14.07.2020, 17:39
(14.07.2020, 17:26)Gast schrieb:(14.07.2020, 17:19)Prüfling NDS schrieb: @ Gast: es gibt auch eine Ansicht die unmittelbaren Zwang als konkludente Duldungsverfügung und damit als VA sieht :D
Also VG Göttingen und OVG sehen die Gefahr bei der Sitzblockade. 4 VersG habe den angesprochen aber bin dann auf 8 Abs. 3 warum auch immer! .. 10 Abs. 2 gar nicht gesehen spricht OVG auch an. Habe ein 2. Examen mit 5,8 hoffe wenigstens schriftlich bei 4,5 zu stehen, dass ne Chanche Auf ne 3 besteht ab 6,5 Punkten... nach jeder Klausur fühlt man sich wie ein kleines Dummerchen. Die Gespräche mit dir waren toll . Danke!
Das davor war ich
14.07.2020, 17:42
Verstehe ich gerade nicht?
14.07.2020, 17:44
Hab zunächst mal die Rechtmäßigkeit der "Versetzung" geprüft:
EGL: § 15 III, I VersG: Versetzung = Auflösung?
-->Versammlungsbegriff diskutiert, diskutiert ob wegen der zeitlichen Nähe noch an die vorangegangene Versammlung angeknüpft werden kann, aber abgelehnt wegen Aufgabe des Versammlungswillens und Verlassen des Versammlungsortes, dann gesagt, dass Spontanversammlung vorliegt und auch diese ohne Anmeldung gem. § 14 VersG von Art. 8 I GG geschützt ist (§ 14 VersG insoweit restriktiv auszulegen, schon fraglich, ob überhaupt verfassungsgemäße Konkretisierung von Art 8 I GG)
--> Dann aber Auflösung abgelehnt, da Versammlungswille weiter fortbesteht
Dann Minusmaßnahme geprüft: Hier Versetzen = Anwendung unmittelbaren Zwangs = Maßnahme innerhalb Verwaltungsvollstreckung gem. § 50 II, 55 I PolG NRW
--> Problem: PolG NRW überhaupt anwendbar? Umfangreicher Schutz, deshalb eiglt Polizeifestigkeit von Versammlungen, aber hier könnte PolG NRW anwendbar sein, wenn es sich um Minusmaßnahme zu Auflösung handelt:
--> Dafür müssten zunächst die Voraussetzungen für Auflösung gem § 15 III, 1 VersG vorliegen
--> Gefahr für öfftl. Sicherheit diskutiert und letztendlich bejaht, da hier bereits aus Auto ausgestiegen und insbesondere unter dem Eindruck der vorangegangenen Versammlung in Gütersloh (hier ist es ja auch fast zu einem gewaltsamen Aufeinandertreffen gekommen) durfte die Polizei hier von einer Gefahr ausgehen
--> Verstoß gegen öfftl Sicherheit: Zunächst definiert, dann bejaht bzgl. Verstoß aus § 21 VersG, §240 StGB Zweite Reihe Rspr. diskutiert und auf Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen eingegangen
--> Dann Voraussetzungen iRd Verwaltungsvollstreckung geprüft:
--> Gestrecktes Verfahren abgelehnt, da unmittelbarer Zwang
--> Dann Sofortvollzug durchgeprüft und als hypothetischen, fiktiven GrundVA einen Platzverweis gem. § 34 PoLG NRW angenommen
--> Störereigenschaft und VHMK diskutiert, letztendlich aber bejaht, weil hier kein anderer Ausweg bestand und Umdrehen unmöglich war und bereits zahlreiche gewaltsame Ausschreitungen in Vergangenheit vorlagen
Dann Rechtmäßigkeit der Videoaufnahmen geprüft
--> hier § 12a PolG NRW als EGL?
--> Aber sehr restriktive Auslegung, da umfangreicher Grundrechtsschutz aus Art. 8 I GG gewährleistet sein muss
--> Versammlungsteilnehmer dürfen durch Videoaufnahmen/Polizeipräsenz nicht eingeschüchtert werden
--> Kurzer Vergleich zu rechtmäßigen Einsatz von Bodycams, hier aber Einsatz von Videoaufnahmen letztendlich auch nicht zielführend, daher unverhältnismäßig
Joar, ich hab keine Ahnung. Das waren jedenfalls so meine Gedanken
EGL: § 15 III, I VersG: Versetzung = Auflösung?
