09.07.2020, 20:02
(09.07.2020, 19:52)TaxLawNRW schrieb:(09.07.2020, 19:46)Gast schrieb:(09.07.2020, 19:34)TaxLawNRW schrieb: Leute in NRW, was ist euer Tipp: Kommt morgen Strafurteil?
Die Revision im ZR war doch ein Warnung, oder? Die werden doch nicht 2x Revision machen...
Ich würde auf ein Urteil tippen.. Unser Durchgang nimmt alles mit :D :D
Meine ich auch. Noch eine Revision wäre ja albern vom LJPA. Wenn schon, denn schon alles abdecken.
Bims mir das Urteil jetzt noch rein bis Mitternacht. :@
Dann bin ich wenigstens nicht der einzige. Ich hab in meinem Leben noch kein Urteil geschrieben. So ein Driss. Jetzt wird erstmal schön dass Russack Urteilsheft durchkämmt bis ultimo
09.07.2020, 20:18
(09.07.2020, 19:28)Prüfling NDS schrieb:(09.07.2020, 19:21)Prüfling NDS schrieb: @ nds Verbesserer
Meinte das auch nur bezogen auf den 2 Tk, wobei ich dennoch beim Vorsatz etwas ausgeholt habe, weil man halt eine höhere Hemmschwelle überwinden muss. Und dann hab ich noch bisschen mehr zum Rücktritt geschrieben. Ich glaube die gef KV hab ich im urteilsstil geprüft. Unterlassen hatte ich gar nicht angesprochen; und 221 nur in einem Satz in den Konkurrenzen
Ich bin auch echt überrascht, dass ich relativ gut mit der Klausur klar kam :D in der Regel gehe ich im Strafrecht regelrecht unter. Es war viel, aber machbar. Denke deshalb ich hab irgendwas übersehen oder etwas zu schnell abgelehnt oder angenommen :D
Aber mein Ziel im Strafrecht sind eh nur 6/7 Punkte.. das wäre wie ein Lottogewinn :D
Hast du nur auf die Äußerung abgestellt? Ich hab mit dem Verhalten vor der Tat (das Tatmotiv war mE direkt nach dem Streit vorhanden, daraus hab ich geschlossen dass er auf eine passende Gelegenheit gewartet hat) und mit dem tatverlauf an sich (auf ihn stürzen dann mehrmals mit voller Wucht auf sensible Bereiche gestochen) argumentiert und die Äußerung hab ich schon als nachtatverhalten angesehen und meinte das könnte man nicht für den Vorsatz bei der Ausführung werten, sondern nachtatverhalten als Indiz gegen Vorsatz, aber das läge bei der Äußerung fern
weiß gar nicht mehr wie ich den Vorsatz bejaht habe :D kann auch sein einfach mit dem Losgehen mit einer 10 cm langen Klinge. Das Ausbluten lassen etc. habe ich zur Begründung des fehlenden Rücktritts gebraucht ( weil beendeter Versuch) . Glaube Vorsatz habe ich auch eher mit dem Verlauf begründet. Ja doch, da werde ich drauf abgestellt haben, weil ich gesagt habe kein Unterlassen im Nachhinein, weil Schwerpunkt auf Messerstiche lag. Fehlt halt nur die Hemmschwellensache und die Mordmerkmale. ( leider :-/ da fühlt man sich echt doof jetzt)
09.07.2020, 20:27
Haben die NRWler die Videoaufnahme für verwertbar erklärt oder nicht?
09.07.2020, 20:27
Meine im Kommentar gelesen zu haben, dass zwischen den Mehrweg- und Einwegflaschen bei 242 unterschieden wird...
Einweg Diebstahl plus, Mehrweg minus ( nur 246/303möglich, wenn Absicht nicht zurück zu bringen ). Stand in etwa wörtlich der Quark, den die Mitarbeiterin des Kaufhaus geschrieben hat...
Einweg Diebstahl plus, Mehrweg minus ( nur 246/303möglich, wenn Absicht nicht zurück zu bringen ). Stand in etwa wörtlich der Quark, den die Mitarbeiterin des Kaufhaus geschrieben hat...
09.07.2020, 20:32
09.07.2020, 20:35
Ich bin dann wohl auch mal wieder dran mit meiner Lösung, habe aber keine Ahnung von Strafrecht und wenn ich meine Lösung hier so abgleiche, dann wohl einiges falsch :) . Kannte auch leider den BGH Pfandflaschenfall nicht.
I. § 242 I, 25 II StGB an Cola-Falschen (-),
zwar Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aber keine Zueignungsabsicht; von Anfang an geplant die Flaschen wieder kurz danach zurückzugeben; dabei zu diskutieren, ob der Beschuldigte die Flaschen in Anerkennung des Eigentumsrecht oder gerade unter dessen Leugnung zurückgeben wollte; dabei stand im Fischer was zu Pfandflaschen und dass bei den individualisierten Flaschen gerade keine Zueignungsabsicht zu bejahen ist (Argumente habe ich gerade nicht mehr im Kopf), insbesondere ist der Pfandwert kein Sachwert, sondern nur Anreiz zur Rückgabe, daher fehlt es bzgl. der Cola-Flaschen an der Zueignungsabsicht
II. § 242 I, 25 II StGB an den anderen Flaschen, die nicht individualisierbar sind (+)
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, hier Zueignungsabsicht, Unterschied zu Cola-Falschen herausgearbeitet (+)
Beschuldigter hat sich nicht eingelassen, aber Überführung durch Aussage des gesondert verfolgten Mittäters.
