07.07.2020, 18:17
(07.07.2020, 18:15)Nrwler123 schrieb:Stimmt das hat der B vorgetragen. Stand das auch in den Feststellungen/TB des Urteils??(07.07.2020, 18:12)Gast schrieb:(07.07.2020, 18:06)Nrwler123 schrieb: Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Der Auftrag war bei dir die Vereinbarung?
Ist wohl eher eine Schenkung.
Die kontovollmacht hat nur Auswirkungen im Verhältnis zur Bank als rechtlich. Können ohne Aussage zum rechtl. Dürfen ggü Erblasser/Erben. Aber wenn vieles diskutiert gibt sicher Punkte dafür:)
Ne, sie hat ihn ja ausdrücklich damit beauftragt, sich um ihre Finanzen zu kümmern, damit weder die Erben, noch der Fiskus etwas bekommt. Das hab ich dann als Vermögensbetreuungspflicht diskutiert.
Ach keine Ahnung... Hilfe!
07.07.2020, 18:18
(07.07.2020, 18:17)Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 18:15)Nrwler123 schrieb:Stimmt das hat der B vorgetragen. Stand das auch in den Feststellungen/TB des Urteils??(07.07.2020, 18:12)Gast schrieb:(07.07.2020, 18:06)Nrwler123 schrieb: Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Der Auftrag war bei dir die Vereinbarung?
Ist wohl eher eine Schenkung.
Die kontovollmacht hat nur Auswirkungen im Verhältnis zur Bank als rechtlich. Können ohne Aussage zum rechtl. Dürfen ggü Erblasser/Erben. Aber wenn vieles diskutiert gibt sicher Punkte dafür:)
Ne, sie hat ihn ja ausdrücklich damit beauftragt, sich um ihre Finanzen zu kümmern, damit weder die Erben, noch der Fiskus etwas bekommt. Das hab ich dann als Vermögensbetreuungspflicht diskutiert.
Ach keine Ahnung... Hilfe!
Ja genau, das stand da drin.
07.07.2020, 18:21
Hat jemand von euch auf § 2301 BGB abgestellt?
07.07.2020, 18:26
07.07.2020, 18:51
(07.07.2020, 18:18)E der Nrwler123 schrieb:(07.07.2020, 18:17)Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 18:15)Nrwler123 schrieb:Stimmt das hat der B vorgetragen. Stand das auch in den Feststellungen/TB des Urteils??(07.07.2020, 18:12)Gast schrieb:(07.07.2020, 18:06)Nrwler123 schrieb: Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Der Auftrag war bei dir die Vereinbarung?
Ist wohl eher eine Schenkung.
Die kontovollmacht hat nur Auswirkungen im Verhältnis zur Bank als rechtlich. Können ohne Aussage zum rechtl. Dürfen ggü Erblasser/Erben. Aber wenn vieles diskutiert gibt sicher Punkte dafür:)
Ne, sie hat ihn ja ausdrücklich damit beauftragt, sich um ihre Finanzen zu kümmern, damit weder die Erben, noch der Fiskus etwas bekommt. Das hab ich dann als Vermögensbetreuungspflicht diskutiert.
Ach keine Ahnung... Hilfe!
Ja genau, das stand da drin.
Hierzu OLG Hamm 10 U 91/17. Aber wie gesagt, sicher alles eine Frage der Diskussion...
07.07.2020, 18:51
Aus dem Off: Auch wenn ich es „ganz ungern“ sage.. Die Hessenklausur sollte den Kursteilnehmern von Kaiser bekannt sein (Urteilsliste aus dem ArbR-Kurs!), der materielle Kern der nrw-klausur von heute den Kursteilnehmern des bgb-seminars auch, ungefähr 3 Slide im Kurs (Kontovollmachts-Fall im
Webinar besprochen, wie heute!!). Obwohl Revision ne Frechheit ist.
Viel Erfolg weiterhin!!
