11.08.2020, 15:30
11.08.2020, 15:30
lolZ
11.08.2020, 15:31
Es ist so abartig in der Mensa aka Treibhaus zu schreiben.
11.08.2020, 15:33
Wofür war denn relevant, dass der Mandant nicht vorbestraft ist? Konnte da keinen Fehler in der Strafzumessung ausfindig machen.
11.08.2020, 15:34
11.08.2020, 15:35
(11.08.2020, 15:33)GPASH schrieb: Wofür war denn relevant, dass der Mandant nicht vorbestraft ist? Konnte da keinen Fehler in der Strafzumessung ausfindig machen.
Für die Frage, ob die Verlesung des BZR in seiner Abwesenheit ein wesentlicher Teil des Verfahrens iSd § 338 Nr. 5 war... Wenn vorbestraft, negative Schlüsse möglich daher (+), sonst (-)
11.08.2020, 15:40
Und was hatte es mit 46 StGB auf sich?
11.08.2020, 15:41
Hab keine relativen Rev.gründe gefunden, hab ich was übersehen?
11.08.2020, 15:42
11.08.2020, 15:44
Absolut:338 Nr 5
Relativ: 229 I ging durch, 243 II 2 war verletzt aber kein beruhen, selbstleseverfahren war fehlerhaft ging wohl auch ohne 238 II durch da laut Protokoll kein lesen der Richter und Schöffen entgegen 249 II 3 und noch einer fällt mir aber bicht ein
Dazu mögliches VerfHinderniss wegen Unzuständigkeit mangels Straferw. Über 4 Jahre (kein vorsatz bzgl gef. Werkzeug)
Relativ: 229 I ging durch, 243 II 2 war verletzt aber kein beruhen, selbstleseverfahren war fehlerhaft ging wohl auch ohne 238 II durch da laut Protokoll kein lesen der Richter und Schöffen entgegen 249 II 3 und noch einer fällt mir aber bicht ein
Dazu mögliches VerfHinderniss wegen Unzuständigkeit mangels Straferw. Über 4 Jahre (kein vorsatz bzgl gef. Werkzeug)