv § 267 I StGB sein können. Verjährung mit Mühe und Not verneint (eigentlich Ansprüche nicht individualisierbar) und der Mahnbescheid stand der Zulässigkeit nach Abgabe mE nicht entgegen, weil der Streitgegenstand erst durch die Anspruchsbegründung bestimmt wird. Die Begründung im Verfahren vor dem LG durfte ja vom Mahnantrag abweichen. Blöde Klausur....
04.07.2016, 15:26
Ist es nicht vll so, dass ein tatsächlicher Stillstand eingetreten ist, da der Beklagte die Termininierung, gem. § 697 III ZPO nicht beantragt hat und auch keine Anspruchsbegündung eingegangen ist. Dann würde der Richt die Akte nach der Aktenordnung nach einer sechs-monatigen Frist weglegen und die RH erlischt, wie bei § 701 ZPO.
04.07.2016, 15:30
§ 267 BGB ist kein Schutzgesetz, da kein Individualschutz. Jedenfalls habe ich den nicht in der Aufzählung zu § 823 II BGB im Palandt gefunden.