13.07.2020, 17:10
Jo
13.07.2020, 17:13
Morgen eher Behörde oder Anwalt? ?
13.07.2020, 17:17
Mir mittlerweile egal, Hauptsache irgendwas hinschreiben und danach Urlaub.
So wie der Durchgang läuft müsste morgen eigentlich an Antrag beim BVerfG zu stellen sein.
So wie der Durchgang läuft müsste morgen eigentlich an Antrag beim BVerfG zu stellen sein.
13.07.2020, 17:20
(13.07.2020, 16:50)Prüfling NDS schrieb:(13.07.2020, 16:29)NDS Verbesserer schrieb:(13.07.2020, 16:15)GastNDS schrieb:(13.07.2020, 16:13)GastNDS schrieb:(13.07.2020, 16:02)Gast123 schrieb: OMG! Wie war denn der SV dazu? :idea:
Behördenklausur in Waldrecht, der Landkreis hatte eine Wiederaufforstungsanordnung erlassen für eine Fläche, die ohne Genehmigung schon von Rechtsvorgänger der jetzigen Eigentümerin landwirtschaftlich genutzt wurde. Ganz früher war das mal Ackerfläche, dann Weihnachtsbaumkultur, dann Rodung. Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Umwaldung wurde abgelehnt, obwohl Eigentümerin passable Ersatzfläche zur Aufforstung anbot. Klage der Eigentümerin gegen den Landkreis gegen die Wiederaufforstungsanordnung einschließlich einer Nebenbestimmung mit genauer Bepflanzungsvorgabe und die Ablehnung der Genehmigung.
Und dann nach zweieinhalb Stunden wurde die Weihnachtsbauminfo gestrichen.
Fand die Klausur irgendwie merkwürdig, bin nicht so recht mit dieser Rechtsnachfolgesache klar gekommen. Materiell rechtlich fand ich sie dann machbar. Das mit der NB war wieder seltsam.
Fand die super komisch. Am meisten verwirrt hat mich eher die Begründung, die ersatzfläche erfülle die Anforderungen nicht... WTF?! Gleiche Größe, gleiche Baumart nur 300m weiter nördlich![]()
Hast du ne Lösung für die Nachrechtsfolge? Wusste es gibt da ein Problem im Polizeirecht. Das war es dann Quasi. Habe das komplett falsch. Habe gesagt 8 Abs. 1 Satz 2 würde dem entgegenstehen. Also einer neuen Genehmigung. Bin da überhaupt nicht überzeugt davon. Habe dann hilfsweise 46 VwVfG zitiert. War wahrscheinlich zu behördenfreundlich. Dann aber intendiertes Ermessen okay. Genehmigungsfähig (-) Argumentation die besondere Lage des Gebiets im Gegensatz zur Ersatzfläche. Kein erhebliches wirtschaftliches Interesse. Die nebenbestimmung war dann wieder problematischer. Habe gesagt, wenn überhaupt ist nur die 3. anfechtbar isoliert, der VA wegen Angabe der genauen Lage aber ansonsten bestimmt genug. Außerdem kam der Vorschlag von der Klägerin ja selbst.
