06.05.2016, 19:48
Tut er nicht. 1923 Abs 2 passt da genau nicht. Irgendwo im Palandt stand, dass der bei Vermächtnissen gerade nicht analog gilt. Zumindest habe ich die Fundstelle so verstanden =)
06.05.2016, 19:49
Die Mutter hat doch das Vermächtnis schonmal "voran erfüllen wollen" damit wollte sie schon ne Schild erfüllen
06.05.2016, 19:51
Genau das meine ich auch, 1923 passt gar nicht !
06.05.2016, 19:57
enzückend. Danke für den Input. Ich wünsche allen ein schönes WE und viel Erfolg beim Entwurf des atpyisch-befristeten Nießbrauchsvertrag den wir Montag dann entwerfen dürfen :dodgy:
06.05.2016, 20:12
Das sind jetzt zwei verschiedene Dinge:
Zum 1923: Ich weis genau welche Textstelle du meinst - wir haben da eindeutig gleich gearbeitet ;) Leider steht im Palandt zu § 2178 Rn. 1: "Dem beim Erbfall bereits gezeugten kommt das Vermächtnis schon mit dem Erbfall zu (§ 1923 II)". Ich wünschte mir ja selbst es wäre anders :(
Zur Schuld: Ja, das mit dem 816 II BGB ist wirklich tricky und ich bin wirklich nicht ganz sicher. Aber sie wollte keine eigene Schuld erfüllen, sondern eine Schuld des Erben. Die Situation des § 816 II ist aber eigentlich, dass sie eine eigene Schuld erfüllen will. Also zB Schuldner erfüllt an alten Gläubiger, obwohl dieser inzwischen an jemand anderen Abgetreten hat. Wie schon gesagt...man kann den 816 II problemlos so lesen, dass er passt. Aber hierzu mal eine Stelle aus dem Palandt:"Voraussetzung ist, dass der Leistende befreit bleibt, obwohl er an einen Nichtberechtigten geleistet hat." Ich verstehe das so,dass der Leistende, also die Mutter einen eigenen Anspruch erfüllen muss, da sie sonst nicht "befreit" sein könnte.
Zum 1923: Ich weis genau welche Textstelle du meinst - wir haben da eindeutig gleich gearbeitet ;) Leider steht im Palandt zu § 2178 Rn. 1: "Dem beim Erbfall bereits gezeugten kommt das Vermächtnis schon mit dem Erbfall zu (§ 1923 II)". Ich wünschte mir ja selbst es wäre anders :(
Zur Schuld: Ja, das mit dem 816 II BGB ist wirklich tricky und ich bin wirklich nicht ganz sicher. Aber sie wollte keine eigene Schuld erfüllen, sondern eine Schuld des Erben. Die Situation des § 816 II ist aber eigentlich, dass sie eine eigene Schuld erfüllen will. Also zB Schuldner erfüllt an alten Gläubiger, obwohl dieser inzwischen an jemand anderen Abgetreten hat. Wie schon gesagt...man kann den 816 II problemlos so lesen, dass er passt. Aber hierzu mal eine Stelle aus dem Palandt:"Voraussetzung ist, dass der Leistende befreit bleibt, obwohl er an einen Nichtberechtigten geleistet hat." Ich verstehe das so,dass der Leistende, also die Mutter einen eigenen Anspruch erfüllen muss, da sie sonst nicht "befreit" sein könnte.
06.05.2016, 20:21
Aber wirde das Kind nicht erst nach dem Erbfall gezeugt? Vielleicht habe ich mir den Fall auch in der Lösung etwas zurecht gebastelt :-D Aber ich bin mir sicher dass bei der Klausur schon allein positiv bewertet wird, dass man halbwegs sinnvolle Überlegungen angestellt und es begründet hat. Das war ja wohl kein Standardwissen...
06.05.2016, 20:23
Der Erbfall tritt aber mit dem Tod des erblassers ein und damals war die Leibesfrucht noch nicht da
06.05.2016, 20:27
Der "Anfall" war aber aufschiebend bedingt bis zur Geburt.. Schwebezeit- Gedöns
Bei 816II muss gerade keine eigene Schuld erfüllt werden. .ach k.A. ...ich bin froh wenn der Typ überhaupt kapiert was ich meinte und im Allgemeinen schon dass es jedenfalls irgendwas aus den 812ff war
Bei 816II muss gerade keine eigene Schuld erfüllt werden. .ach k.A. ...ich bin froh wenn der Typ überhaupt kapiert was ich meinte und im Allgemeinen schon dass es jedenfalls irgendwas aus den 812ff war
06.05.2016, 20:48
Was mich gestört hat, war dass der Vollstreckungsschuldner mittlerweile durch die Erbschaft zu Geld gekommen ist, so dass er selbst die Schuld aus 488 hätte begleichen können. Denn durch Zahlung des Rückerstattungsanspruchs an die Klägerin ist das Geld für unser Nasci weg. Wenn der VS dann keine 20.000€ hat, kann das Vermächtnis gar nicht erfüllt werden. Er sollte eig. nur seinen Teil erben, ohne die 20.000€, denn die waren von vorn hinein für das ungeborene Kind vorgesehen. Wenn dann das Kind gezeugt und noch nicht geboren ist und das Geld aber für dieses schon auf einem Konto "gesichert" ist, dann wäre es rechtmissbräuchlich es der Klägerin zu geben in dem Wissen, dass das Kind es wahrscheinlich nie bekommt. Wenn der VS einen RückerstattungsA aus 812 (oder was auch immer) hat, dann steht dem in der Schwebezeit iSd 2178,2179 BGB iVm 160 I analog die dolo agit Einrede... sowas irgendwie vllt, wenn man das etwas unjuristisch betrachtet... Echt furchtbarer Fall:(
Hat jmd ein Urteil dazu gefunden?
Hat jmd ein Urteil dazu gefunden?
06.05.2016, 20:57
(06.05.2016, 20:23)Gast schrieb: Der Erbfall tritt aber mit dem Tod des erblassers ein und damals war die Leibesfrucht noch nicht da
Ach du Scheiße du hast recht^^ Das heißt ich habe es richtig gedacht und am Ende, als ichs in den letzten Sekunden schreiben musste den Sachverhalt verdreht. Der Erbfall war vor der Zeugung, damit 2178 direkt und alles gut (soweit man das bei dieser Klausur überhaupt sagen kann). Ich entschuldige mich...bin durch :D