Webinar besprochen, wie heute!!). Obwohl Revision ne Frechheit ist.
Viel Erfolg weiterhin!!
07.07.2020, 18:54
(07.07.2020, 18:51)T. Kaiser schrieb: Aus dem Off: Auch wenn ich es „ganz ungern“ sage.. Die Hessenklausur sollte den Kursteilnehmern von Kaiser bekannt sein (ArbR-Kurs!), der materielle Kern der nrw-klausur von heute den Kursteilnehmern des bgb-seminars auch, ungefähr 3 Slide im Kurs (Kontovollmachts-Fall im
Webinar besprochen, wie heute!!). Obwohl Revision ne Frechheit ist.
Viel Erfolg weiterhin!!
WERBUNG WERBUNG WERBUNG.
07.07.2020, 18:59
Ist aber so, was soll ich machen. Hab leider grad die Fundstellen nicht zur Hand, aber die vorher genannte Fundstelle zur nrw-klausur müsste stimmen.
Ich finde die Tatsache, dass zum ersten Mal seit 19 Jahren eine Revisionsklausur in Zivilrecht läuft viel krasser.
Ich finde die Tatsache, dass zum ersten Mal seit 19 Jahren eine Revisionsklausur in Zivilrecht läuft viel krasser.
07.07.2020, 19:07
Das war heute ziemlicher scheiß. Ich habe die Klausur umgedreht und dachte nur "wtft?"
A. Mandantenbegehen
B. Zulässigkeit der Revision (+)
I. Statthaftigkeit, §§ 542, 543 ZPO (+), Berufungsurteil des OLG, Revision in den Gründen zugelassen, ausreichend, muss nicht im Tenor sein
II. Beschwer (+), Klage abgewiesen
III. Form und Frist der Revisionseinlegung (P)
Revisionseinlegung durch vorherigen RA schon nicht ordnungsgemäß, da Einlegung beim falschen Gericht (OLG, meine ich), jedenfalls aber nicht zur Revisionseinlegung befugt, darf nur BGH-Anwalt. Frist lief bei mir erst Mitte Juni, als das Urteil dem RA übergeben wurde, Zustellung an RA Schröder setzt Frist nicht in Gang, da nicht Prozessbevollmächtigter; § 178 ZPO auch (-), Heilung der Zustellungsmängel durch Übergabe an RA; war mir hier aber unsicher und habe darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls zulässig und begründet wäre, da Notfrist versäumt, Frist berechnet
IV. Form und Frist der Revisionsbegründung, kann noch eingehalten werden, Frist berechnet
V. Ergebnis: Revision zulässig
B. Begründetheit der Revision
I. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
II. Verfahrensfehler
Absoluter Revisionsgrund § 547 Nr. 5, Öffentlichkeit der Verhandlung, § 169 GVG, Zuschauer ausgeschlossen, aber § 172 Nr. 1a GVG diskutiert, am Ende bejaht, daher Ausschluss in Ordnung
Verfahrensfehler weil OLG Urteil erst so spät; dazu keine Norm gefunden, insbesondere steht dazu nichts in § 547 Nr. 6, was in der gleichlautenden StPO Norm aber steht, daher daraus geschlossen dass das schon mal kein absoluter Revisionsgrund ist, Dauer war eh nicht unverhältnismäßig lang, § 310 nur für Verfahren im ersten Rechtsszug
Damit kein Verfahrensfehler
III. Verletzung des Sachrechts
Inhaltliche Richtigkeit des Urteils, richtige Anwendung der Norm auf den abzuzurteiltenden Gegenstand, hier Fehler (+), wenn Anspruch auf Rückzahlung besteht
1) aus §§ 662, 667, 1922 BGB
Herausgabe des Erlangten beim Auftrag; setzt Auftragsverhältnis voraus; Auftrag aber abgelehnt, die bloße Erteilung der Kontovollmacht ist kein Auftrag, es müsste noch Finanzvorsorge oÄ dazu kommen; ich meinte mich an ein Urteil zu erinnern, wo genau das thematisiert wurde; habe dann die Kontovollmacht auseinandergenommen und was damit einhergeht aber für mich war da kein Auftragsverhältnis und kein Rechtsbindungswille zu erkennen, daher Vertrag / Auftrag (-) und kein Anspruch aus §§ 662, 667, 1922 BGB (aA ganz sicher vertretbar)
2) aus §§ 812, 1922 BGB
etwas erlangt (+)
durch Leistung (+), Bank als Zahlstelle, eigentlich Leistung der Erblasserin, auch bewusste Vermehrung fremden Vermögens weil Beklagter Geld abheben durfte (Kaiser meinte im Seminar es ist ne Eingriffskondiktion weil abgehoben, wird sicher richtig sein, ich bin über LK gegangen)
ohne Rechtsgrund?
