07.07.2020, 18:00
(07.07.2020, 17:27)Gast NRW Gast schrieb: Lösungsvorschläge für NRW?![]()
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Konnte die Schenkung wohl bejaht werden? Habe am Ende ein mandantenschreiben gefertigt.
Bei mir Revision begründet, da klage begründet war. Anspruch aus 812, kein RG aus 516 (kein Testament) da zwar Form 518 geheilt durch Vollzug, nicht aber Formmangel des 311b, somit nichtig Schenkung.
Berechtigte GoA nur (-) wegen 685, da der B keine Absicht hatte Ersatz zu verlangen für seine Aufwendungen.
07.07.2020, 18:05
(07.07.2020, 18:00)Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 17:27)Gast NRW Gast schrieb: Lösungsvorschläge für NRW?![]()
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Konnte die Schenkung wohl bejaht werden? Habe am Ende ein mandantenschreiben gefertigt.
Bei mir Revision begründet, da klage begründet war. Anspruch aus 812, kein RG aus 516 (kein Testament) da zwar Form 518 geheilt durch Vollzug, nicht aber Formmangel des 311b, somit nichtig Schenkung.
Berechtigte GoA nur (-) wegen 685, da der B keine Absicht hatte Ersatz zu verlangen für seine Aufwendungen.
Fristen laufen alle noch. Einlegung beim olg durch Kinn war falsch, also neue zum bgh mit Begründung. Öffentlichkeit nicht verletzt.
Bei mir Entscheidung direkt durch BGH selbst, vlt wäre aber Beweisaufnahme nötig?
07.07.2020, 18:06
Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
07.07.2020, 18:07
(07.07.2020, 18:05)Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 18:00)Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 17:27)Gast NRW Gast schrieb: Lösungsvorschläge für NRW?![]()
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Konnte die Schenkung wohl bejaht werden? Habe am Ende ein mandantenschreiben gefertigt.
Bei mir Revision begründet, da klage begründet war. Anspruch aus 812, kein RG aus 516 (kein Testament) da zwar Form 518 geheilt durch Vollzug, nicht aber Formmangel des 311b, somit nichtig Schenkung.
Berechtigte GoA nur (-) wegen 685, da der B keine Absicht hatte Ersatz zu verlangen für seine Aufwendungen.
Fristen laufen alle noch. Einlegung beim olg durch Kinn war falsch, also neue zum bgh mit Begründung. Öffentlichkeit nicht verletzt.
Bei mir Entscheidung direkt durch BGH selbst, vlt wäre aber Beweisaufnahme nötig?
Die nachlasspflegerin kann im Namen der Erben klagen, da es um Herausgabe nachlassgegestand ging, alternativ selber, aber hier nicht gewollt.
07.07.2020, 18:12
(07.07.2020, 18:06)Nrwler123 schrieb: Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Der Auftrag war bei dir die Vereinbarung?
Ist wohl eher eine Schenkung.
Die kontovollmacht hat nur Auswirkungen im Verhältnis zur Bank als rechtlich. Können ohne Aussage zum rechtl. Dürfen ggü Erblasser/Erben. Aber wenn vieles diskutiert gibt sicher Punkte dafür:)
07.07.2020, 18:13
Helf mir mal eben auf die Sprünge: Was genau stand in der Vereinbrung? Da war nur ein Satz, aber was besagte der nochmal?
07.07.2020, 18:15
(07.07.2020, 17:56)L Lg Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 17:33)Nrwxxx schrieb:(07.07.2020, 17:23)L Gast NRW schrieb:(07.07.2020, 17:06)Nrwxxx schrieb: Habt ihr einen Wiedereinsetzungsantrag gemacht ?
Nein nach meiner Lösung war erst durch Übergabe an RA Kinn Heilung der Zustellung, der andere RA war nur in Bürogemeinschaft, an ihn kann nicht zugestellt werden.
Also hast du 178 zpo abgelehnt ?
Ja 178 (-) keine der Nr. passt, insb. ist der andere RA kein Beschäftigter des Adressaten. Aber daran wird es nicht scheitern.
Hm, dachte ich hätte im Kommentar gelesen, dass die Person nicht dem Zustellungsadressaten untergeordnet sein muss (RA in Bürogemeinschaft)
07.07.2020, 18:15
07.07.2020, 18:15
(07.07.2020, 18:12)Gast schrieb:(07.07.2020, 18:06)Nrwler123 schrieb: Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Der Auftrag war bei dir die Vereinbarung?
Ist wohl eher eine Schenkung.
Die kontovollmacht hat nur Auswirkungen im Verhältnis zur Bank als rechtlich. Können ohne Aussage zum rechtl. Dürfen ggü Erblasser/Erben. Aber wenn vieles diskutiert gibt sicher Punkte dafür:)
Ne, sie hat ihn ja ausdrücklich damit beauftragt, sich um ihre Finanzen zu kümmern, damit weder die Erben, noch der Fiskus etwas bekommt. Das hab ich dann als Vermögensbetreuungspflicht diskutiert.
Ach keine Ahnung... Hilfe!
07.07.2020, 18:16
(07.07.2020, 18:15)Nrwler123 schrieb:(07.07.2020, 18:12)Gast schrieb:(07.07.2020, 18:06)Nrwler123 schrieb: Erst Vereinbarung diskutiert, aber mangels Handschriftlichkeit als Testament abgelehnt. Somit Anspruch 1922 (-)
Dann Auftrag diskutiert. Konnte man hier nicht darauf abstellen, dass die erblasserin dem Beklagten eine Vermögensbetreuungspflicht auferlegt hat? Hab hier ein bisschen zum Rechtsbindungswillen diskutiert und diesen dann bejaht in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit (insbesondere wegen des enorm hohen Betrages). Dann Anspruch aus 667 (+).
Dann EBV (-), weil keine Geldwerte Vindikation im EBV.
Dann 812 Eingriffskondiktion, aber hier Schenkung als Rechtsgrund angenommen, da Heilung durch Bewirken gem. 518 II (+)
Keine Ahnung, eine Klausur mit GANZ vielen Fragezeichen...
Der Auftrag war bei dir die Vereinbarung?
Ist wohl eher eine Schenkung.
Die kontovollmacht hat nur Auswirkungen im Verhältnis zur Bank als rechtlich. Können ohne Aussage zum rechtl. Dürfen ggü Erblasser/Erben. Aber wenn vieles diskutiert gibt sicher Punkte dafür:)
Ne, sie hat ihn ja ausdrücklich damit beauftragt, sich um ihre Finanzen zu kümmern, damit weder die Erben, noch der Fiskus etwas bekommt. Das hab ich dann als Vermögensbetreuungspflicht diskutiert.
Ach keine Ahnung... Hilfe!
Also insbesondere in Abgrenzung zur reinen Gefälligkeit.