-->Versammlungsbegriff diskutiert, diskutiert ob wegen der zeitlichen Nähe noch an die vorangegangene Versammlung angeknüpft werden kann, aber abgelehnt wegen Aufgabe des Versammlungswillens und Verlassen des Versammlungsortes, dann gesagt, dass Spontanversammlung vorliegt und auch diese ohne Anmeldung gem. § 14 VersG von Art. 8 I GG geschützt ist (§ 14 VersG insoweit restriktiv auszulegen, schon fraglich, ob überhaupt verfassungsgemäße Konkretisierung von Art 8 I GG)
--> Dann aber Auflösung abgelehnt, da Versammlungswille weiter fortbesteht
Dann Minusmaßnahme geprüft: Hier Versetzen = Anwendung unmittelbaren Zwangs = Maßnahme innerhalb Verwaltungsvollstreckung gem. § 50 II, 55 I PolG NRW
--> Problem: PolG NRW überhaupt anwendbar? Umfangreicher Schutz, deshalb eiglt Polizeifestigkeit von Versammlungen, aber hier könnte PolG NRW anwendbar sein, wenn es sich um Minusmaßnahme zu Auflösung handelt:
--> Dafür müssten zunächst die Voraussetzungen für Auflösung gem § 15 III, 1 VersG vorliegen
--> Gefahr für öfftl. Sicherheit diskutiert und letztendlich bejaht, da hier bereits aus Auto ausgestiegen und insbesondere unter dem Eindruck der vorangegangenen Versammlung in Gütersloh (hier ist es ja auch fast zu einem gewaltsamen Aufeinandertreffen gekommen) durfte die Polizei hier von einer Gefahr ausgehen
--> Verstoß gegen öfftl Sicherheit: Zunächst definiert, dann bejaht bzgl. Verstoß aus § 21 VersG, §240 StGB Zweite Reihe Rspr. diskutiert und auf Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen eingegangen
--> Dann Voraussetzungen iRd Verwaltungsvollstreckung geprüft:
--> Gestrecktes Verfahren abgelehnt, da unmittelbarer Zwang
--> Dann Sofortvollzug durchgeprüft und als hypothetischen, fiktiven GrundVA einen Platzverweis gem. § 34 PoLG NRW angenommen
--> Störereigenschaft und VHMK diskutiert, letztendlich aber bejaht, weil hier kein anderer Ausweg bestand und Umdrehen unmöglich war und bereits zahlreiche gewaltsame Ausschreitungen in Vergangenheit vorlagen
Dann Rechtmäßigkeit der Videoaufnahmen geprüft
--> hier § 12a PolG NRW als EGL?
--> Aber sehr restriktive Auslegung, da umfangreicher Grundrechtsschutz aus Art. 8 I GG gewährleistet sein muss
--> Versammlungsteilnehmer dürfen durch Videoaufnahmen/Polizeipräsenz nicht eingeschüchtert werden
--> Kurzer Vergleich zu rechtmäßigen Einsatz von Bodycams, hier aber Einsatz von Videoaufnahmen letztendlich auch nicht zielführend, daher unverhältnismäßig
Joar, ich hab keine Ahnung. Das waren jedenfalls so meine Gedanken

14.07.2020, 17:47
Ging es wirklich um den unmittelbaren Zwang? Der sollte in nrw gerade nicht angegriffen werden.
Für mich ging es daher um die bloße Aufforderung bzw. den Befehl, die Demo zum Gehweg zu verlagern und das war einfach ein VA.
Für mich ging es daher um die bloße Aufforderung bzw. den Befehl, die Demo zum Gehweg zu verlagern und das war einfach ein VA.
14.07.2020, 17:51
(14.07.2020, 17:24)Nrw schrieb: Meint ihr ein platzverweis als Ermächtigungsgrundlage (minusmaßnahme) ist vertretbar? Der 15 Abs. 3 versg war meines Erachtens nach als ermgrundl abzulehnen, denn es war ja gerade keine Auflösung.
gehört denn eine „Minusmaßnahme“ beim 15 in nrw zum Standardwissen im ersten Examen? Also in nds werden z.b Klausuren über die RMK eines kostenbescheides deutlich strenger bewertet weil man es kennen muss..
Falls nicht, würd ich tippen mit einer sehr guten Begründung wieso es keine Auflösung ist und wieso es deshalb nicht unter 15 iii fällt, du nicht ins Polizeigesetz gegangen bist, wird es sicherlich nicht zum Durchfallen führen.
14.07.2020, 17:59
(14.07.2020, 17:47)VerzweifelterJurist schrieb: Ging es wirklich um den unmittelbaren Zwang? Der sollte in nrw gerade nicht angegriffen werden.