- Kontovollmacht kein Rechtsgrund, kein Recht zum Behaltendürfen, Inhalt der Kontovollmacht diskutiert, zwar erlaubt, Geld abzuheben und auf anderes Konto einzuzahlen aber nicht mit dem Sinn, es für sich zu behalten und sich anzueignen
- Schenkung als Rechtsgrund? Fraglich ob überhaupt schon ne Schenkung aufgrund dieser "Vereinbarung", diskutiert, Formfehler diskutiert, Vollzug? (+)/(-), hab alles abgelehnt, auch Schenkung von Todes wegen
- damit für mich kein Rechtsgrund, §§ 812, 1922 BGB (+)
3) für mehr AGL hatte ich keine Zeit
C. Zweckmäßigkeit
Revision dürfte Erfolg haben, daher durchführen, dh. Revision form- und fristgerecht einlegen und form- und fristgerecht begründen; bzgl. Kostenrisiko aufklären, Antrag nach § 719 II ZPO, Revisionsantrag überlegen: Entweder mit den Feststellungen aufheben und rückverweisen oder BGH selbst entscheiden lassen; ich habe gesagt BGH kann selbst entscheiden gem. § 563 Abs. 3 ZPO weil nur Subsumtionsfehler, habe den anderen Antrag aber auch in der ZM formuliert, damit man mir kein Strick draus dreht
D. Praktischer Teil
war lustig
Anwaltskopf, Ort, Datum, Entwurf
An den BGH, Karlsruhe
Revision und Revisionsbegründung
In der Sache
Volles Rubrum, dabei Kläger bei mir auch Revisionsführer und Beklagter auch Revisionsgegner, muss aber glaube ich Revisionskläger heißen?
Urteil der Vorinstanzen genannt
Namens und in Vollmacht der Kläger Revision eingelegt
Antrag: Das Urteil des OLG (...) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen .... zu zahlen nebst Zinsen ... (wie Klageantrag)
Antrag nach § 719 II ZPO
Begründung nur ganz kurz, Anspruch auf § 812 BGB, OLG fehlerhaft verneint, Tatsachen soweit richtig aber falsch subsumiert; Sachrüge erhoben, Verfahrensrüge nicht
Anlagen: Prozessvollmacht, Beglaubigte Abschrift des OLG-Urteils und des LG-Urteils (letzteres glaub ich nicht nötig); eigentlich hätte man für § 719 II ZPO noch ne Glaubhaftmachung gebraucht aber wusste nicht wie das gehen soll, wenn die Erben nicht bekannt sind :D, daher weggelassen, vielleicht war der Antrag daher auch sinnlos
Insgesamt materiell-rechtlich einfach zu wenig sauber gearbeitet, aber ich bin davon ausgegangen, dass das JPA gerne zur Begründetheit der Revision kommen wollte, damit man einen Schriftsatz an den BGH verfasst, der ggf. anspruchsvoller ist als ein Schreiben an Mandantenvertreter (wenn man schon absurderweise mal ne Revision stellt; habe dazu im Kaiserskript nicht ein Wort gefunden).
