09.07.2020, 18:29
(09.07.2020, 15:35)Gast NRW schrieb:(09.07.2020, 15:29)Gaestro schrieb:(09.07.2020, 15:27)Gast schrieb:(09.07.2020, 15:22)Gast schrieb: Habt ihr einen versuchten Betrug angenommen?
Ja genau, im Ergebnis hab ich nur zwei Delikte bejahtuund angeklagt, kam mir bisschen wenig vor, aber wollte mich jetzt auch nicht verrennen.
Versuchten Betrug wem gegenüber und zu wessen Lasten?
Ggü Kassierer zu Lasten Ladeninhaber. Fraglich ob schon unmittelbar angesetzt, habe bejaht wegen vermögensgefährdung und keine wesentlichen Zwischenakte mehr, vlt reicht es auch noch nicht?
War auch meine Argumentation. Computerbetrug hab ich daher nicht mehr geprüft, da für mich der von den beiden geplante Vorgang an der Kasse insoweit die vermögensgefährdung darstellt. Sie hatten den Bon ja schon in der Hand.
2. TK auch 211,22 mit niederen Beweggründen und heimtückisch. Leider aus Zeitnot nur noch 1 Satz zum mitverwirklichten 223,224
09.07.2020, 18:42
(09.07.2020, 18:18)Prüfling NDS schrieb:(09.07.2020, 18:11)NDS Verbesserer schrieb:(09.07.2020, 17:54)Prüfling NDS schrieb: ich hab meinen Schwerpunkt bei den falschen auf 242,263,22 gelegt. 263a und 246 nur mit einem Satz abgelehnt. Im zweiten Tatkomplex hab ich 211,22 mit Heimtücke, wollte noch niedrige Beweggründe annehmen wer er so ausgerastet ist, nur weil man ihn Feigling genannt hat, hatte dann aber nicht mehr so viel Zeit und es relativ schnell abgelehnt. Dann doch die gef. KV und den ganzen anderen Kram in den Konkurrenzen bejaht, aber zurück treten lassen. Gesagt KV darf aus Klarstellungsgründen nicht zurücktreten.
Im b Gutachten habe ich insb. die Verfahren getrennt und 154 stpo bzgl der Flaschen. So hatte ich in der Anklage nur bzgl 211 und KV
War das Heimtücke? Dachte das kam von vorne der Angriff. Hab deshalb daran irgendwie nicht weiter gedacht. Für niedrige Beweggründe reichte mir das auch nicht. Hoffentlich wiegt das nicht allzu schwer. Hab da nur 212, 22. Wieso überles ich manches nur so? Blöd
Heimtücke: erst gab es ja den „Streit“, dann dachte O es sei alles wieder in Ordnung. Als T ihn nach dem Messer gefragt hat, dachte O ja nur er wolle die Wurst weiter essen. Darauf hin ist er direkt auf ihn los..
Niedrige Beweggründe hätte ich halt gern angenommen, aber hatte keine Zeit für die langen Ausführungen. Und hab einfach mit dem Streit argumentiert. Da ist ja irgendwas vorgefallen und deshalb sei es zwar verwerflich, aber im geringsten Maß nachvollziehbar.
Ach, ich denke nicht dass es schlimm ist keinen mord anzunehmen. Bei lagen die Schwerpunkte eh in der Beweiswürdigung und dem Vorsatz. Diese 5 Sätze zur Heimtücke machen da mE nicht viel aus.
verdammte Axt :D ... ärgert mich nun. Ich habe Mordmerkmale angesprochen und gesagt keine ersichtlich; dafür hasse ich Strafrecht, um fertig zu werden macht man solche blöden Fehler. Ich denke, das mit der Hemmschwellentheorie war nicht so schlimm, weil ja durch seine Äußerungen eindeutig Tötungsvorsatz. Hab noch diskutiert ob evtl. Unterlassen? ( -) weil Schwerpunkt auf aktivem Tun und Rücktritt angesprochen (-) weil beendet und weggehen nicht reicht dann. 223, 224 geprüft und 221 in Konkurrenzen gesagt verdrängt obwohl wohl strittig. Beweiswürdigung war ja beim 2. TK kein so großes Problem, außer das der eine Zeuge fehlte. Schade habe echt gedacht die wäre in Richtung 8 Punkte oder so; aber wegen dem 263a und 211 wohl eher doch 6-7 Punkte hoffentlich. Schwerpunkt war bei mir eindeutig der 1. TK und da 242. Da waren einige Probleme.
