07.08.2020, 15:16
Mit einem Wort: Nein
07.08.2020, 15:18
(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Und einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
07.08.2020, 15:18
Was das denn für ein Mist, den ihr bearbeiten müsst. Klingt sehr speziell. Oder hat der Palandt sehr geholfen? War das Mandantenbegehren eindeutig? Oder benötigte man schon eher Spezialwissen? Tut mir leid für euch, falls es eine eher undankbare Klausur war. Die werden dann aber nicht so streng bewertet, also nach Vorne schauen und die Hoffnung nicht aufgeben. VG und Viel Erfolg für Montag!
07.08.2020, 15:25
(07.08.2020, 15:18)Gast123456789 schrieb: Was das denn für ein Mist, den ihr bearbeiten müsst. Klingt sehr speziell. Oder hat der Palandt sehr geholfen? War das Mandantenbegehren eindeutig? Oder benötigte man schon eher Spezialwissen? Tut mir leid für euch, falls es eine eher undankbare Klausur war. Die werden dann aber nicht so streng bewertet, also nach Vorne schauen und die Hoffnung nicht aufgeben. VG und Viel Erfolg für Montag!
Fand ich nicht. Einfach systematisch arbeiten und sich nicht verrückt machen. Solche Klausuren sind doch. Besser als 0815-WerkVR, die jedee gut lösen kann.
07.08.2020, 15:34
Habe nur einen Vertrag gemacht. Im Erbvertrag dann den erbverzicht und die einseitigen Verfügungen drin (Erbfolge und Schenkung). Zusätzlich auch noch das Kausalgeschäft bzgl. der Abfindung mit rein genommen, kann man laut Palandt.
07.08.2020, 15:35
(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Hab ich gebraucht weil ich quasi gesagt habe es war im ErbV eine einseitige Verfügung von der sie wieder einseitig abweichen kann. Habe dann gesgat sie kann den Sohn deshalb „enterben“ ist dabei aber auf den Pflichtteil beschränkt. Also den kann sie nicht ausschließen. Und die zweite Urkunde brauchte ich um dann vertraglich zu klären dass er auf diesen übrig gebliebenen Pflichtteil verzichtet. Falls man das versteht was ich da gemacht habe.(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
07.08.2020, 15:36
(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Und einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Genau so habe ich es gemacht. Aber ich brauchte den Verzicht für den Pflichtteil.
07.08.2020, 15:37
(07.08.2020, 15:36)Gast schrieb:Doch, er soll ja auf seinen Pflichtteil verzichten, um Folgestreit zu vermeiden - dazu notarieller Erbverzicht gegen 500k(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Und einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Genau so habe ich es gemacht. Aber ich brauchte den Verzicht für den Pflichtteil.
07.08.2020, 15:42
(07.08.2020, 15:35)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Hab ich gebraucht weil ich quasi gesagt habe es war im ErbV eine einseitige Verfügung von der sie wieder einseitig abweichen kann. Habe dann gesgat sie kann den Sohn deshalb „enterben“ ist dabei aber auf den Pflichtteil beschränkt. Also den kann sie nicht ausschließen. Und die zweite Urkunde brauchte ich um dann vertraglich zu klären dass er auf diesen übrig gebliebenen Pflichtteil verzichtet. Falls man das versteht was ich da gemacht habe.(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Verstehe. Da habe ich nicht mehr differenziert. Passiert
07.08.2020, 15:44
(07.08.2020, 15:18)Gast schrieb:(07.08.2020, 15:13)Gast schrieb:Bzw, wenn die Verfügung einseitig war, was viele hier ja geschrieben haben, dann kann sie doch auch wieder einseitig ändern? Ergebnis: Man ändert einfach das Testament und braucht keinen Verzicht des Sohnes.(07.08.2020, 15:12)Gast schrieb:Und einen Erbvertrag für den Verzicht braucht es ja sowieso(07.08.2020, 15:05)Gast schrieb: Hab Erbverzichtsvertrag im Hinblick auf Pflichtteilsrecht, nicht Pflichtteilsanspruch, Abfindung 500.000€, plus Vermächtnis 50.000 € je Enkelin ( dass mit dem, wenn Enkelin 3 vor Erblasserin stirbt, hab ich nicht untergekriegt), vorsorglich Rechtswahl 22 Abs.1 ErbR VO für den Fall, dass sie nach Spanien geht
Gutachten ist ne Katastrophe!!
Ich habe ehrlich gesagt nicht verstanden warum man da groß abgrenzen soll ob das jetzt einseitig ist oder nicht. Selbst wenn sie durch den Erbvertrag gebunden ist und deshalb der eine Sohn erbt, kann er doch mittels neuem Erbvertrag nach 2352 auf diese Zuwendung verzichten. https://dejure.org/gesetze/BGB/2352.html
Es ist dafür doch vollkommen egal, ob der Vertrag jetzt bindet oder nicht?
So hab ich es jedenfalls gemacht. Aber im Ergebnis kommt das Gleiche raus.
Und warum wurde ausdrücklich auf die Normen des Erbverzichts hingewiesen, wenn man sie nicht brauchte? klausurtaktisch?