A. Mandantenbegehen
B. Zulässigkeit der Revision (+)
I. Statthaftigkeit, §§ 542, 543 ZPO (+), Berufungsurteil des OLG, Revision in den Gründen zugelassen, ausreichend, muss nicht im Tenor sein
II. Beschwer (+), Klage abgewiesen
III. Form und Frist der Revisionseinlegung (P)
Revisionseinlegung durch vorherigen RA schon nicht ordnungsgemäß, da Einlegung beim falschen Gericht (OLG, meine ich), jedenfalls aber nicht zur Revisionseinlegung befugt, darf nur BGH-Anwalt. Frist lief bei mir erst Mitte Juni, als das Urteil dem RA übergeben wurde, Zustellung an RA Schröder setzt Frist nicht in Gang, da nicht Prozessbevollmächtigter; § 178 ZPO auch (-), Heilung der Zustellungsmängel durch Übergabe an RA; war mir hier aber unsicher und habe darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung jedenfalls zulässig und begründet wäre, da Notfrist versäumt, Frist berechnet
IV. Form und Frist der Revisionsbegründung, kann noch eingehalten werden, Frist berechnet
V. Ergebnis: Revision zulässig
B. Begründetheit der Revision
I. Von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzungen
II. Verfahrensfehler
Absoluter Revisionsgrund § 547 Nr. 5, Öffentlichkeit der Verhandlung, § 169 GVG, Zuschauer ausgeschlossen, aber § 172 Nr. 1a GVG diskutiert, am Ende bejaht, daher Ausschluss in Ordnung
Verfahrensfehler weil OLG Urteil erst so spät; dazu keine Norm gefunden, insbesondere steht dazu nichts in § 547 Nr. 6, was in der gleichlautenden StPO Norm aber steht, daher daraus geschlossen dass das schon mal kein absoluter Revisionsgrund ist, Dauer war eh nicht unverhältnismäßig lang, § 310 nur für Verfahren im ersten Rechtsszug
Damit kein Verfahrensfehler
III. Verletzung des Sachrechts
Inhaltliche Richtigkeit des Urteils, richtige Anwendung der Norm auf den abzuzurteiltenden Gegenstand, hier Fehler (+), wenn Anspruch auf Rückzahlung besteht
1) aus §§ 662, 667, 1922 BGB
Herausgabe des Erlangten beim Auftrag; setzt Auftragsverhältnis voraus; Auftrag aber abgelehnt, die bloße Erteilung der Kontovollmacht ist kein Auftrag, es müsste noch Finanzvorsorge oÄ dazu kommen; ich meinte mich an ein Urteil zu erinnern, wo genau das thematisiert wurde; habe dann die Kontovollmacht auseinandergenommen und was damit einhergeht aber für mich war da kein Auftragsverhältnis und kein Rechtsbindungswille zu erkennen, daher Vertrag / Auftrag (-) und kein Anspruch aus §§ 662, 667, 1922 BGB (aA ganz sicher vertretbar)
2) aus §§ 812, 1922 BGB
etwas erlangt (+)
durch Leistung (+), Bank als Zahlstelle, eigentlich Leistung der Erblasserin, auch bewusste Vermehrung fremden Vermögens weil Beklagter Geld abheben durfte (Kaiser meinte im Seminar es ist ne Eingriffskondiktion weil abgehoben, wird sicher richtig sein, ich bin über LK gegangen)
ohne Rechtsgrund?
