26.04.2016, 18:20
Soweit ichs überblickt habe, kam dieses Jahr noch kein Strafurteil, demnach steigt die Wahrscheinlichkeit für Mai.
30.04.2016, 12:17
Vor zwei Jahren kam Berufungsurteil. Man muss da echt auf alles vorbereitet sein. Also Strafrecht jetzt.
Im ÖR ist StaatshaftungsR ganz heiß in Bezug auf mittelbare schäden (schlechte Bewertungen durch staatliches Ampelsystem)
Im Zivilrecht kommt garantiert Jameda, natürlich mit Abwandlung. Könnte auch als Kautelar kommen (Gestaltung eines Prozesses, der der neuen BGH-Rechtsprechung entspricht und entsprechender Nutzungsbedingungen).
Und evtl kommt auch eine Abwandlung der Fliegengitter-Entscheidung.
Im ÖR ist StaatshaftungsR ganz heiß in Bezug auf mittelbare schäden (schlechte Bewertungen durch staatliches Ampelsystem)
Im Zivilrecht kommt garantiert Jameda, natürlich mit Abwandlung. Könnte auch als Kautelar kommen (Gestaltung eines Prozesses, der der neuen BGH-Rechtsprechung entspricht und entsprechender Nutzungsbedingungen).
Und evtl kommt auch eine Abwandlung der Fliegengitter-Entscheidung.
30.04.2016, 21:40
man sollte generell auf alles vorbereitet sein. leider kann man sich nicht auf alles vorbereiten...
oh ich bin schon so aufgeregt... :-/
oh ich bin schon so aufgeregt... :-/
02.05.2016, 15:19
Was war das bitte für eine Klausur???? Wer konnte denn da fertig werden:s
02.05.2016, 15:26
Mir fehlen die Worte....unterschähmtheit wäre vielleicht das richtige? Dafür hat man dann jahrelang gelernt...herzlichen Glückwunsch und vielen Dank an den KlausurErsteller! Damit platzen dann die träume...
02.05.2016, 16:06
Richtig krass. Wie soll man das ordentlich machen in der Zeit?? Die wollen doch echt nur, dass es keiner gut schafft....
02.05.2016, 17:02
Ich schließe mich an...
War eine schlicht unfaire Klausur.
Würden denn einige Ihre Lösungsskizze hier teilen? (An die Überflieger unter uns:) )
War eine schlicht unfaire Klausur.
Würden denn einige Ihre Lösungsskizze hier teilen? (An die Überflieger unter uns:) )
02.05.2016, 17:32
Wenn ich mich auch nicht zu den Überfliegern zähle, hier mein ganz ganz grober Lösungsweg. Vielleicht können andere auch noch was beisteuern? :-)
- Wiedereinsetzungsantrag (+), weil kein Überwachungsverschulden des RA, da zuverlässige Sekretärin
- Einspruch (+), zulässig und statthaft
Zulässigkeit:
- Zuständigkeit des AG Düsseldorf für Wohnraummiete nach § 23a GVG
- § 260
- Streitgenossen auf Beklagtenseite
- Verdeckter Hilfsantrag, weil Prozess-Kündigung auf den zweiten Vorfall gestützt wird – da nach RHK: Klageänderung, keine Zustimmung erforderlich, Sachdienlichkeit ( + )
--> Antrag zu 1) auf Räumung und Herausgabe, §§ 546, 985 ( - ), soweit gestützt auf den ersten Vorfall, da die erste Kündigung des Klägers unberechtigt war (Eigentumswechsel erst mit Eintragung ins GB nach § 873, vorher kein Übergang des KündigungsR nach § 566 [außer, wenn Ermächtigung, hier (-)])
--> Antrag zu 1) ( - ), soweit gestützt auf den ersten Vorfall im Hinblick auf die Prozesskündigung, da Angabe des wichtigen Grundes insoweit fehlte
--> Antrag zu 1) ( + ), soweit gestützt auf den Vorfall 2, da Hausfrieden nachhaltig gestört
- Problem: Beweisverwertungsverbot?
- Zeugin verwertbar, keine heimliche Zeugin
- Tonaufnahme zwar rechtswidrig erlangtes Beweismittel, aber daraus folgt kein Beweisverwertungsverbot, Sozialsphäre, dünne Wände, etc., umfassende Abwägung
--> Antrag zu 2) ( - ), da gem. § 362 Erfüllung eingetreten ist, als Beklagte an den ehemaligen Vermieter gezahlt haben entspr. § 407 – Kläger ist hier beweisbelastet geblieben für Kenntnis der Beklagten, dass § 566
- Wiedereinsetzungsantrag (+), weil kein Überwachungsverschulden des RA, da zuverlässige Sekretärin
- Einspruch (+), zulässig und statthaft
Zulässigkeit:
- Zuständigkeit des AG Düsseldorf für Wohnraummiete nach § 23a GVG
- § 260
- Streitgenossen auf Beklagtenseite
- Verdeckter Hilfsantrag, weil Prozess-Kündigung auf den zweiten Vorfall gestützt wird – da nach RHK: Klageänderung, keine Zustimmung erforderlich, Sachdienlichkeit ( + )
--> Antrag zu 1) auf Räumung und Herausgabe, §§ 546, 985 ( - ), soweit gestützt auf den ersten Vorfall, da die erste Kündigung des Klägers unberechtigt war (Eigentumswechsel erst mit Eintragung ins GB nach § 873, vorher kein Übergang des KündigungsR nach § 566 [außer, wenn Ermächtigung, hier (-)])
--> Antrag zu 1) ( - ), soweit gestützt auf den ersten Vorfall im Hinblick auf die Prozesskündigung, da Angabe des wichtigen Grundes insoweit fehlte
--> Antrag zu 1) ( + ), soweit gestützt auf den Vorfall 2, da Hausfrieden nachhaltig gestört
- Problem: Beweisverwertungsverbot?
- Zeugin verwertbar, keine heimliche Zeugin
- Tonaufnahme zwar rechtswidrig erlangtes Beweismittel, aber daraus folgt kein Beweisverwertungsverbot, Sozialsphäre, dünne Wände, etc., umfassende Abwägung
--> Antrag zu 2) ( - ), da gem. § 362 Erfüllung eingetreten ist, als Beklagte an den ehemaligen Vermieter gezahlt haben entspr. § 407 – Kläger ist hier beweisbelastet geblieben für Kenntnis der Beklagten, dass § 566
02.05.2016, 17:38
Tenor dann: VU insoweit aufrechterhalten und iÜ aufheben und Klage abweisen?
02.05.2016, 17:40
In Hessen gab es noch einen dritten Antrag. Entfernung Parabolantenne von einem Balkon