13.07.2020, 17:44
13.07.2020, 17:46
@ NDS Verbesserer
Bzgl Nachrechtsfolge: WaldG knüpft an waldbesitzende Person an, sonst durch Eigentumserwerb Umgehung möglich. Auch nicht als atypischer Fall, spätestens bei Eintragung im Grundbuch hätte Klägerin merken müssen das fläche auch Walsfläche hat, immerhin sagt 9 nr 18b baugb dass Wald ausgewiesen ist; zwar keine Anzeigepflicht ggü Behörde, aber fahrlässige Unkenntnis begründet keinen atypischen Fall
Bzgl ‚Nebenbesrimmung‘, hab die nicht als NB gesehen, rgl ergibt sich unmittelbar aus 8 vii WaldG: erst recht Schluss aus 11,5,14 Wald: nach 5 muss sich Behörde forstkundige Personen Bedienen, d.h. Sie hat ein fortwirtschaftlichen beurteilungsspielraum. Nach 11 ii nr 1 (glaube ich, iwas mit langfristigkeit) und nr. 4 (standortgetecht) muss der Waldbesitzer den Wald ordnungsgemäß bewirtschaften, wenn nicht hat Behörde nach 14 eine Befugnis. Also wenn Behörde bei nachträglich falscher Bepflanzung vorschreiben kann was gepflanzt werden soll, dann erst iRe Wiederaufforstung. Nennung 36 vwvfg unerheblich, weil auch 8 WaldG genannt und subsumiert
Bzgl Nachrechtsfolge: WaldG knüpft an waldbesitzende Person an, sonst durch Eigentumserwerb Umgehung möglich. Auch nicht als atypischer Fall, spätestens bei Eintragung im Grundbuch hätte Klägerin merken müssen das fläche auch Walsfläche hat, immerhin sagt 9 nr 18b baugb dass Wald ausgewiesen ist; zwar keine Anzeigepflicht ggü Behörde, aber fahrlässige Unkenntnis begründet keinen atypischen Fall
Bzgl ‚Nebenbesrimmung‘, hab die nicht als NB gesehen, rgl ergibt sich unmittelbar aus 8 vii WaldG: erst recht Schluss aus 11,5,14 Wald: nach 5 muss sich Behörde forstkundige Personen Bedienen, d.h. Sie hat ein fortwirtschaftlichen beurteilungsspielraum. Nach 11 ii nr 1 (glaube ich, iwas mit langfristigkeit) und nr. 4 (standortgetecht) muss der Waldbesitzer den Wald ordnungsgemäß bewirtschaften, wenn nicht hat Behörde nach 14 eine Befugnis. Also wenn Behörde bei nachträglich falscher Bepflanzung vorschreiben kann was gepflanzt werden soll, dann erst iRe Wiederaufforstung. Nennung 36 vwvfg unerheblich, weil auch 8 WaldG genannt und subsumiert
13.07.2020, 18:00
(13.07.2020, 17:46)Prüfling NDS schrieb: @ NDS Verbesserer
Bzgl Nachrechtsfolge: WaldG knüpft an waldbesitzende Person an, sonst durch Eigentumserwerb Umgehung möglich. Auch nicht als atypischer Fall, spätestens bei Eintragung im Grundbuch hätte Klägerin merken müssen das fläche auch Walsfläche hat, immerhin sagt 9 nr 18b baugb dass Wald ausgewiesen ist; zwar keine Anzeigepflicht ggü Behörde, aber fahrlässige Unkenntnis begründet keinen atypischen Fall
Bzgl ‚Nebenbesrimmung‘, hab die nicht als NB gesehen, rgl ergibt sich unmittelbar aus 8 vii WaldG: erst recht Schluss aus 11,5,14 Wald: nach 5 muss sich Behörde forstkundige Personen Bedienen, d.h. Sie hat ein fortwirtschaftlichen beurteilungsspielraum. Nach 11 ii nr 1 (glaube ich, iwas mit langfristigkeit) und nr. 4 (standortgetecht) muss der Waldbesitzer den Wald ordnungsgemäß bewirtschaften, wenn nicht hat Behörde nach 14 eine Befugnis. Also wenn Behörde bei nachträglich falscher Bepflanzung vorschreiben kann was gepflanzt werden soll, dann erst iRe Wiederaufforstung. Nennung 36 vwvfg unerheblich, weil auch 8 WaldG genannt und subsumiert
Habe das wirtschaftliche Interesse abgelehnt; erheblich heißt bloße Unannehmlichkeiten nicht ausreichend. Kein Anspruch auf Optimierung. Viel mehr Existenzgefährdent.. d.h. Ohne Umwandlung muss die übrige Fläche wirtschaftlich unbrauchbar sein.
Hier (-), Wald nur im unteren Drittel der Fläche, nach Lageplan sieht es so aus als könnte man mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen drumherum fahren. Kein Vortrag dass ihr Fahrzeug zu groß ist und sie deshalb ein neues Fahrzeug kaufen muss, was sie sich evtl. definitiv nicht leisten kann.