- Kontovollmacht kein Rechtsgrund, kein Recht zum Behaltendürfen, Inhalt der Kontovollmacht diskutiert, zwar erlaubt, Geld abzuheben und auf anderes Konto einzuzahlen aber nicht mit dem Sinn, es für sich zu behalten und sich anzueignen
- Schenkung als Rechtsgrund? Fraglich ob überhaupt schon ne Schenkung aufgrund dieser "Vereinbarung", diskutiert, Formfehler diskutiert, Vollzug? (+)/(-), hab alles abgelehnt, auch Schenkung von Todes wegen
- damit für mich kein Rechtsgrund, §§ 812, 1922 BGB (+)
3) für mehr AGL hatte ich keine Zeit
C. Zweckmäßigkeit
Revision dürfte Erfolg haben, daher durchführen, dh. Revision form- und fristgerecht einlegen und form- und fristgerecht begründen; bzgl. Kostenrisiko aufklären, Antrag nach § 719 II ZPO, Revisionsantrag überlegen: Entweder mit den Feststellungen aufheben und rückverweisen oder BGH selbst entscheiden lassen; ich habe gesagt BGH kann selbst entscheiden gem. § 563 Abs. 3 ZPO weil nur Subsumtionsfehler, habe den anderen Antrag aber auch in der ZM formuliert, damit man mir kein Strick draus dreht
D. Praktischer Teil
war lustig
Anwaltskopf, Ort, Datum, Entwurf
An den BGH, Karlsruhe
Revision und Revisionsbegründung
In der Sache
Volles Rubrum, dabei Kläger bei mir auch Revisionsführer und Beklagter auch Revisionsgegner, muss aber glaube ich Revisionskläger heißen?
Urteil der Vorinstanzen genannt
Namens und in Vollmacht der Kläger Revision eingelegt
Antrag: Das Urteil des OLG (...) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen .... zu zahlen nebst Zinsen ... (wie Klageantrag)
Antrag nach § 719 II ZPO
Begründung nur ganz kurz, Anspruch auf § 812 BGB, OLG fehlerhaft verneint, Tatsachen soweit richtig aber falsch subsumiert; Sachrüge erhoben, Verfahrensrüge nicht
Anlagen: Prozessvollmacht, Beglaubigte Abschrift des OLG-Urteils und des LG-Urteils (letzteres glaub ich nicht nötig); eigentlich hätte man für § 719 II ZPO noch ne Glaubhaftmachung gebraucht aber wusste nicht wie das gehen soll, wenn die Erben nicht bekannt sind :D, daher weggelassen, vielleicht war der Antrag daher auch sinnlos
Insgesamt materiell-rechtlich einfach zu wenig sauber gearbeitet, aber ich bin davon ausgegangen, dass das JPA gerne zur Begründetheit der Revision kommen wollte, damit man einen Schriftsatz an den BGH verfasst, der ggf. anspruchsvoller ist als ein Schreiben an Mandantenvertreter (wenn man schon absurderweise mal ne Revision stellt; habe dazu im Kaiserskript nicht ein Wort gefunden).
07.07.2020, 19:08
Oh ich hoffe mal, wenn man sich auf eine Berufungsklausur vorbereitet hat, dass man dann so ungefähr sich herleiten konnte, was man bei der Revision zu prüfen hat. Was soll man sonst machen in einer solchen abgefahrenen prozessualen Situation? Die spinnen, die Römer.
Und wie ich schon sagte: ein Revisionsklausur ist seit 19 Jahren im Zivilrecht nicht drangekommen. Respekt für die Mühe, die der Vorposter mit seiner Lösung auf sich genommen hat. Zum Vorposter: ja, im Webinar hab ich genau zu der Klausur von heute gesagt, dass es eine Eingriffskondiktion ist, so macht es die herrschende Rechtsprechung, aber der Weg über die Leistungskondiktion ist sicherlich auch vertretbar. Keine Sorge!
Und wie ich schon sagte: ein Revisionsklausur ist seit 19 Jahren im Zivilrecht nicht drangekommen. Respekt für die Mühe, die der Vorposter mit seiner Lösung auf sich genommen hat. Zum Vorposter: ja, im Webinar hab ich genau zu der Klausur von heute gesagt, dass es eine Eingriffskondiktion ist, so macht es die herrschende Rechtsprechung, aber der Weg über die Leistungskondiktion ist sicherlich auch vertretbar. Keine Sorge!