13.08.2020, 14:04
(13.08.2020, 13:58)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:56)GastGPA schrieb:Ich habs ausreichen lassen dass die Klage beim LG gelandet ist.(13.08.2020, 13:51)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:42)GastGPA schrieb: Was war nun das Problem an der Rechtsbehelfsbelehrung?
Hab keins gefunden und deshalb die Wiedereinsetzung nicht gebraucht. Bestimmt die gewollte Lösung :dodgy:
Aber hättest du die Wiedereinsetzung nicht gerade dann gebraucht, wenn du kein Problem mit der RMB hattest? Gerade weil ich kein Problem bei der gefunden habe, bin ich auf die Wiedereinsetzung gesprungen.
Das habe ich im Rahmen der Wiedereinsetzung auch ausreichen lassen. Weil das LG zu lange gebraucht hat, die Klage weiterzuleiten.
13.08.2020, 14:05
Ich hätte folgenden Vorschlag:
Wiedereinsetzung wird gewährt.
Darüber war zu entscheiden weil gesetzliche Frist verpasst (Klagefrist)
Inzidentprüfung Klagefrist verpasst, weil spätestens am Dienstag 14.4. hätte dort sein müssen, es aber erst am 15.4 einging beim VG
Frist auch nicht wegen 58 VwGO verlängert weil Rechtsbehelfsbelehrung ok (nicht verwirrend;Fristbeginn muss nicht genannt werden; Formbelehrung m.E. auch kein Problem)
Insoweit Sachenscheidung über Widereinsetzungsantrag in den Entscheidungsgründen:
Formell Antrag (+)
Materielle: Verschulden?
(+) Für Auszubildenden, denn Anwältin trifft Überwachungsverschulden des täglichen Fax-Postausgangs, gerade weil sie weiß dass die eigentlich zuständige Büroleiterin krank ist und der Auszubildende neu
Dieses Verschulden aber nicht kausal wenn anderer Einwand entschuldigt (keine Ahnung ob man das so machen kann!?)
Anwältin hat Klage rechtzeitig postalisch versendet und durfte auf Post vertrauen, da in der Regel Zustellung nach 1 Werktag und hier zwei Werktage vor Fristablauf noch waren.
Meinungen?
Habt ihr in der Begründetheit den Kostenbescheid (77 VwVG NRW) auch Ersatzvornahme im abgekürzten Verfahren (Sofortvollzug) nach 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW geprüft?
Wiedereinsetzung wird gewährt.
Darüber war zu entscheiden weil gesetzliche Frist verpasst (Klagefrist)
Inzidentprüfung Klagefrist verpasst, weil spätestens am Dienstag 14.4. hätte dort sein müssen, es aber erst am 15.4 einging beim VG
Frist auch nicht wegen 58 VwGO verlängert weil Rechtsbehelfsbelehrung ok (nicht verwirrend;Fristbeginn muss nicht genannt werden; Formbelehrung m.E. auch kein Problem)
Insoweit Sachenscheidung über Widereinsetzungsantrag in den Entscheidungsgründen:
Formell Antrag (+)
Materielle: Verschulden?
(+) Für Auszubildenden, denn Anwältin trifft Überwachungsverschulden des täglichen Fax-Postausgangs, gerade weil sie weiß dass die eigentlich zuständige Büroleiterin krank ist und der Auszubildende neu
Dieses Verschulden aber nicht kausal wenn anderer Einwand entschuldigt (keine Ahnung ob man das so machen kann!?)
Anwältin hat Klage rechtzeitig postalisch versendet und durfte auf Post vertrauen, da in der Regel Zustellung nach 1 Werktag und hier zwei Werktage vor Fristablauf noch waren.
Meinungen?
Habt ihr in der Begründetheit den Kostenbescheid (77 VwVG NRW) auch Ersatzvornahme im abgekürzten Verfahren (Sofortvollzug) nach 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW geprüft?
13.08.2020, 14:06
(13.08.2020, 13:58)Gast schrieb:Ich habe gesagt:(13.08.2020, 13:56)GastGPA schrieb:Ich habs ausreichen lassen dass die Klage beim LG gelandet ist.(13.08.2020, 13:51)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:42)GastGPA schrieb: Was war nun das Problem an der Rechtsbehelfsbelehrung?
Hab keins gefunden und deshalb die Wiedereinsetzung nicht gebraucht. Bestimmt die gewollte Lösung :dodgy:
Aber hättest du die Wiedereinsetzung nicht gerade dann gebraucht, wenn du kein Problem mit der RMB hattest? Gerade weil ich kein Problem bei der gefunden habe, bin ich auf die Wiedereinsetzung gesprungen.