Behauptung einer erheblichen Verschattung nicht ausreichend. Keine Beispiele oder ähnliches. Nachschieben von Gründen nicht möglich, maßgeblicher Zeitpunkt Behördenentscheidung; keine VK da Genehmigung als „Vorfrage“
Waldfunktionen (+)
Nutzung: abstellen auf Ausweisung als Wald, Also Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung
Schutz: Größe der Fläche und Wuchs unerheblich, auch Schutz Wildtiere die im Wald während der Ernte Schutzsuchen; zumal der Größeneinwand auch ggü Klägerin gelten müsste, sie hat ja eine gleich große Fläche angeboten...
Erholung: abstrakte Möglichkeit ausreichend, recht zum Betreten nach 23ff.
Jedoch mangels Interesse keine Prüfung der Ersatzfläche nötig, immerhin hat Gesetzgeber in 8 II (glaube ich) Ausnahmen von der Genehmigung gemacht, aber für öffentliche Verwaltung.
Im Vermerk hab ich dann aber gesagt, dass die Fläche im Grunde besser ist. Wäre Interesse da, müsste man Genehmigung erteilen.
Auch das nachträgliche Genehmigung möglich ist. Denn 8 vii sieht die Möglichkeit ja gerade vor.
Hinweis an Sachbearbeiter Baum, besser ZU wegen Beweis
Dann Leiterin Rechtsamt mBu Schlussteichnung,
Baum, vAzK
Wv 6 Wochen
13.07.2020, 18:28
(13.07.2020, 18:00)Prüfling NDS schrieb:(13.07.2020, 17:46)Prüfling NDS schrieb: @ NDS Verbesserer
Bzgl Nachrechtsfolge: WaldG knüpft an waldbesitzende Person an, sonst durch Eigentumserwerb Umgehung möglich. Auch nicht als atypischer Fall, spätestens bei Eintragung im Grundbuch hätte Klägerin merken müssen das fläche auch Walsfläche hat, immerhin sagt 9 nr 18b baugb dass Wald ausgewiesen ist; zwar keine Anzeigepflicht ggü Behörde, aber fahrlässige Unkenntnis begründet keinen atypischen Fall
Bzgl ‚Nebenbesrimmung‘, hab die nicht als NB gesehen, rgl ergibt sich unmittelbar aus 8 vii WaldG: erst recht Schluss aus 11,5,14 Wald: nach 5 muss sich Behörde forstkundige Personen Bedienen, d.h. Sie hat ein fortwirtschaftlichen beurteilungsspielraum. Nach 11 ii nr 1 (glaube ich, iwas mit langfristigkeit) und nr. 4 (standortgetecht) muss der Waldbesitzer den Wald ordnungsgemäß bewirtschaften, wenn nicht hat Behörde nach 14 eine Befugnis. Also wenn Behörde bei nachträglich falscher Bepflanzung vorschreiben kann was gepflanzt werden soll, dann erst iRe Wiederaufforstung. Nennung 36 vwvfg unerheblich, weil auch 8 WaldG genannt und subsumiert
Habe das wirtschaftliche Interesse abgelehnt; erheblich heißt bloße Unannehmlichkeiten nicht ausreichend. Kein Anspruch auf Optimierung. Viel mehr Existenzgefährdent.. d.h. Ohne Umwandlung muss die übrige Fläche wirtschaftlich unbrauchbar sein.
Hier (-), Wald nur im unteren Drittel der Fläche, nach Lageplan sieht es so aus als könnte man mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen drumherum fahren. Kein Vortrag dass ihr Fahrzeug zu groß ist und sie deshalb ein neues Fahrzeug kaufen muss, was sie sich evtl. definitiv nicht leisten kann.
Behauptung einer erheblichen Verschattung nicht ausreichend. Keine Beispiele oder ähnliches. Nachschieben von Gründen nicht möglich, maßgeblicher Zeitpunkt Behördenentscheidung; keine VK da Genehmigung als „Vorfrage“
Waldfunktionen (+)
Nutzung: abstellen auf Ausweisung als Wald, Also Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung
Schutz: Größe der Fläche und Wuchs unerheblich, auch Schutz Wildtiere die im Wald während der Ernte Schutzsuchen; zumal der Größeneinwand auch ggü Klägerin gelten müsste, sie hat ja eine gleich große Fläche angeboten...