09.07.2020, 19:21
@ nds Verbesserer
Meinte das auch nur bezogen auf den 2 Tk, wobei ich dennoch beim Vorsatz etwas ausgeholt habe, weil man halt eine höhere Hemmschwelle überwinden muss. Und dann hab ich noch bisschen mehr zum Rücktritt geschrieben. Ich glaube die gef KV hab ich im urteilsstil geprüft. Unterlassen hatte ich gar nicht angesprochen; und 221 nur in einem Satz in den Konkurrenzen
Ich bin auch echt überrascht, dass ich relativ gut mit der Klausur klar kam :D in der Regel gehe ich im Strafrecht regelrecht unter. Es war viel, aber machbar. Denke deshalb ich hab irgendwas übersehen oder etwas zu schnell abgelehnt oder angenommen :D
Aber mein Ziel im Strafrecht sind eh nur 6/7 Punkte.. das wäre wie ein Lottogewinn :D
Meinte das auch nur bezogen auf den 2 Tk, wobei ich dennoch beim Vorsatz etwas ausgeholt habe, weil man halt eine höhere Hemmschwelle überwinden muss. Und dann hab ich noch bisschen mehr zum Rücktritt geschrieben. Ich glaube die gef KV hab ich im urteilsstil geprüft. Unterlassen hatte ich gar nicht angesprochen; und 221 nur in einem Satz in den Konkurrenzen

Ich bin auch echt überrascht, dass ich relativ gut mit der Klausur klar kam :D in der Regel gehe ich im Strafrecht regelrecht unter. Es war viel, aber machbar. Denke deshalb ich hab irgendwas übersehen oder etwas zu schnell abgelehnt oder angenommen :D
Aber mein Ziel im Strafrecht sind eh nur 6/7 Punkte.. das wäre wie ein Lottogewinn :D
09.07.2020, 19:28
(09.07.2020, 19:21)Prüfling NDS schrieb: @ nds Verbesserer
Meinte das auch nur bezogen auf den 2 Tk, wobei ich dennoch beim Vorsatz etwas ausgeholt habe, weil man halt eine höhere Hemmschwelle überwinden muss. Und dann hab ich noch bisschen mehr zum Rücktritt geschrieben. Ich glaube die gef KV hab ich im urteilsstil geprüft. Unterlassen hatte ich gar nicht angesprochen; und 221 nur in einem Satz in den Konkurrenzen![]()
Ich bin auch echt überrascht, dass ich relativ gut mit der Klausur klar kam :D in der Regel gehe ich im Strafrecht regelrecht unter. Es war viel, aber machbar. Denke deshalb ich hab irgendwas übersehen oder etwas zu schnell abgelehnt oder angenommen :D
Aber mein Ziel im Strafrecht sind eh nur 6/7 Punkte.. das wäre wie ein Lottogewinn :D
naja ich denke Schwerpunkte waren eher Videokamera, verschwundener Zeuge und Flaschenproblematik bei 242. Was würde denn fehlen? Habe bisher an Fehlern gefunden: evtl. 263a und 211 zu schnell verneint ( wobei dabei keine Probleme waren). Denke nicht, dass man damit durchfällt.
09.07.2020, 19:28
(09.07.2020, 19:21)Prüfling NDS schrieb: @ nds Verbesserer
Meinte das auch nur bezogen auf den 2 Tk, wobei ich dennoch beim Vorsatz etwas ausgeholt habe, weil man halt eine höhere Hemmschwelle überwinden muss. Und dann hab ich noch bisschen mehr zum Rücktritt geschrieben. Ich glaube die gef KV hab ich im urteilsstil geprüft. Unterlassen hatte ich gar nicht angesprochen; und 221 nur in einem Satz in den Konkurrenzen![]()
Ich bin auch echt überrascht, dass ich relativ gut mit der Klausur klar kam :D in der Regel gehe ich im Strafrecht regelrecht unter. Es war viel, aber machbar. Denke deshalb ich hab irgendwas übersehen oder etwas zu schnell abgelehnt oder angenommen :D
Aber mein Ziel im Strafrecht sind eh nur 6/7 Punkte.. das wäre wie ein Lottogewinn :D
Hast du nur auf die Äußerung abgestellt? Ich hab mit dem Verhalten vor der Tat (das Tatmotiv war mE direkt nach dem Streit vorhanden, daraus hab ich geschlossen dass er auf eine passende Gelegenheit gewartet hat) und mit dem tatverlauf an sich (auf ihn stürzen dann mehrmals mit voller Wucht auf sensible Bereiche gestochen) argumentiert und die Äußerung hab ich schon als nachtatverhalten angesehen und meinte das könnte man nicht für den Vorsatz bei der Ausführung werten, sondern nachtatverhalten als Indiz gegen Vorsatz, aber das läge bei der Äußerung fern
09.07.2020, 19:31
(09.07.2020, 19:28)Gast schrieb:(09.07.2020, 19:21)Prüfling NDS schrieb: @ nds Verbesserer
Meinte das auch nur bezogen auf den 2 Tk, wobei ich dennoch beim Vorsatz etwas ausgeholt habe, weil man halt eine höhere Hemmschwelle überwinden muss. Und dann hab ich noch bisschen mehr zum Rücktritt geschrieben. Ich glaube die gef KV hab ich im urteilsstil geprüft. Unterlassen hatte ich gar nicht angesprochen; und 221 nur in einem Satz in den Konkurrenzen![]()
Ich bin auch echt überrascht, dass ich relativ gut mit der Klausur klar kam :D in der Regel gehe ich im Strafrecht regelrecht unter. Es war viel, aber machbar. Denke deshalb ich hab irgendwas übersehen oder etwas zu schnell abgelehnt oder angenommen :D
Aber mein Ziel im Strafrecht sind eh nur 6/7 Punkte.. das wäre wie ein Lottogewinn :D
naja ich denke Schwerpunkte waren eher Videokamera, verschwundener Zeuge und Flaschenproblematik bei 242. Was würde denn fehlen? Habe bisher an Fehlern gefunden: evtl. 263a und 211 zu schnell verneint ( wobei dabei keine Probleme waren). Denke nicht, dass man damit durchfällt.