1. Es gilt Monatsfrist (Belehrung nach 58 II OK, Beginn muss nicht genannt werden, Belehrung bez Elektronik OK)
2. Klage mit Eingang am 15.4 verfristet
2. Aber Wiedereinsetzung? 60 VwGO
Verschulden?
Ja hinsichtlich Fax (hätte den neuen Mitarbeiter einweisen müssen, Zurechnung nach 85 II ZPO)
Nein bezüglich Post, da ja am gleichen Tag aufgegeben, Post hat es aber verschlammt, normal Zugang schon am 9.8
Frist 60 II + weil direkt ab Kenntnis durch Vfg.
Also Wiedereinsetzung +
13.08.2020, 14:07
(13.08.2020, 14:04)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:58)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:56)GastGPA schrieb:Ich habs ausreichen lassen dass die Klage beim LG gelandet ist.(13.08.2020, 13:51)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:42)GastGPA schrieb: Was war nun das Problem an der Rechtsbehelfsbelehrung?
Hab keins gefunden und deshalb die Wiedereinsetzung nicht gebraucht. Bestimmt die gewollte Lösung :dodgy:
Aber hättest du die Wiedereinsetzung nicht gerade dann gebraucht, wenn du kein Problem mit der RMB hattest? Gerade weil ich kein Problem bei der gefunden habe, bin ich auf die Wiedereinsetzung gesprungen.
Das habe ich im Rahmen der Wiedereinsetzung auch ausreichen lassen. Weil das LG zu lange gebraucht hat, die Klage weiterzuleiten.
In HH hat das LG aber keine 5 Werktage gebraucht (Ostern!)
13.08.2020, 14:08
(13.08.2020, 14:05)GastHH schrieb: Ich hätte folgenden Vorschlag:
Wiedereinsetzung wird gewährt.
Darüber war zu entscheiden weil gesetzliche Frist verpasst (Klagefrist)
Inzidentprüfung Klagefrist verpasst, weil spätestens am Dienstag 14.4. hätte dort sein müssen, es aber erst am 15.4 einging beim VG
Frist auch nicht wegen 58 VwGO verlängert weil Rechtsbehelfsbelehrung ok (nicht verwirrend;Fristbeginn muss nicht genannt werden; Formbelehrung m.E. auch kein Problem)
Insoweit Sachenscheidung über Widereinsetzungsantrag in den Entscheidungsgründen:
Formell Antrag (+)
Materielle: Verschulden?
(+) Für Auszubildenden, denn Anwältin trifft Überwachungsverschulden des täglichen Fax-Postausgangs, gerade weil sie weiß dass die eigentlich zuständige Büroleiterin krank ist und der Auszubildende neu
Dieses Verschulden aber nicht kausal wenn anderer Einwand entschuldigt (keine Ahnung ob man das so machen kann!?)
Anwältin hat Klage rechtzeitig postalisch versendet und durfte auf Post vertrauen, da in der Regel Zustellung nach 1 Werktag und hier zwei Werktage vor Fristablauf noch waren.
Meinungen?
Habt ihr in der Begründetheit den Kostenbescheid (77 VwVG NRW) auch Ersatzvornahme im abgekürzten Verfahren (Sofortvollzug) nach 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW geprüft?
Ja! Habt ihr ein Urteil gemacht? Ich war mir nicht sicher, ob der Berichterstatter nach 87a III VWGO nicht auch hätte durch Beschluss entscheiden können?
Hab dann aber Urteil genommen.
13.08.2020, 14:08
(13.08.2020, 14:07)Gast schrieb:(13.08.2020, 14:04)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:58)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:56)GastGPA schrieb:Ich habs ausreichen lassen dass die Klage beim LG gelandet ist.(13.08.2020, 13:51)Gast schrieb: Hab keins gefunden und deshalb die Wiedereinsetzung nicht gebraucht. Bestimmt die gewollte Lösung :dodgy:
Aber hättest du die Wiedereinsetzung nicht gerade dann gebraucht, wenn du kein Problem mit der RMB hattest? Gerade weil ich kein Problem bei der gefunden habe, bin ich auf die Wiedereinsetzung gesprungen.
Das habe ich im Rahmen der Wiedereinsetzung auch ausreichen lassen. Weil das LG zu lange gebraucht hat, die Klage weiterzuleiten.
In HH hat das LG aber keine 5 Werktage gebraucht (Ostern!)
Mist, das mit Ostern habe ich übersehen.
13.08.2020, 14:09
(13.08.2020, 14:05)GastHH schrieb: Ich hätte folgenden Vorschlag:
Wiedereinsetzung wird gewährt.
