11.06.2014, 19:27
Urteil:
1. TK
T ist GF und seine GmbH schreibt Verluste. Er bringt Buchhalter A dazu Buchhaltung zu fälschen. Auf Grundlage dessen beschließen Gesellschafter falschen Jahresabschluss.
Den legt A dann auf Veranlassung des T der N Bank vor, die daraufhin Kontokorrentkredit (80000,-) aufrechterhält und kein Rückgewähranspruch geltend macht.
2. TK
T legt falschen Jahresabschluss N von NB AG vor, um Kredit für GmbH zu bekommen. N entdeckt Täuschung, zahlt Kredit aber aus Freundschaft zu T trotzdem aus.
Dann noch Verfahrensfragen (Verteidigerkonsultation; Verlesung 251, wenn bei Vernehmung Beschuldigter u in HV Zeuge, weil Verfahren abgetrennt wurde, Fristen 275, 229 etc)
Aufg 2 Vorschlag bzgl RM und Beschränkung
1. TK
T ist GF und seine GmbH schreibt Verluste. Er bringt Buchhalter A dazu Buchhaltung zu fälschen. Auf Grundlage dessen beschließen Gesellschafter falschen Jahresabschluss.
Den legt A dann auf Veranlassung des T der N Bank vor, die daraufhin Kontokorrentkredit (80000,-) aufrechterhält und kein Rückgewähranspruch geltend macht.
2. TK
T legt falschen Jahresabschluss N von NB AG vor, um Kredit für GmbH zu bekommen. N entdeckt Täuschung, zahlt Kredit aber aus Freundschaft zu T trotzdem aus.
Dann noch Verfahrensfragen (Verteidigerkonsultation; Verlesung 251, wenn bei Vernehmung Beschuldigter u in HV Zeuge, weil Verfahren abgetrennt wurde, Fristen 275, 229 etc)
Aufg 2 Vorschlag bzgl RM und Beschränkung
12.06.2014, 15:26
Heute gabs in NRW ne Revision aus Sicht der StA:
1.TK
A ist Fahrleher und fährt mit 1,29 % mit Fahrschülerin und muss mindestens einmal eingreifen.
2. TK
A fährt als Gast im Taxi mit. Er soll 20,-€ zahlen, das ist ihm zu viel. ergibt dem Fahrer 10,-€ und will gehen. Dieser hält ihn ein paar Min fest. A schlägt dem Fahrer ins Gesicht und will abhauen. Polizei hält ihn auf.
3. TK
A geht ins Möbelhaus "TABEA" ;-) und nimmt ne Lampe für 99,-€. An der Selbstbedinungskasse scannt er aber den Code einer anderen Lampe ab, diese kostet nur 49,-€. Er will das Möbelhaus verlassen und wird vom Dedektiv aufgehalten.
Er wird nur wegen § 316 I,II StGB verurteilt. Seinen Führerschein bekommt er wieder, also § 69 StGB wird aufgehehoben.
Er wird zu 30 TS zu je 50,-€ verurteilt (Nettogealat 1500,-€).
StA legt Revision ein!
Noch ein paar Eckdaten:
Verhandlung von 08.00Uhr bis ca. 18.15 Uhr oder so.
Bei einer Zeugin keine Entscheidung bzgl. Vereidigung.
Ein Beweisantrag wird abgelehnt.
Die Richterin wird als befangen abgelehnt, Beschluss ergeht, Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen...
Ich hoffe, ich habe nichts wesentliches vergessen.
1.TK
A ist Fahrleher und fährt mit 1,29 % mit Fahrschülerin und muss mindestens einmal eingreifen.
2. TK
A fährt als Gast im Taxi mit. Er soll 20,-€ zahlen, das ist ihm zu viel. ergibt dem Fahrer 10,-€ und will gehen. Dieser hält ihn ein paar Min fest. A schlägt dem Fahrer ins Gesicht und will abhauen. Polizei hält ihn auf.
3. TK
A geht ins Möbelhaus "TABEA" ;-) und nimmt ne Lampe für 99,-€. An der Selbstbedinungskasse scannt er aber den Code einer anderen Lampe ab, diese kostet nur 49,-€. Er will das Möbelhaus verlassen und wird vom Dedektiv aufgehalten.
Er wird nur wegen § 316 I,II StGB verurteilt. Seinen Führerschein bekommt er wieder, also § 69 StGB wird aufgehehoben.
Er wird zu 30 TS zu je 50,-€ verurteilt (Nettogealat 1500,-€).
StA legt Revision ein!
Noch ein paar Eckdaten:
Verhandlung von 08.00Uhr bis ca. 18.15 Uhr oder so.
Bei einer Zeugin keine Entscheidung bzgl. Vereidigung.
Ein Beweisantrag wird abgelehnt.
Die Richterin wird als befangen abgelehnt, Beschluss ergeht, Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen...
Ich hoffe, ich habe nichts wesentliches vergessen.
13.06.2014, 16:39
Hat heute jmd ö Recht in BW geschrieben und kann sagen wie er den Fall gelöst hat? War ziemlich aufgeschmissen heute...
