06.07.2020, 17:13
Darum kann es nicht im Kern gegangen sein, aber ich bin auch über die beiden identischen Az. gestolpert.
Immerhin BGH: Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
Immerhin BGH: Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse das Ursprungsverfahren fortgesetzt werden, ist eine verzichtbare prozessuale Rüge, die grundsätzlich vor Beginn der Verhandlung zur Hauptsache bzw. im Rahmen einer vom Gericht gesetzten Klageerwiderungsfrist vorzubringen ist.
06.07.2020, 17:15
(06.07.2020, 16:35)Gast schrieb:(06.07.2020, 16:30)k.o. schrieb: hab in eine Feststellungsklage umgestellt ohne dass irgendwer eine einseitige Erledigung erklärt hat. können nur 0 punkte werdenWürde mir da keine Gedanken machen, denn keiner hier im Forum weiß, ob die Lösung auch ist richtig ist. Am besten abschalten und sich gedanklich auf morgen vorbereiten. Es ist zwar leichter gesagt als getan, aber da müssen wir durch! Daumen sind für morgen gedrückt! :blush:
hast recht, danke für die aufmunternden worte :blush:
06.07.2020, 17:16
(06.07.2020, 16:55)Gast schrieb:(06.07.2020, 16:52)Nrw1 schrieb:(06.07.2020, 16:49)Gast schrieb: Inhaberstellung geprüft, festgestellt, dass im während des Prozess übertragen wurde und davor kein Anspruch auf Ausschüttung besteht
Also abgestellt auf die Übertragung und nicht den Vergleichsschluss ?
Ja, weil ich damit argumentiert habe, dass aus dem Vergleich lediglich ein Anspruch auf Übertragung folgt und nicht die Übertragung selbst. Erst mit Einigung die Beteiligung übertragen worden
Das hab ich auch so gemacht. Auf dem Heimweg im Auto fiel mir allerdings ein, dass man trotz der fehlenden dinglichen Übertragung wohl 242 dolo agit hätte, weil nach tatsächlichem Rechtsübergang nach bereicherungsR sowieso hätte zurückgewährt werden müssen... ich bin auch ratlos.
06.07.2020, 17:17
Ich sehe das Problem des fehlenden Hinterlegungsgrundes gem. § 372 BGB.
Dafür MUSS es aber doch eine Lösung geben! Es kann aber doch nicht sein, dass das ALLES ein Scheingefecht war!? Die Freigabeerklärung mit Rücknahmeverzicht als gesonderter Schriftsatz, die beiden Einwände der Bekl. etc. Es muss doch irgendenen Kniff geben, dass man zur vollen Diskussion der Hinterlegung kommt, sonst ists an der Stelle doch völlig mau. Außerdem erfolgte der Hinweis des Gerichts ja erst nachdem die Bekl. sich insoweit gäußert hat. Man kann dann doch davon ausgehen, dass das Gericht der Bekl. erklärt hat, dass die Hinterlegung durchaus möglich ist - trotz ihrer Einwände.
Dafür MUSS es aber doch eine Lösung geben! Es kann aber doch nicht sein, dass das ALLES ein Scheingefecht war!? Die Freigabeerklärung mit Rücknahmeverzicht als gesonderter Schriftsatz, die beiden Einwände der Bekl. etc. Es muss doch irgendenen Kniff geben, dass man zur vollen Diskussion der Hinterlegung kommt, sonst ists an der Stelle doch völlig mau. Außerdem erfolgte der Hinweis des Gerichts ja erst nachdem die Bekl. sich insoweit gäußert hat. Man kann dann doch davon ausgehen, dass das Gericht der Bekl. erklärt hat, dass die Hinterlegung durchaus möglich ist - trotz ihrer Einwände.
06.07.2020, 17:20
(06.07.2020, 17:16)Gast schrieb:(06.07.2020, 16:55)Gast schrieb:(06.07.2020, 16:52)Nrw1 schrieb:(06.07.2020, 16:49)Gast schrieb: Inhaberstellung geprüft, festgestellt, dass im während des Prozess übertragen wurde und davor kein Anspruch auf Ausschüttung besteht
Also abgestellt auf die Übertragung und nicht den Vergleichsschluss ?
Ja, weil ich damit argumentiert habe, dass aus dem Vergleich lediglich ein Anspruch auf Übertragung folgt und nicht die Übertragung selbst. Erst mit Einigung die Beteiligung übertragen worden
Das hab ich auch so gemacht. Auf dem Heimweg im Auto fiel mir allerdings ein, dass man trotz der fehlenden dinglichen Übertragung wohl 242 dolo agit hätte, weil nach tatsächlichem Rechtsübergang nach bereicherungsR sowieso hätte zurückgewährt werden müssen... ich bin auch ratlos.
Hatte das so mit dem bereicherungsanspruch geschrieben, aber hab jetzt super Angst dass das ein Verstoß gegen das abstraktionsprinzip darstellen
könnte ?