Der darf zwar nicht in der HV vernommen werden, aber das Protokoll seiner Vernehmung darf verlesen werden, § 252 StPO steht dem nicht entgegen (mit etwaigen Kommentarfundstellen); außerdem habe ich die Verwertbarkeit der Videoaufnahme bejaht, Beweiserhebungsverbot (+), aber dadurch nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot, abgewogen zwischen APR und Interesse der Strafverfolgung; zwar nicht ganz klar wer welche Flaschen eingesteckt hat aber jedenfalls Zurechnung nach 25 II StGB
III. § 244 StGB (-), zwar hat Beteiligter gefährliches Werkzeug bei sich geführt, aber kein Vorsatz des Beschuldigten, der wusste nichts vom Messer und hätte es auch nicht wissen können
IV. § 263 durch Einlegung der Flaschen in den Automaten und Entgegennahme des Pfandbons (-), schon kein Vermögensschaden, weil Pfandbon nicht eingelöst und kann auch nicht eingelöst werden, weil einkassiert
V. §§ 263, 22, 23 I durch Einlegen der Flaschen in den Automaten, (P) Tatentschluss, hier habe ich gesagt, dass wir keinen personenbedingten Irrtum haben, eine Maschine kann nicht irren, daher § 263 (-)
VI. §§ 263, 22, 23 I StGB durch Einlegen der Flaschen und Entgegennnahme des Pfandbons (+), Verwendung unrichtiger Daten (-), Strichcode auf den Flaschen ist richtig, aber: unbefugte Verwendung von Daten? Betrugsspezifische Auslegung, wie ein Betrug gegenüber einer Person? Habe ich bejaht. Denn an der Kasse hätte der Beschuldigte gegenüber der Kassiererin darüber getäuscht, Eigentümer der Flaschen zu sein und berechtigt zu sein, diese abzugeben und den Pfand dafür zu kassieren; hier aber Flaschen im Eigentum des Ladens, keine Berechtigung diese als Pfandgut einzulösen; dadurch wurde auch ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst, denn die Pfandrückgabemaschine hat den Strichcode auf den Flaschen ausgelesen und den Pfand gutgeschrieben, Vermögensschaden (+), wollten den Pfandbon einlösen, damit insgesamt Tatentschluss (+), unmittelbares Ansetzen (+), bereits TB-Merkmale verwirklicht, scheitert nur am Vermögensschaden; Rücktritt (-)
VII. §§ 263, 22, 23 I StGB gegenüber Kassiererin (-), kein unmittelbares Ansetzen, Bon muss erst noch eingelöst werden, in der Hand halten reicht nicht
VIII. § 123 StGB (-)
Erforderliche Strafanträge für beide Delikte gestellt.
Bei mir Tatmehrheit zwischen § 242 I und §§ 263a, 22, 23 I StGB, da (kurze) zeitliche Zäsur.
B-Gutachten unproblematisch, ich habe die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts bejaht. Vielleicht etwas krass aber er hat über zehn Jahre Delikte gegen das Vermögen begangen, 10 Eintragungen im BZR, bereits zu FS verurteilt, da dachte ich wird knapp über 2 Jahre schon passen, auch wenn nur geringer Wert, keine Einlassung. Pflichtverteidiger zwar nötig, aber hat einen Wahlverteidiger. Kein Haftbefehl.
Verfügung auch unproblematisch.
Anklage dann ans Schöffengericht, bin auch fertig geworden aber Konkretum leider nur ein paar Sätze, da Zeitprobleme.
I. § 242 I, 25 II StGB an Cola-Falschen (-),
zwar Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aber keine Zueignungsabsicht; von Anfang an geplant die Flaschen wieder kurz danach zurückzugeben; dabei zu diskutieren, ob der Beschuldigte die Flaschen in Anerkennung des Eigentumsrecht oder gerade unter dessen Leugnung zurückgeben wollte; dabei stand im Fischer was zu Pfandflaschen und dass bei den individualisierten Flaschen gerade keine Zueignungsabsicht zu bejahen ist (Argumente habe ich gerade nicht mehr im Kopf), insbesondere ist der Pfandwert kein Sachwert, sondern nur Anreiz zur Rückgabe, daher fehlt es bzgl. der Cola-Flaschen an der Zueignungsabsicht
II. § 242 I, 25 II StGB an den anderen Flaschen, die nicht individualisierbar sind (+)
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, hier Zueignungsabsicht, Unterschied zu Cola-Falschen herausgearbeitet (+)
Beschuldigter hat sich nicht eingelassen, aber Überführung durch Aussage des gesondert verfolgten Mittäters.
