17.05.2016, 16:46
haben wir ausführlich besprochen das urteil bei kaiser.
17.05.2016, 16:56
17.05.2016, 17:17
Bei uns hat es Kaiser nicht gesprochen :(
17.05.2016, 18:10
In NRW dürfte das zitierte Urteil aber nicht maßgeblich sein. Denn § 27 Abs. 1 OBG erlaubt den Erlass einer gefahrenabwehrrechlichen Verordnung schon bei vorliegen einer abstrakten Gefahr?!
17.05.2016, 19:39
Jop, das schon. Aber §29 I 2 OBG grätscht dazwischen und sagt bloß nicht nur Erleichterungszweck für Ordnungsbehörden...
Den hab ich hier gesehen und somit (-).
zudem Art.2I GG betroffen, Art. 8 GG nicht betroffen da VersammlG die OBV ausschaltet.
Zudem Unzulässig.
Erste wegen 47I Nr.2 VWGO -,
Änderung wegen 43 II VwGO da LK auf vorbeugende Unterlassungsklage vorrangig, die scheidet wegen RSB aus da AfKl als repressive Möglichkeit gg VAs ausreicht
Den hab ich hier gesehen und somit (-).
zudem Art.2I GG betroffen, Art. 8 GG nicht betroffen da VersammlG die OBV ausschaltet.
Zudem Unzulässig.
Erste wegen 47I Nr.2 VWGO -,
Änderung wegen 43 II VwGO da LK auf vorbeugende Unterlassungsklage vorrangig, die scheidet wegen RSB aus da AfKl als repressive Möglichkeit gg VAs ausreicht
18.05.2016, 01:09
Nichts für Ungut aber es war keine vorbeugende Unterlassungsklage sondern eine FK im Sinne einer inzidenten Normenkontrolle, jedenfalls für mich ..ein VA war 2OBV jedenfalls nicht
18.05.2016, 08:51
Zudem ist 47 in Nrw nicht vorrangig da hier gar kein Gebrauch gemacht wurde und natürlich ist ein zuwarten auf eine Sanktierung nicht zumutbar weshalb dieses Owi Argument auch tot war. Habe auch inzidente Normenkontrolle über 43 und eine zulässige Klageänderung nach 91 VwGO ivm 264 Nr.2 ZPO analog weil der Feststellungsantrag zum 1. Antrag eine Beschränkung war. Die VO verstößt sowohl gegen 28 OBG NW weil sie im Widerspruch zu 34 PolG nrw 24 Nr 13 OBG Nrw steht, ebenfalls im Widerspruch zu den Normen des LImSCHG, auch gegen 29 OBG NW S.1 weil zu unbestimmt ist und S2 wegen Arbeitserleichterung und ist nicht verhältnismäßig.
18.05.2016, 08:53
(18.05.2016, 08:51)Gast schrieb: Zudem ist 47 in Nrw nicht vorrangig da hier gar kein Gebrauch gemacht wurde und natürlich ist ein zuwarten auf eine Sanktierung nicht zumutbar weshalb dieses Owi Argument auch tot war. Habe auch inzidente Normenkontrolle über 43 und eine zulässige Klageänderung nach 91 VwGO ivm 264 Nr.2 ZPO analog weil der Feststellungsantrag zum 1. Antrag eine Beschränkung war. Die VO verstößt sowohl gegen 28 OBG NW weil sie im Widerspruch zu 34 PolG Nrw 24 Nr 13 OBG Nrw steht, ebenfalls im Widerspruch zu den Normen des LImSCHG, auch gegen 29 OBG NW S.1 weil zu unbestimmt ist und S2 wegen Arbeitserleichterung und ist nicht verhältnismäßig.
Sanktionierung natürlich
18.05.2016, 10:18
18.05.2016, 10:27
Danke für den Link, ich kenne die vorbeugende Unterlassungsklage schau mal im Kopp/Schenke Rn. 8a!
Sie vorbeugende Unterlassungsklage ist für sich nur in engen Ausnahmefällen anwendbar!
Sie vorbeugende Unterlassungsklage ist für sich nur in engen Ausnahmefällen anwendbar!