Erholung: abstrakte Möglichkeit ausreichend, recht zum Betreten nach 23ff.
Jedoch mangels Interesse keine Prüfung der Ersatzfläche nötig, immerhin hat Gesetzgeber in 8 II (glaube ich) Ausnahmen von der Genehmigung gemacht, aber für öffentliche Verwaltung.
Im Vermerk hab ich dann aber gesagt, dass die Fläche im Grunde besser ist. Wäre Interesse da, müsste man Genehmigung erteilen.
Auch das nachträgliche Genehmigung möglich ist. Denn 8 vii sieht die Möglichkeit ja gerade vor.
Hinweis an Sachbearbeiter Baum, besser ZU wegen Beweis
Dann Leiterin Rechtsamt mBu Schlussteichnung,
Baum, vAzK
Wv 6 Wochen
Bei der Nebenbestimmung habe ich auch gezweifelt, ob das eine ist oder ob nur eine Inhaltsbestimmung quasi. Das mit § 11 WaldG klingt gut, bin ich gar nicht drauf gekommen :( ... habe dann eine NB angekommen um dann noch zum Einwand der isolierten Anfechtung zu kommen. Das mit der Rechtsnachfolge habe ich ganz falsch. Zumindest Ich habe gedacht, dass das am Ende alles NB sind da war ja noch eine "Befristung".
Werden sicher nur 3 Punkte :( ... Das mit der Rechtsnachfolge versteh ich nicht... waldbesitzende Person war? Ach naja ist eben falsch. Schade.
13.07.2020, 18:56
(13.07.2020, 18:28)NDS Verbesserer schrieb:(13.07.2020, 18:00)Prüfling NDS schrieb:(13.07.2020, 17:46)Prüfling NDS schrieb: @ NDS Verbesserer
Bzgl Nachrechtsfolge: WaldG knüpft an waldbesitzende Person an, sonst durch Eigentumserwerb Umgehung möglich. Auch nicht als atypischer Fall, spätestens bei Eintragung im Grundbuch hätte Klägerin merken müssen das fläche auch Walsfläche hat, immerhin sagt 9 nr 18b baugb dass Wald ausgewiesen ist; zwar keine Anzeigepflicht ggü Behörde, aber fahrlässige Unkenntnis begründet keinen atypischen Fall
Bzgl ‚Nebenbesrimmung‘, hab die nicht als NB gesehen, rgl ergibt sich unmittelbar aus 8 vii WaldG: erst recht Schluss aus 11,5,14 Wald: nach 5 muss sich Behörde forstkundige Personen Bedienen, d.h. Sie hat ein fortwirtschaftlichen beurteilungsspielraum. Nach 11 ii nr 1 (glaube ich, iwas mit langfristigkeit) und nr. 4 (standortgetecht) muss der Waldbesitzer den Wald ordnungsgemäß bewirtschaften, wenn nicht hat Behörde nach 14 eine Befugnis. Also wenn Behörde bei nachträglich falscher Bepflanzung vorschreiben kann was gepflanzt werden soll, dann erst iRe Wiederaufforstung. Nennung 36 vwvfg unerheblich, weil auch 8 WaldG genannt und subsumiert
Habe das wirtschaftliche Interesse abgelehnt; erheblich heißt bloße Unannehmlichkeiten nicht ausreichend. Kein Anspruch auf Optimierung. Viel mehr Existenzgefährdent.. d.h. Ohne Umwandlung muss die übrige Fläche wirtschaftlich unbrauchbar sein.
Hier (-), Wald nur im unteren Drittel der Fläche, nach Lageplan sieht es so aus als könnte man mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen drumherum fahren. Kein Vortrag dass ihr Fahrzeug zu groß ist und sie deshalb ein neues Fahrzeug kaufen muss, was sie sich evtl. definitiv nicht leisten kann.