Der darf zwar nicht in der HV vernommen werden, aber das Protokoll seiner Vernehmung darf verlesen werden, § 252 StPO steht dem nicht entgegen (mit etwaigen Kommentarfundstellen); außerdem habe ich die Verwertbarkeit der Videoaufnahme bejaht, Beweiserhebungsverbot (+), aber dadurch nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot, abgewogen zwischen APR und Interesse der Strafverfolgung; zwar nicht ganz klar wer welche Flaschen eingesteckt hat aber jedenfalls Zurechnung nach 25 II StGB
III. § 244 StGB (-), zwar hat Beteiligter gefährliches Werkzeug bei sich geführt, aber kein Vorsatz des Beschuldigten, der wusste nichts vom Messer und hätte es auch nicht wissen können
IV. § 263 durch Einlegung der Flaschen in den Automaten und Entgegennahme des Pfandbons (-), schon kein Vermögensschaden, weil Pfandbon nicht eingelöst und kann auch nicht eingelöst werden, weil einkassiert
V. §§ 263, 22, 23 I durch Einlegen der Flaschen in den Automaten, (P) Tatentschluss, hier habe ich gesagt, dass wir keinen personenbedingten Irrtum haben, eine Maschine kann nicht irren, daher § 263 (-)
VI. §§ 263, 22, 23 I StGB durch Einlegen der Flaschen und Entgegennnahme des Pfandbons (+), Verwendung unrichtiger Daten (-), Strichcode auf den Flaschen ist richtig, aber: unbefugte Verwendung von Daten? Betrugsspezifische Auslegung, wie ein Betrug gegenüber einer Person? Habe ich bejaht. Denn an der Kasse hätte der Beschuldigte gegenüber der Kassiererin darüber getäuscht, Eigentümer der Flaschen zu sein und berechtigt zu sein, diese abzugeben und den Pfand dafür zu kassieren; hier aber Flaschen im Eigentum des Ladens, keine Berechtigung diese als Pfandgut einzulösen; dadurch wurde auch ein Datenverarbeitungsvorgang beeinflusst, denn die Pfandrückgabemaschine hat den Strichcode auf den Flaschen ausgelesen und den Pfand gutgeschrieben, Vermögensschaden (+), wollten den Pfandbon einlösen, damit insgesamt Tatentschluss (+), unmittelbares Ansetzen (+), bereits TB-Merkmale verwirklicht, scheitert nur am Vermögensschaden; Rücktritt (-)
VII. §§ 263, 22, 23 I StGB gegenüber Kassiererin (-), kein unmittelbares Ansetzen, Bon muss erst noch eingelöst werden, in der Hand halten reicht nicht
VIII. § 123 StGB (-)
Erforderliche Strafanträge für beide Delikte gestellt.
Bei mir Tatmehrheit zwischen § 242 I und §§ 263a, 22, 23 I StGB, da (kurze) zeitliche Zäsur.
B-Gutachten unproblematisch, ich habe die sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts bejaht. Vielleicht etwas krass aber er hat über zehn Jahre Delikte gegen das Vermögen begangen, 10 Eintragungen im BZR, bereits zu FS verurteilt, da dachte ich wird knapp über 2 Jahre schon passen, auch wenn nur geringer Wert, keine Einlassung. Pflichtverteidiger zwar nötig, aber hat einen Wahlverteidiger. Kein Haftbefehl.
Verfügung auch unproblematisch.
Anklage dann ans Schöffengericht, bin auch fertig geworden aber Konkretum leider nur ein paar Sätze, da Zeitprobleme.
09.07.2020, 20:36
(09.07.2020, 20:27)gastnrw2030 schrieb: Meine im Kommentar gelesen zu haben, dass zwischen den Mehrweg- und Einwegflaschen bei 242 unterschieden wird...
Einweg Diebstahl plus, Mehrweg minus ( nur 246/303möglich, wenn Absicht nicht zurück zu bringen ). Stand in etwa wörtlich der Quark, den die Mitarbeiterin des Kaufhaus geschrieben hat...
Ja, genau.
09.07.2020, 20:39
09.07.2020, 20:48
Mitbestrafte nachtat, der Computerbetrug. Ist zumindest bei den Rückgabe Fällen bzw Zurueckverkauf Fällen so. Ansonsten stimme ich dir voll zu. 244 war mittaterexzess
09.07.2020, 20:54
War das in Nds mit dem Strichcode auch so? Wenn ja, Glückwunsch dann habe ich 263a StGB definitiv falsch :-/
Das dürfte dann schwerer wiegen als der Fehler bei den Mordmerkmalen. Was für dämliche Lesefehler des SV das doch dann waren. :s
7 Punkte werden es dann nicht mehr, hoffentlich noch 6 da ansonsten gute Sachen dabei sein dürften.
Das dürfte dann schwerer wiegen als der Fehler bei den Mordmerkmalen. Was für dämliche Lesefehler des SV das doch dann waren. :s
7 Punkte werden es dann nicht mehr, hoffentlich noch 6 da ansonsten gute Sachen dabei sein dürften.