17.06.2014, 14:33
Ich hab bei Aufgabe 2c gedacht dass man prüfen muss, ob A gegen die Behörde gerichtlich vorgehen kann und nicht gegen N?
Weiß jemand von euch ob der Vergleich überhaupt die Rechtsbeziehung zwischen A und N beeinflusst oder nur zwischen A und B und N und B gilt?
Weiß jemand von euch ob der Vergleich überhaupt die Rechtsbeziehung zwischen A und N beeinflusst oder nur zwischen A und B und N und B gilt?
17.06.2014, 14:45
Ich hab das auch so verstanden, ob man direkt beim VG Vollstreckungsantrag gegen das LRA beantragen kann. Geht aber im Endeffekt beides nicht. Vollstreckungsgläubiger ist nur das LRA. A kann nicht gg N vollstrecken. A musste Verzrag nur nach 58 Lvwvfg zustimmen weil er in Rechten betroffen war durch Duldungsverfügung.
Aufg 1 Anspr 65 S. 1(-)
Aufg 2a Ws (-)
b Anspruch gg LRa auf Einschreiten. Wirksamer ör vertrag + sof vollstreckung + vorauusetzung vollstreckung (+) aber keine Ermessensred auf Null daher kein anspr
c s.o. Hab da Vollstreckung abgelehnt. LRA muss gem 61 Abs 2 ivm 25 lvwvg vollstrecken. Gericht kann dann nicht in Anspruch genommen werden. A kann nur gg lra klagen auf einschreiten (vollstreckung) gg N
d hab ich auch nicht mehr
Aufg 1 Anspr 65 S. 1(-)
Aufg 2a Ws (-)
b Anspruch gg LRa auf Einschreiten. Wirksamer ör vertrag + sof vollstreckung + vorauusetzung vollstreckung (+) aber keine Ermessensred auf Null daher kein anspr
c s.o. Hab da Vollstreckung abgelehnt. LRA muss gem 61 Abs 2 ivm 25 lvwvg vollstrecken. Gericht kann dann nicht in Anspruch genommen werden. A kann nur gg lra klagen auf einschreiten (vollstreckung) gg N
d hab ich auch nicht mehr
17.06.2014, 17:38
Ich habe
1. 65 LBO bejaht wegen Plan verstoß
2. § 75 VwGO Untätigkeit
Anspruch gegen Behörde aus 47 LBO verneint, keine Drittschützende Norm
verletzt
3. Gegen den Nachbar § 61 II ivm VWVG ?? wusste nicht ob es geht,
aber musste ja zum Antrag kommen ...
so von wegen Gericht setzt dann Zwangsmittel fest und beauftragt
Behörde
war für mich echt schrecklich...
1. 65 LBO bejaht wegen Plan verstoß
2. § 75 VwGO Untätigkeit
Anspruch gegen Behörde aus 47 LBO verneint, keine Drittschützende Norm
verletzt
3. Gegen den Nachbar § 61 II ivm VWVG ?? wusste nicht ob es geht,
aber musste ja zum Antrag kommen ...
so von wegen Gericht setzt dann Zwangsmittel fest und beauftragt
Behörde
war für mich echt schrecklich...
17.06.2014, 19:27
den 61 vwvfg kannte ich vorher auch nicht. ich habe mir den dann einfach durchgelesen. und wenn ich den richtig verstanden habe gilt der nicht zwischen bürger und bürger. ich meine das stand sogar explizit im kommentar.
"Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. [undefined=undefined]Will eine natürliche oder juristische Person[/undefined] des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die [undefined=undefined]Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde[/undefined] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden."
d.h. es geht um einen AS eines bürgers gegen die behörde auf vornahme einer handlung
wenn ich mich recht erinnere, war die frage aber, ob der mandant aus dem vergleich gegen den nachbarn vollstrecken kann und das steht mMn nicht im § 61 II und damit hab ich das einfach verneint und das wars dann für mich. weiß nicht was man da sonst noch prüfen sollte
wie bist du darauf gekommen, dass der anwendbar ist mit welchen argumenten oder hast du da vll was im kommentar gelesen?
"Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. [undefined=undefined]Will eine natürliche oder juristische Person[/undefined] des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die [undefined=undefined]Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde[/undefined] im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden."
d.h. es geht um einen AS eines bürgers gegen die behörde auf vornahme einer handlung
wenn ich mich recht erinnere, war die frage aber, ob der mandant aus dem vergleich gegen den nachbarn vollstrecken kann und das steht mMn nicht im § 61 II und damit hab ich das einfach verneint und das wars dann für mich. weiß nicht was man da sonst noch prüfen sollte
wie bist du darauf gekommen, dass der anwendbar ist mit welchen argumenten oder hast du da vll was im kommentar gelesen?
17.06.2014, 20:49
aber es ging doch nicht um eine vollstreckung gegen die behörde, oder? in aufgabe 2 ging es doch nur um den anspruch auf vollstreckung gegen N durch die behörde und in aufgabe 3 um eine eigene vollstreckung des A gegen N??
17.06.2014, 21:00
Ich hatte es so verstanden, dass gefragt war welche Ansprüche gegen die Behörde zustehen bzw. so in dem Sinne ob sie einen Anspruch haben das die Behörde eingreift, da ja insbesondere die sofortige Unterwerfung erfolgt war.
Und danach die Frage ob sie auch selber zum Verwaltungsgericht gehen können und gegen den Nachbar vollstrecken.
Und dann hab ich bei der Behörde gedacht, ein Anspruch zum Einschreiten könnte sich nach § 47 LBO ergeben, Anordnungen die getroffen wurden um die Baurechtlichen Normen einzuhalten müssen eingehalten werden ..
Der 47 LBO war ja auch abgedruckt und dachte irgendeinen Sinn muss es ja haben.
Und bei der Vollstreckung gegen den Nachbarn, hab ich auch den Kommentar gelesen und gedacht na gut es passt nicht ...aber hatte das Gefühl die Fall im Kommentar war auch mehr für ein 2 Personen Verhältnis gedacht ... hab es einfach bejaht ohne viel weiter drüber nachzudenken, um einen Antrag stellen zu können..war einfach mehr eine taktische Erwägung, obwohl ich denke das § 61 VwVFG abzulehnen gewesen wäre...hätte aber keine weitere Idee gehabt, was zu prüfen wäre..
Und danach die Frage ob sie auch selber zum Verwaltungsgericht gehen können und gegen den Nachbar vollstrecken.
Und dann hab ich bei der Behörde gedacht, ein Anspruch zum Einschreiten könnte sich nach § 47 LBO ergeben, Anordnungen die getroffen wurden um die Baurechtlichen Normen einzuhalten müssen eingehalten werden ..
Der 47 LBO war ja auch abgedruckt und dachte irgendeinen Sinn muss es ja haben.
Und bei der Vollstreckung gegen den Nachbarn, hab ich auch den Kommentar gelesen und gedacht na gut es passt nicht ...aber hatte das Gefühl die Fall im Kommentar war auch mehr für ein 2 Personen Verhältnis gedacht ... hab es einfach bejaht ohne viel weiter drüber nachzudenken, um einen Antrag stellen zu können..war einfach mehr eine taktische Erwägung, obwohl ich denke das § 61 VwVFG abzulehnen gewesen wäre...hätte aber keine weitere Idee gehabt, was zu prüfen wäre..
17.06.2014, 21:34
Darüber hinaus dachte ich mir es könnte § 61 II S. 1 VwVFG auch so gelesen werden, dass das VWVG anzuwenden ist, wenn den Vertrag eine Behörde schließt. Und lediglich im Fall von der Vollstreckung von Geld durch einen Privaten § 170 VWGO anzuwenden ist.
Sprich es könnte auch als Rückschluss angenommen werden, wenn eine Privatperson in eine Handlung vollstrecken will, gilt II S.1 VwVFG wenn eine Behörde den Vertrag geschlossen hat.
Hoffe ist einigermaßen verständlich ??
Sprich es könnte auch als Rückschluss angenommen werden, wenn eine Privatperson in eine Handlung vollstrecken will, gilt II S.1 VwVFG wenn eine Behörde den Vertrag geschlossen hat.
Hoffe ist einigermaßen verständlich ??