06.05.2016, 16:11
(06.05.2016, 16:05)fedUp schrieb: ich hab noch nicht mal die AGL gefunden. erbrecht? BerR? GoA? WTF?mag mal einer seinen lösungweg präsentieren damit die nachwelt (und ich) lernt was man mit dem rückforderungsanspruch des vermächtnisanspruchs der leibesfrucht in der einziehungsklage so macht
Also an der AGL rätsel ich gerade schon seit ner Stunde rum. Es gibt wohl nix spezielles, also Bereicherungsrecht. Frage ist jetzt 812 (LK) oder 816 II. Ich habe eine LK geprüft und versuche mir die ganze Zeit eine Begründung zu überlegen warum 816 II es auf jeden Fall nicht ist. Hat jemand überzeugende Argumente? :D
06.05.2016, 16:27
Hat vielleicht jemand eine kurzzusammenfassung des Sachverhalts?
06.05.2016, 16:48
Hab 816 II gemacht...aber auch keine Ahnung.
Notlösung.
Zusammenfassung des SV bin ich leider zu schwach für, sorry.
Notlösung.
Zusammenfassung des SV bin ich leider zu schwach für, sorry.
06.05.2016, 17:04
Ich habe die Klage scheitern lassen, weil ich das Anwartschaftsrecht an dem Vermächtnis als Rechtsgrund hab ausreichen lassen... Dürfte wohl falsch sein... :(
06.05.2016, 17:08
Die Leute vom JPA sind krank! 5 Stunden Zeit um ein komplettes Urteil unter Existenzangst zu schreiben und dann das:
Wir haben eine Erblasserin und zwei Geschwister. Die Tochter kümmert sich um die Mutter. Die Mutter errichtet ein Testament in dem sie den Bruder zum Alleinerben bestimmt. Sie verfügt auch, dass 20.000€ als Vermächtnis an ein zukünftiges Kind der Tochter gehen sollen.
Vorher hat sie der Tochter eine Vollmacht gegeben, damit sie über ihr Bankkonto verfügen kann, aber nur um Geld für die Pflege und später für die Grabpflege zu besorgen. Die Mutter stirbt. Die Tochter lässt sich kurz danach künstlich befruchten. Danach geht sie zur Bank und hebt unter Vorlage der Vollmacht 20.000€ ab und zahlt das Geld auf ein Konto ein, was sie für ihr ungeborenes Kinde errichtet.
Die Klägerin ist eine Bank und hat dem Bruder ein Darlehen gegeben. Er zahlt nicht und es ergeht eine PfÜB in dem "die Forderung" des Bruders auf Rückzahlung der 20.000€ gegen dass ungeborene Kind gepfändet wird. Sie ist der Ansicht, dem ungeborenen Kind steht das Geld nicht zu, weil die Mutter es nicht hätte abheben dürfen. Die (Einziehungs)Klage ist gegen die "Leibesfrucht" vertreten durch die Mutter gerichtet!
Wer hat das anständig gelöst?
Wir haben eine Erblasserin und zwei Geschwister. Die Tochter kümmert sich um die Mutter. Die Mutter errichtet ein Testament in dem sie den Bruder zum Alleinerben bestimmt. Sie verfügt auch, dass 20.000€ als Vermächtnis an ein zukünftiges Kind der Tochter gehen sollen.
Vorher hat sie der Tochter eine Vollmacht gegeben, damit sie über ihr Bankkonto verfügen kann, aber nur um Geld für die Pflege und später für die Grabpflege zu besorgen. Die Mutter stirbt. Die Tochter lässt sich kurz danach künstlich befruchten. Danach geht sie zur Bank und hebt unter Vorlage der Vollmacht 20.000€ ab und zahlt das Geld auf ein Konto ein, was sie für ihr ungeborenes Kinde errichtet.
Die Klägerin ist eine Bank und hat dem Bruder ein Darlehen gegeben. Er zahlt nicht und es ergeht eine PfÜB in dem "die Forderung" des Bruders auf Rückzahlung der 20.000€ gegen dass ungeborene Kind gepfändet wird. Sie ist der Ansicht, dem ungeborenen Kind steht das Geld nicht zu, weil die Mutter es nicht hätte abheben dürfen. Die (Einziehungs)Klage ist gegen die "Leibesfrucht" vertreten durch die Mutter gerichtet!
Wer hat das anständig gelöst?
06.05.2016, 17:19
Mitarbeiter des LJPA waren als die Leibesfrucht des Teufels!
06.05.2016, 17:24
Danke. Auf den ersten Blick klingt das ein bisschen nach Eingriffskondiktion ivm dolo agit- Einrede. Viele kleinere prozessuale und größere materiellrechtliche Probleme schmücken das ganze aus.
06.05.2016, 17:28
BochumRef, ich habe das jedenfalls im Rahmen der Eingriffskondiktion als Hilfsargument auch so gelten lassen mit dem AWR.
Und am Ende 242, dolo agit und raus.... ;)
Und am Ende 242, dolo agit und raus.... ;)
06.05.2016, 17:30
Soweit ich mich erinnern kann. Bei mir war es ein totaler Ausnahmezustand
Zulassigkeit Partei und prozessfähigerer problematisiert
Begründet
Einziehungberechtigung +
Zustellung wirksam, da die Leibesfrucht gesetzlich vertreten 1912 II, 1629 I
Und Förderung habe ich 816 I 2 BGB
Und darin den ganzen erbrechtlichen misst verwurstet
Zulassigkeit Partei und prozessfähigerer problematisiert
Begründet
Einziehungberechtigung +
Zustellung wirksam, da die Leibesfrucht gesetzlich vertreten 1912 II, 1629 I
Und Förderung habe ich 816 I 2 BGB
Und darin den ganzen erbrechtlichen misst verwurstet
06.05.2016, 17:32