Behauptung einer erheblichen Verschattung nicht ausreichend. Keine Beispiele oder ähnliches. Nachschieben von Gründen nicht möglich, maßgeblicher Zeitpunkt Behördenentscheidung; keine VK da Genehmigung als „Vorfrage“
Waldfunktionen (+)
Nutzung: abstellen auf Ausweisung als Wald, Also Förderung der forstwirtschaftlichen Erzeugung
Schutz: Größe der Fläche und Wuchs unerheblich, auch Schutz Wildtiere die im Wald während der Ernte Schutzsuchen; zumal der Größeneinwand auch ggü Klägerin gelten müsste, sie hat ja eine gleich große Fläche angeboten...
Erholung: abstrakte Möglichkeit ausreichend, recht zum Betreten nach 23ff.
Jedoch mangels Interesse keine Prüfung der Ersatzfläche nötig, immerhin hat Gesetzgeber in 8 II (glaube ich) Ausnahmen von der Genehmigung gemacht, aber für öffentliche Verwaltung.
Im Vermerk hab ich dann aber gesagt, dass die Fläche im Grunde besser ist. Wäre Interesse da, müsste man Genehmigung erteilen.
Auch das nachträgliche Genehmigung möglich ist. Denn 8 vii sieht die Möglichkeit ja gerade vor.
Hinweis an Sachbearbeiter Baum, besser ZU wegen Beweis
Dann Leiterin Rechtsamt mBu Schlussteichnung,
Baum, vAzK
Wv 6 Wochen
Bei der Nebenbestimmung habe ich auch gezweifelt, ob das eine ist oder ob nur eine Inhaltsbestimmung quasi. Das mit § 11 WaldG klingt gut, bin ich gar nicht drauf gekommen :( ... habe dann eine NB angekommen um dann noch zum Einwand der isolierten Anfechtung zu kommen. Das mit der Rechtsnachfolge habe ich ganz falsch. Zumindest Ich habe gedacht, dass das am Ende alles NB sind da war ja noch eine "Befristung".
Werden sicher nur 3 Punkte :( ... Das mit der Rechtsnachfolge versteh ich nicht... waldbesitzende Person war? Ach naja ist eben falsch. Schade.
Habe so das Gefühl, wenn man das so von dir hört du punktest richtig im Ö recht ;)
13.07.2020, 19:26
@ Nds Verbesserer
erstens: Danke, ich hoffe du behält damit recht. Nach den vorherigen Klausuren wäre das vom Gefühl her bitter nötig :D
zweitens: Ich kann mich nur Wiederholen, nur weil ich oder wer anders eine andere Lösung hat, heißt es nicht automatisch dass deine Lösung falsch ist oder es nur drei Punkte werden. Ich habe mit Sicherheit nicht alles richtig, genau so wie du mit Sicherheit nicht alles falsch hast Es führen ja mehrere Wege nach Rom. Uns wurde immer erzählt, Punkte bekommt man für die Argumentation und nicht für das Ergebnis. Wenn die Argumentation in sich logisch ist, du einen roten Faden hast und dabei auch noch Schwerpunkte setzt ist doch noch alles drin. Also mach dich nicht verrückt. Ich weiß das ist so eine 0815 Phrase, aber so ist es nun mal. :s
erstens: Danke, ich hoffe du behält damit recht. Nach den vorherigen Klausuren wäre das vom Gefühl her bitter nötig :D
zweitens: Ich kann mich nur Wiederholen, nur weil ich oder wer anders eine andere Lösung hat, heißt es nicht automatisch dass deine Lösung falsch ist oder es nur drei Punkte werden. Ich habe mit Sicherheit nicht alles richtig, genau so wie du mit Sicherheit nicht alles falsch hast Es führen ja mehrere Wege nach Rom. Uns wurde immer erzählt, Punkte bekommt man für die Argumentation und nicht für das Ergebnis. Wenn die Argumentation in sich logisch ist, du einen roten Faden hast und dabei auch noch Schwerpunkte setzt ist doch noch alles drin. Also mach dich nicht verrückt. Ich weiß das ist so eine 0815 Phrase, aber so ist es nun mal. :s