Ich weiß nicht was fehlen könnte, ich habe mich eher auf meine bisherige Erfahrung gestützt. :D
09.07.2020, 19:34
Leute in NRW, was ist euer Tipp: Kommt morgen Strafurteil?
Die Revision im ZR war doch ein Warnung, oder? Die werden doch nicht 2x Revision machen...
Die Revision im ZR war doch ein Warnung, oder? Die werden doch nicht 2x Revision machen...
09.07.2020, 19:46
09.07.2020, 19:52
(09.07.2020, 19:46)Gast schrieb:(09.07.2020, 19:34)TaxLawNRW schrieb: Leute in NRW, was ist euer Tipp: Kommt morgen Strafurteil?
Die Revision im ZR war doch ein Warnung, oder? Die werden doch nicht 2x Revision machen...
Ich würde auf ein Urteil tippen.. Unser Durchgang nimmt alles mit :D :D
Meine ich auch. Noch eine Revision wäre ja albern vom LJPA. Wenn schon, denn schon alles abdecken.
Bims mir das Urteil jetzt noch rein bis Mitternacht. :@
09.07.2020, 20:01
Ich habe 242 an den Colaflaschen (da Mehrweg), auch wenn richtigerweise ein 242 bzgl aller Flaschen vorliegt, da sie laut O dächten, alle Flaschen „gehörten“ dem Markt.
Ich habe aber 263a bejaht. Ist für mich nicht anders als die EC-Karten-Fälle einzuordnen: Nicht Betrugsäquivalent, wenn bloße abredewidrige Abhebung, aber schon, wenn mit verbotener Eigenmacht erlangt. Für mich ist konkludente Geschäftsgrundlage bei einem Rückgabeautomat, dass ich nicht bereits verbonte Flaschen nochmal einwerfe (so wie beim Wettbetrug, dass man nicht das Spiel manipuliert hat).
Und im Ausstellen des Pfandbons liegt auch eine unmittelbare Vermögensminderung. Wenn ich den Bon in der Hand habe, liegt schon ein Gefährdungsschaden vor, da man mit einem Pfandbon analog einer Schuldverschreibung ein Kassierer überhaupt nicht mehr die Möglichkeit zur Überprüfung des Bons hat. Sehe in der Ausstellung eines Bons eine Schuldverschreibung im Sinne des § 793 I BGB.
Die habt ihr die Konkurrenz zwischen 242 und 263a (oder 263, 23 I für die, eine Verfügung erst an der Kasse sähen) gelöst?
Denn irgendwie überlappt sich ja der Schaden, weil beides aufeinander aufbaut. Im Erfolgsfall hätte man ja de facto bloß den Pfandwert entzogen, und nicht einmal die Pflaschen und einmal den Pfandwert.
Hab gelesen, jemand hätte 244 bejaht, wie das denn?
Ich habe aber 263a bejaht. Ist für mich nicht anders als die EC-Karten-Fälle einzuordnen: Nicht Betrugsäquivalent, wenn bloße abredewidrige Abhebung, aber schon, wenn mit verbotener Eigenmacht erlangt. Für mich ist konkludente Geschäftsgrundlage bei einem Rückgabeautomat, dass ich nicht bereits verbonte Flaschen nochmal einwerfe (so wie beim Wettbetrug, dass man nicht das Spiel manipuliert hat).
Und im Ausstellen des Pfandbons liegt auch eine unmittelbare Vermögensminderung. Wenn ich den Bon in der Hand habe, liegt schon ein Gefährdungsschaden vor, da man mit einem Pfandbon analog einer Schuldverschreibung ein Kassierer überhaupt nicht mehr die Möglichkeit zur Überprüfung des Bons hat. Sehe in der Ausstellung eines Bons eine Schuldverschreibung im Sinne des § 793 I BGB.
Die habt ihr die Konkurrenz zwischen 242 und 263a (oder 263, 23 I für die, eine Verfügung erst an der Kasse sähen) gelöst?
Denn irgendwie überlappt sich ja der Schaden, weil beides aufeinander aufbaut. Im Erfolgsfall hätte man ja de facto bloß den Pfandwert entzogen, und nicht einmal die Pflaschen und einmal den Pfandwert.
Hab gelesen, jemand hätte 244 bejaht, wie das denn?