18.05.2016, 10:31
Es ging doch aber um eine Verordnung und nicht um ein EinzelVA.
D.h. Ist es nicht statthaft die VO im Wege der Feststellung doch statthaft?
D.h. Ist es nicht statthaft die VO im Wege der Feststellung doch statthaft?
18.05.2016, 10:39
Im Rahmen einer inzidenten NL ja ...
vorbeugende Unterlassungsklage könnte hier nur auf eine etwaig zu erlassende Sanktion bei Verstoß in Frage kommen. Aber zum einen frag ich mich wie da das qualifizierte FI begründet werden soll und zum anderen geht das nur in Ausnahmefällen wie z.B der Beamtemernennung wenn keine Rückgängigmachung mehr möglich ist (steht aich so in dem Artikel zum Linkl ;)). Hier ist das vollkommener Quatsch!
vorbeugende Unterlassungsklage könnte hier nur auf eine etwaig zu erlassende Sanktion bei Verstoß in Frage kommen. Aber zum einen frag ich mich wie da das qualifizierte FI begründet werden soll und zum anderen geht das nur in Ausnahmefällen wie z.B der Beamtemernennung wenn keine Rückgängigmachung mehr möglich ist (steht aich so in dem Artikel zum Linkl ;)). Hier ist das vollkommener Quatsch!
18.05.2016, 10:41
(18.05.2016, 10:39)Gast schrieb: Im Rahmen einer inzidenten NL ja ...
vorbeugende Unterlassungsklage könnte hier nur auf eine etwaig zu erlassende Sanktion bei Verstoß in Frage kommen. Aber zum einen frag ich mich wie da das qualifizierte FI begründet werden soll und zum anderen geht das nur in Ausnahmefällen wie z.B der Beamtemernennung wenn keine Rückgängigmachung mehr möglich ist (steht aich so in dem Artikel zum Linkl ;)). Hier ist das vollkommener Quatsch!
NK
18.05.2016, 11:45
Isch over!
18.05.2016, 11:49
von was redet ihr? Unterlassungsklagen, Normenkontrollen...?
Die Stadt soll was tun also Verpflichtungsklage (s. urteil) meinetwegen eine LK
Die Stadt soll was tun also Verpflichtungsklage (s. urteil) meinetwegen eine LK
"Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO)zulässig; die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten,freitags zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr Menschenansammlungen auf dem Friedberger Platz zu untersagen.
Die Klägerin ist klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VWGO, da sie als Anwohnerin des Friedberger Platzes von etwaigen von dort ausgehenden Lärmimmissionen betroffen ist und dadurch in ihren Rechten auf Nachtruhe und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sein könnte."
.... nuff said!
![[Bild: yellow-star-11.jpg]](http://cliparwolf.com/image.php?pic=/images/yellow-star/yellow-star-11.jpg)
Diese klausur wird einen weiteren gelben stern auf einer kaiser powerpoint erzeugen. Mai 2016
Die Klägerin ist klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VWGO, da sie als Anwohnerin des Friedberger Platzes von etwaigen von dort ausgehenden Lärmimmissionen betroffen ist und dadurch in ihren Rechten auf Nachtruhe und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sein könnte."
.... nuff said!
![[Bild: yellow-star-11.jpg]](http://cliparwolf.com/image.php?pic=/images/yellow-star/yellow-star-11.jpg)
Diese klausur wird einen weiteren gelben stern auf einer kaiser powerpoint erzeugen. Mai 2016
18.05.2016, 11:58
![[Bild: yellow-star-11.jpg]](http://cliparwolf.com/images/yellow-star/yellow-star-11.jpg)
Boah, das war das leichteste Examen ever. Bei jedem halbwegs begabten war das Prädi schon nach AWR sicher, der Rest Bonus. Ok, öii war etwas knifflig. Aber können ja nicht alles Bonus-Klausuren sein. Echt richtig leicht. Prädischwemme würde ich sagen.
Sicher wollten die den abartig schweren März ausgleichen, aber das war zuviel des Guten. Sicher wird dann mündlich nochmal strenger geprüft, denn sonst ist es zu billig. Wir sind ja keine Biologen oder so ein Studiengang mit so Inflationsnoten.
Sicher wollten die den abartig schweren März ausgleichen, aber das war zuviel des Guten. Sicher wird dann mündlich nochmal strenger geprüft, denn sonst ist es zu billig. Wir sind ja keine Biologen oder so ein Studiengang mit so Inflationsnoten.
18.05.2016, 12:24
(18.05.2016, 11:55)Gast schrieb: "Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO)zulässig; die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten,freitags zwischen 22.00 Uhr und 2.00 Uhr Menschenansammlungen auf dem Friedberger Platz zu untersagen.
Die Klägerin ist klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VWGO, da sie als Anwohnerin des Friedberger Platzes von etwaigen von dort ausgehenden Lärmimmissionen betroffen ist und dadurch in ihren Rechten auf Nachtruhe und Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sein könnte."
.... nuff said!
Diese klausur wird einen weiteren gelben stern auf einer kaiser powerpoint erzeugen. Mai 2016
Nur hat hier kein Anwohner geklagt sondern ein potentieller Nutzer der festgestellt wissen wollte, dass er sich im Park uneingeschränkt aufhalten darf. VK auf gar keinen Fall entspricht schon nicht dem Begehren.
18.05.2016, 13:34
ah dann hatte nrw ne andere klausur
hessen hatte das urteil
hessen hatte das urteil