Darüber war zu entscheiden weil gesetzliche Frist verpasst (Klagefrist)
Inzidentprüfung Klagefrist verpasst, weil spätestens am Dienstag 14.4. hätte dort sein müssen, es aber erst am 15.4 einging beim VG
Frist auch nicht wegen 58 VwGO verlängert weil Rechtsbehelfsbelehrung ok (nicht verwirrend;Fristbeginn muss nicht genannt werden; Formbelehrung m.E. auch kein Problem)
Insoweit Sachenscheidung über Widereinsetzungsantrag in den Entscheidungsgründen:
Formell Antrag (+)
Materielle: Verschulden?
(+) Für Auszubildenden, denn Anwältin trifft Überwachungsverschulden des täglichen Fax-Postausgangs, gerade weil sie weiß dass die eigentlich zuständige Büroleiterin krank ist und der Auszubildende neu
Dieses Verschulden aber nicht kausal wenn anderer Einwand entschuldigt (keine Ahnung ob man das so machen kann!?)
Anwältin hat Klage rechtzeitig postalisch versendet und durfte auf Post vertrauen, da in der Regel Zustellung nach 1 Werktag und hier zwei Werktage vor Fristablauf noch waren.
Meinungen?
Habt ihr in der Begründetheit den Kostenbescheid (77 VwVG NRW) auch Ersatzvornahme im abgekürzten Verfahren (Sofortvollzug) nach 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW geprüft?
Hä wieso habt ihr in Hamburg nrw Vorschriften geprüft? Wir hatten in nrw Baurecht (Nachbar)
13.08.2020, 14:09
(13.08.2020, 14:08)Gast schrieb:(13.08.2020, 14:07)Gast schrieb:(13.08.2020, 14:04)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:58)Gast schrieb:(13.08.2020, 13:56)GastGPA schrieb: Aber hättest du die Wiedereinsetzung nicht gerade dann gebraucht, wenn du kein Problem mit der RMB hattest? Gerade weil ich kein Problem bei der gefunden habe, bin ich auf die Wiedereinsetzung gesprungen.Ich habs ausreichen lassen dass die Klage beim LG gelandet ist.
Das habe ich im Rahmen der Wiedereinsetzung auch ausreichen lassen. Weil das LG zu lange gebraucht hat, die Klage weiterzuleiten.
In HH hat das LG aber keine 5 Werktage gebraucht (Ostern!)
Mist, das mit Ostern habe ich übersehen.
Glaub selbst ohne Ostern wären es keine 5 Werktage gewesen wegen Wochenende.
13.08.2020, 14:10
Konnte man mit dieser Klage was anderes machen, als sie abzuweisen?
13.08.2020, 14:10
(13.08.2020, 14:09)Ich schrieb:Ist bei GPA so üblich. Sind ja 3 Bundesländer zusammen.(13.08.2020, 14:05)GastHH schrieb: Ich hätte folgenden Vorschlag:
Wiedereinsetzung wird gewährt.
Darüber war zu entscheiden weil gesetzliche Frist verpasst (Klagefrist)
Inzidentprüfung Klagefrist verpasst, weil spätestens am Dienstag 14.4. hätte dort sein müssen, es aber erst am 15.4 einging beim VG
Frist auch nicht wegen 58 VwGO verlängert weil Rechtsbehelfsbelehrung ok (nicht verwirrend;Fristbeginn muss nicht genannt werden; Formbelehrung m.E. auch kein Problem)
Insoweit Sachenscheidung über Widereinsetzungsantrag in den Entscheidungsgründen:
Formell Antrag (+)
Materielle: Verschulden?
(+) Für Auszubildenden, denn Anwältin trifft Überwachungsverschulden des täglichen Fax-Postausgangs, gerade weil sie weiß dass die eigentlich zuständige Büroleiterin krank ist und der Auszubildende neu
Dieses Verschulden aber nicht kausal wenn anderer Einwand entschuldigt (keine Ahnung ob man das so machen kann!?)
Anwältin hat Klage rechtzeitig postalisch versendet und durfte auf Post vertrauen, da in der Regel Zustellung nach 1 Werktag und hier zwei Werktage vor Fristablauf noch waren.
Meinungen?
Habt ihr in der Begründetheit den Kostenbescheid (77 VwVG NRW) auch Ersatzvornahme im abgekürzten Verfahren (Sofortvollzug) nach 55 Abs. 2, 59 VwVG NRW geprüft?
Hä wieso habt ihr in Hamburg nrw Vorschriften geprüft? Wir hatten in nrw Baurecht (Nachbar)
Man bekommt die Landesvorschriften abgedruckt.