13.06.2014, 18:08
I. Statthaftigkeit des Widerspruchs (-) hinsichtlich sofortiger Vollziehung.
II. EGL: ZwEG oder PolG -> ZwEWG
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Gesetz: Verstoß gegen Art. 14 GG (-)
2. Satzung: echte Rückwirkung unzulässig, die Vorschrift zum Inkrafttreten der Satzung daher rechtswidrig; kein schützenswertes Interesse
3. Verfügung
a) Obergeschoss: trotz Leerstands wohl noch Wohnraum; Möglichkeit der dreimonatigen Vermietung und Vermietung an Praktikanten (insoweit Art. 3 GG?);
b) Erdgeschoss: keine Auswirkung der Baugenehmigung
c) Ersatzvornahme rechtswidrig
II. EGL: ZwEG oder PolG -> ZwEWG
III. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Gesetz: Verstoß gegen Art. 14 GG (-)
2. Satzung: echte Rückwirkung unzulässig, die Vorschrift zum Inkrafttreten der Satzung daher rechtswidrig; kein schützenswertes Interesse
3. Verfügung
a) Obergeschoss: trotz Leerstands wohl noch Wohnraum; Möglichkeit der dreimonatigen Vermietung und Vermietung an Praktikanten (insoweit Art. 3 GG?);
b) Erdgeschoss: keine Auswirkung der Baugenehmigung
c) Ersatzvornahme rechtswidrig
13.06.2014, 21:22
bei mir war der wiederspruch nicht fristgerecht!!!!
14.06.2014, 00:03
A. Zulässigkeit
WS zulässig (gg VzA nicht statthaft)
B. Begründetheit
I. RGL
Nach VA 2 ZwEWG iVm Satzung, aber ZwEWG stellt keine ausreichende RGL für VA dar
Daher 1,3 PolG wg Verstoß gg OwiG aus ZwEWG.
Ii. Formelle RM (+)
III. Materielle RM
Bzgl EG (+) da Zweckentfrmdung
Bzgl OG (-), da vor Inkrafttreten der Satzung zu gewerbl Zwe cken benutzt. Rückwirkung unzulässig.
Ersatzvornahme rw da kein vollstreckbarer VA (VzA mangels Begründung unwirksam)
WS zulässig (gg VzA nicht statthaft)
B. Begründetheit
I. RGL
Nach VA 2 ZwEWG iVm Satzung, aber ZwEWG stellt keine ausreichende RGL für VA dar
Daher 1,3 PolG wg Verstoß gg OwiG aus ZwEWG.
Ii. Formelle RM (+)
III. Materielle RM
Bzgl EG (+) da Zweckentfrmdung
Bzgl OG (-), da vor Inkrafttreten der Satzung zu gewerbl Zwe cken benutzt. Rückwirkung unzulässig.
Ersatzvornahme rw da kein vollstreckbarer VA (VzA mangels Begründung unwirksam)
Hat jemand ne Lösungsskizze für die V1 Klausur aus NRW? Da habe ich bis jetzt 20 verschiedene Lösungen gehört. Bin echt unsicher, was der Schwerpunkt der Klausur war?
14 OBG oder 15 GewO?
Unterlassungsverfügung zu unbestimmt?
Fragen über Fragen :-)
14 OBG oder 15 GewO?
Unterlassungsverfügung zu unbestimmt?
Fragen über Fragen :-)
14.06.2014, 14:40
ich weiß es leider auch nicht, aber ich habe das schreiben als VA gewertet, da hinreichend bestimmte regelung vorlag
als egl habe ich 15 gewO - habe aber auch schon gehört, dass es OBG sein soll
was hast du und was sind die anderen 18 lösungen die du noch gehört hast? ;)
als egl habe ich 15 gewO - habe aber auch schon gehört, dass es OBG sein soll
was hast du und was sind die anderen 18 lösungen die du noch gehört hast? ;)
14.06.2014, 15:20
Bei uns in Berlin spielte die Klausur mit den Fett-explodier-Geräten in Thüringen und die allgemeine Eingriffsgrundlage zur Gefahrenabwehr des Thüring'schen OBG war hinten mit abgedruckt, deshalb bin ich einfach mal davon ausgegangen, habe die Anwendbarkeit von 15 II GewO wg. freiem Beruf abgelehnt.
Aber helft mir mal: hätte man das als Verpflichtungsklage umdeuten sollen, auf Erteilung der Erlaubnis? Ich habe da echt viel Zeit darauf verschwendet, mich dann einfach dagegen entschieden weil das noch komplizierter geworden wäre. Ich frage mich aber: was hat die Frau davon, wenn sie die Untersagung anficht? Nachdem ich abgewiesen habe, war es letztlich eh wurscht. ohje...
Aber helft mir mal: hätte man das als Verpflichtungsklage umdeuten sollen, auf Erteilung der Erlaubnis? Ich habe da echt viel Zeit darauf verschwendet, mich dann einfach dagegen entschieden weil das noch komplizierter geworden wäre. Ich frage mich aber: was hat die Frau davon, wenn sie die Untersagung anficht? Nachdem ich abgewiesen habe, war es letztlich eh wurscht. ohje...
14.06.2014, 16:02
naja es ist bei der statthaftigkeit ja nur das begehren des klägers zu berücksichtigen und da sie der ausdrücklichen überzeugung war, dass sie keine erlaubnis benötigt, würde ich da nicht pauschal eine verpflichtungsklage annehmen