07.05.2016, 19:31
denke alles ne Frage der Argumentation .... bin eben auf 822 BGB gestoßen:dodgy:
denke es gibt 2 lösungswege
Wenn man Vermächtnis - annimmt und dann ggfs zur Schenkung kommen würde,
--------1-------
Eingriffskondiktion, wenn man den Zugriff aufs Konto ohne Duldung annimmt.
dann wäre die Mutter als vorrangige Anspruchsgegnerin(816, 812 etc egal), wegen Schenkung entreichert 818 BGB
Durchgriff dann durch 822 auf Nucleus.
----------2-------
Leistungskondiktion, wenn man argumentiert, dass Leistung von Mutter mit duldungsvollmacht an nucleus vorgenommen wird.
da Schenkung ein Rechtsgrund bildet. Kommt AnfG ins spiel.
ich hab zweiteres ähnlich gemacht und blöderweise Anspruch, da Gericht nicht von Beweisvortrag hinsichtlich der VSS überzeugt war, abgelehnt.
Fraglich ist somit nur wie die ML aussieht und Häckchen gemacht werden können...
denke es gibt 2 lösungswege
Wenn man Vermächtnis - annimmt und dann ggfs zur Schenkung kommen würde,
--------1-------
Eingriffskondiktion, wenn man den Zugriff aufs Konto ohne Duldung annimmt.
dann wäre die Mutter als vorrangige Anspruchsgegnerin(816, 812 etc egal), wegen Schenkung entreichert 818 BGB
Durchgriff dann durch 822 auf Nucleus.
----------2-------
Leistungskondiktion, wenn man argumentiert, dass Leistung von Mutter mit duldungsvollmacht an nucleus vorgenommen wird.
da Schenkung ein Rechtsgrund bildet. Kommt AnfG ins spiel.
ich hab zweiteres ähnlich gemacht und blöderweise Anspruch, da Gericht nicht von Beweisvortrag hinsichtlich der VSS überzeugt war, abgelehnt.
Fraglich ist somit nur wie die ML aussieht und Häckchen gemacht werden können...
07.05.2016, 19:51
Wenn ich sehe was ihr geprüft habt könnt ich heulen :(
07.05.2016, 19:56
Und die Anfechtungserklärung leitest du dann woraus ab? Aus der Klageerhebung? M.E war für AnfG gar nichts vorgetragen. Hast du das als Anfechtungsklage geprüft? Ausserdem wird die Anfechtung doch nur zwischen Anfechtendem und Anfechtungsgegner und hier blieb der S ja Forderungsinhaber? Und was hast du mit dem Pfüb gemacht?
07.05.2016, 20:11
nö als Einziehungsklage... hab die Anfechtungserklärung aus der unzulässigkeitserklärung des vermächtnisses gedeutet. aber ganz schnell wegen fehlenden vortrags verneint.
07.05.2016, 20:18
Puhhh, wenn ich das hier so alles lese, wird mir echt schlecht.
Ich hab das mit der Kontovollmacht ganz anders gemacht :-(. Ich hab gesagt, dass sich um eine transmortale Vollmacht gehandelt hat, die durch den Erben nicht widerrufen wurde. Da die Erblasserin jedoch die Vollmacht für die Zeit nach dem Tod nur für die Grabpflege erteilt hat, hab ich thematisiert, ob nicht ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt. Ein solcher führt ja nur in den Fällen zur Unwirksamkeit im Außenverhältnis, wenn Evidenz oder Kollusion vorliegt. Und da beides hier nicht der Fall war, insbesondere keine Evidenz vorlag, da sie in dem Glauben gehandelt hat rechtmäßig für ihr Ungeborenes zu handeln und nicht ihren Bruder absichtlich benachteiligen wollte, war ihr handeln wirksam im Außenverhältnis.
