11.05.2016, 17:59
Aber ist die Freundin Angehörige? Nach 11 I Nr. 1 StGB eig nicht, oder?
11.05.2016, 19:38
es geht bei 258 V um den BES selbst.
angehörige stehwn in 258 VI.
dh. unabhängig davon ob die freundin 258, 22, 23 I begangen hat oder ob sie unter 258 VI fällt, kann jedenfalls der BES wegen 258 V nicht hinreichend verdächtig sein dazu angestiftet zu haben.
1 satz im urteilsstil.
angehörige stehwn in 258 VI.
dh. unabhängig davon ob die freundin 258, 22, 23 I begangen hat oder ob sie unter 258 VI fällt, kann jedenfalls der BES wegen 258 V nicht hinreichend verdächtig sein dazu angestiftet zu haben.
1 satz im urteilsstil.
12.05.2016, 14:36
Materiell-rechtlicher Teil der heutigen Revisionsklausur:
http://openjur.de/u/690800.html
Leider das Problem bei der Stoffgleichheit und der Beweisufnahme nicht gesehen.
http://openjur.de/u/690800.html
Leider das Problem bei der Stoffgleichheit und der Beweisufnahme nicht gesehen.
12.05.2016, 14:38
Gut dass wir uns alle auf Strafurteil vorberietet haben :D
12.05.2016, 14:41
Zum kotzen!
Ich hasse die! Und jetzt locker flockig morgen ÖR gerade weiß ich nicht mal mehr was ein Urteil überhaupt ist.
Ich hasse die! Und jetzt locker flockig morgen ÖR gerade weiß ich nicht mal mehr was ein Urteil überhaupt ist.
12.05.2016, 14:59
http://www.juris.de/jportal/portal/t/12d...focuspoint
Der Teil zum Richter, der mitschreibt.
Was habt ihr mit dem Rechtsgespräch/der Verständigung angestellt?
Der Teil zum Richter, der mitschreibt.
Was habt ihr mit dem Rechtsgespräch/der Verständigung angestellt?
12.05.2016, 15:09
Hab nen § 230er daraus gebastelt, mit dem Arg., dass Verständigung nach § 257c einen wesentlichen Teil der Hv darstellen und dem Mandanten seine Beteiligungsrechte genommen wurden. Keine Rühe nach 238 abs. 2 notwendig da unverzichtbar.
12.05.2016, 15:22
Würde jemand seine Lösung bekanntgegeben?
12.05.2016, 15:23
Durfte der Richter das?
12.05.2016, 16:48