Für mich ging es daher um die bloße Aufforderung bzw. den Befehl, die Demo zum Gehweg zu verlagern und das war einfach ein VA.
Ich hab das eher so verstanden, dass der Mandant umfassend geprüft haben wollte, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war. Und da gehörte auch der unmittelbare Zwang für mich dazu. Und die Einschränkung bzgl. des Unmittelbaren Zwangs seitens des Mandanten hab ich nur so verstanden, dass er, da dies durch die Polizei ja quasi "lege Artis" erfolgte (er keine Schmerzen hatte etc.) nicht im Wege eines etwaigen Ersatzanspruches geprüft werden sollte.
Bezüglich der (meiner Ansicht nach) Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen hat der Mandant ja gar nichts gesagt. Das habe ich dann iRd Zweckmäßigkeit erörtert, dass der Mandant hierauf hinzuweisen ist und nur diesbezüglich Klage erhoben werden könnte.
ACH KEINE AHNUNG
14.07.2020, 18:09
(14.07.2020, 17:51)Prüfling NDS schrieb:(14.07.2020, 17:24)Nrw schrieb: Meint ihr ein platzverweis als Ermächtigungsgrundlage (minusmaßnahme) ist vertretbar? Der 15 Abs. 3 versg war meines Erachtens nach als ermgrundl abzulehnen, denn es war ja gerade keine Auflösung.
gehört denn eine „Minusmaßnahme“ beim 15 in nrw zum Standardwissen im ersten Examen? Also in nds werden z.b Klausuren über die RMK eines kostenbescheides deutlich strenger bewertet weil man es kennen muss..
Falls nicht, würd ich tippen mit einer sehr guten Begründung wieso es keine Auflösung ist und wieso es deshalb nicht unter 15 iii fällt, du nicht ins Polizeigesetz gegangen bist, wird es sicherlich nicht zum Durchfallen führen.
Was heißt denn Minusmaßnahme? Man darf tatsächlich jegliche Maßnahmen, die milder sind als eine Auflösung, auf 15 III VersG stützen?
Ich finde das echt krass. Aber scheint ja so ganz herrschen Rspr zu sein.
14.07.2020, 18:13
(14.07.2020, 18:09)VerzweifelterJurist schrieb:(14.07.2020, 17:51)Prüfling NDS schrieb:(14.07.2020, 17:24)Nrw schrieb: Meint ihr ein platzverweis als Ermächtigungsgrundlage (minusmaßnahme) ist vertretbar? Der 15 Abs. 3 versg war meines Erachtens nach als ermgrundl abzulehnen, denn es war ja gerade keine Auflösung.
gehört denn eine „Minusmaßnahme“ beim 15 in nrw zum Standardwissen im ersten Examen? Also in nds werden z.b Klausuren über die RMK eines kostenbescheides deutlich strenger bewertet weil man es kennen muss..
Falls nicht, würd ich tippen mit einer sehr guten Begründung wieso es keine Auflösung ist und wieso es deshalb nicht unter 15 iii fällt, du nicht ins Polizeigesetz gegangen bist, wird es sicherlich nicht zum Durchfallen führen.
Was heißt denn Minusmaßnahme? Man darf tatsächlich jegliche Maßnahmen, die milder sind als eine Auflösung, auf 15 III VersG stützen?
Ich finde das echt krass. Aber scheint ja so ganz herrschen Rspr zu sein.
Minusmaßnahmen sind solche Maßnahmen der Polizei, die weniger einschneidend für die Versammlungsteilnehmer sind als eine Auflösung. Letztendlich also eine Ausnahme von dem Grundsatz der Polizeifestigkeit von Versammlungen während der Versammlungsdauer. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des PolG ist aber, dass die Voraussetzungen aus § 15 III, I VersG vorliegen. Nur dann darf überhaupt weitergeprüft werden.
14.07.2020, 18:16
Also ich konnte die Sache mit der Minusmassnahme nicht und habe im Ergebnis einen Platzverweis angenommen.
Und ich habe das mit dem unmittelbaren Zwang auch so verstanden, dass auf diesen gar nicht einzugehen ist.
Wo ich das mit dem Video einbringen sollte, wusste ich aber leider gar nicht ?
Und ich habe das mit dem unmittelbaren Zwang auch so verstanden, dass auf diesen gar nicht einzugehen ist.
Wo ich das mit dem Video einbringen sollte, wusste ich aber leider gar nicht ?
14.07.2020, 18:17
Ja, die lagen ja vor.
Dann hätte man das wohl echt einfach bejahen sollen und ciao.
Dann hätte man das wohl echt einfach bejahen sollen und ciao.