Ich hab das mit der Kontovollmacht ganz anders gemacht :-(. Ich hab gesagt, dass sich um eine transmortale Vollmacht gehandelt hat, die durch den Erben nicht widerrufen wurde. Da die Erblasserin jedoch die Vollmacht für die Zeit nach dem Tod nur für die Grabpflege erteilt hat, hab ich thematisiert, ob nicht ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt. Ein solcher führt ja nur in den Fällen zur Unwirksamkeit im Außenverhältnis, wenn Evidenz oder Kollusion vorliegt. Und da beides hier nicht der Fall war, insbesondere keine Evidenz vorlag, da sie in dem Glauben gehandelt hat rechtmäßig für ihr Ungeborenes zu handeln und nicht ihren Bruder absichtlich benachteiligen wollte, war ihr handeln wirksam im Außenverhältnis.
07.05.2016, 20:26
Im Aussenverhältnis zu wem?
07.05.2016, 20:29
Hey Leute
Lass zum Prüfungsamt und alle verkloppen :)
Lass zum Prüfungsamt und alle verkloppen :)
07.05.2016, 21:29
Im Außenverhältnis ggü. dem gesamten Rechtsverkehr. D.h. unmittelbar ggü. der Bank, als sie die Barauszahlung verlangt hat und auch mittelbar ggü. ihrem Bruder, dem Erben.
Die Klägerin hat ja gerügt, dass die Transaktionen unzulässig seien und hat dabei auch vorgetragen, dass die Mutter die Kontovollmacht missbraucht hat. Danach hab ich dann gesagt, die Transaktionen seien an sich wirksam, aber dass diese komische Frucht derzeit noch keinen Anspruch (Rückzahlungsanspruch (+)) hat (wegen §2178) das Geld zu behalten, sondern erst aufschiebend bedingt mit Geburt am 7.09. Dagegen hab ich dann dolo agit der Beklagten versucht einzuwenden mit der Begründung, dies sei ja ein hin und her, da der Anspruch ja am 7.09 entsteht. Diesen dann aber mit dem Vortrag der Klägerin abgelehnt, dass man ja nicht ausschließen könne, ob es bis dahin zu einer Fehlgeburt kommt oder ob das Kind lebend geboren wird (also die Bedingung überhaupt eintritt), so dass die Klägerin hier schutzbedürftiger war.
Die Klägerin hat ja gerügt, dass die Transaktionen unzulässig seien und hat dabei auch vorgetragen, dass die Mutter die Kontovollmacht missbraucht hat. Danach hab ich dann gesagt, die Transaktionen seien an sich wirksam, aber dass diese komische Frucht derzeit noch keinen Anspruch (Rückzahlungsanspruch (+)) hat (wegen §2178) das Geld zu behalten, sondern erst aufschiebend bedingt mit Geburt am 7.09. Dagegen hab ich dann dolo agit der Beklagten versucht einzuwenden mit der Begründung, dies sei ja ein hin und her, da der Anspruch ja am 7.09 entsteht. Diesen dann aber mit dem Vortrag der Klägerin abgelehnt, dass man ja nicht ausschließen könne, ob es bis dahin zu einer Fehlgeburt kommt oder ob das Kind lebend geboren wird (also die Bedingung überhaupt eintritt), so dass die Klägerin hier schutzbedürftiger war.
07.05.2016, 22:10
07.05.2016, 22:14
Find ich gar nicht so unlogisch mit dem Missbrauch der Vertretungsmacht.
So würde der Fall ja ziemlich gut unter § 822 passen. Denn für § 822 muss diejenige Person, die unentgeltlich leistet ja Berechtigte und nicht wie bei § 816 I 2 Unberechtigte sein.
Und wegen Entreicherung ist der Anspruch des Erben (EK oder § 2018, 818 III) ggü. seiner Schwester untergegangen und die Leibesfrucht hat ohne Grund erlangt.
Schade. Ich war so verzweifelt und hab irgendwas unsystematisch in § 816 II hingeklatscht.
So würde der Fall ja ziemlich gut unter § 822 passen. Denn für § 822 muss diejenige Person, die unentgeltlich leistet ja Berechtigte und nicht wie bei § 816 I 2 Unberechtigte sein.
Und wegen Entreicherung ist der Anspruch des Erben (EK oder § 2018, 818 III) ggü. seiner Schwester untergegangen und die Leibesfrucht hat ohne Grund erlangt.
Schade. Ich war so verzweifelt und hab irgendwas unsystematisch in § 816 II hingeklatscht.