06.07.2020, 17:21
(06.07.2020, 17:17)GastNRWX schrieb: Ich sehe das Problem des fehlenden Hinterlegungsgrundes gem. § 372 BGB.
Dafür MUSS es aber doch eine Lösung geben! Es kann aber doch nicht sein, dass das ALLES ein Scheingefecht war!? Die Freigabeerklärung mit Rücknahmeverzicht als gesonderter Schriftsatz, die beiden Einwände der Bekl. etc. Es muss doch irgendenen Kniff geben, dass man zur vollen Diskussion der Hinterlegung kommt, sonst ists an der Stelle doch völlig mau. Außerdem erfolgte der Hinweis des Gerichts ja erst nachdem die Bekl. sich insoweit gäußert hat. Man kann dann doch davon ausgehen, dass das Gericht der Bekl. erklärt hat, dass die Hinterlegung durchaus möglich ist - trotz ihrer Einwände.
Ja diesen Schriftsatz als Antragsumstellung iSv Palandt Einf 372 Rn 3 werten auf Erfüllung statt Hinterlegung. Kam mir aber natürlich auch nicht in der Klausur
06.07.2020, 17:23
(06.07.2020, 17:21)Gast schrieb:(06.07.2020, 17:17)GastNRWX schrieb: Ich sehe das Problem des fehlenden Hinterlegungsgrundes gem. § 372 BGB.
Dafür MUSS es aber doch eine Lösung geben! Es kann aber doch nicht sein, dass das ALLES ein Scheingefecht war!? Die Freigabeerklärung mit Rücknahmeverzicht als gesonderter Schriftsatz, die beiden Einwände der Bekl. etc. Es muss doch irgendenen Kniff geben, dass man zur vollen Diskussion der Hinterlegung kommt, sonst ists an der Stelle doch völlig mau. Außerdem erfolgte der Hinweis des Gerichts ja erst nachdem die Bekl. sich insoweit gäußert hat. Man kann dann doch davon ausgehen, dass das Gericht der Bekl. erklärt hat, dass die Hinterlegung durchaus möglich ist - trotz ihrer Einwände.
Ja diesen Schriftsatz als Antragsumstellung iSv Palandt Einf 372 Rn 3 werten auf Erfüllung statt Hinterlegung. Kam mir aber natürlich auch nicht in der Klausur
Das habe ich in der Klausur gesehen. Aber wie überkommt man das Problem - was andere auch schon angesprochen haben - dass dann immer noch die strengen Voraussetzungen des § 372 BGB fehlen? Die Bekl. war nicht in Annahmeverzug und auch die übrigen VSS sehe ich gerade nicht.
06.07.2020, 17:24
(06.07.2020, 17:16)Gast schrieb:(06.07.2020, 16:55)Gast schrieb:(06.07.2020, 16:52)Nrw1 schrieb:(06.07.2020, 16:49)Gast schrieb: Inhaberstellung geprüft, festgestellt, dass im während des Prozess übertragen wurde und davor kein Anspruch auf Ausschüttung besteht
Also abgestellt auf die Übertragung und nicht den Vergleichsschluss ?
Ja, weil ich damit argumentiert habe, dass aus dem Vergleich lediglich ein Anspruch auf Übertragung folgt und nicht die Übertragung selbst. Erst mit Einigung die Beteiligung übertragen worden
Das hab ich auch so gemacht. Auf dem Heimweg im Auto fiel mir allerdings ein, dass man trotz der fehlenden dinglichen Übertragung wohl 242 dolo agit hätte, weil nach tatsächlichem Rechtsübergang nach bereicherungsR sowieso hätte zurückgewährt werden müssen... ich bin auch ratlos.
Am Ende wird beides gut vertretbar sein und es auf eine ordentliche Argumentation ankommen - wie so oft im Examen.
Ich habe über eine wirtschaftliche Betrachtung die Berechtigung zur Ausschüttung bei der Klägerin gesehen; Inhalt des Vergleichs war ja die Beteiligung wie sie in dem Zeitpunkt der Vergleichs war, also "mit" Ausschüttungsanspruch. Dann kann ausnahmsweise das formale Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum auseinanderfallen. Sonst könnte die Beklagte mit der Übertragung ja immer warten, bis gerade noch eine Ausschüttung stattfindet - ähnliches Problem gibt es mE bei Aktien mit Dividenden, auch wenn das hier natürlich nicht 1:1 passt.
06.07.2020, 17:40
Habe gesagt, dass der Vergleich die Ausschüttungsthematik nicht geregelt hat und eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass die Klägerin die Ausschüttung erlangen soll nicht möglich ist, weil keine anzeichen dafür bestehen, dass die parteien diesen punkt tatsächlich vergessen haben. Dagegen spricht mE nämlich dass den Parteien ja bekannt war, dass in der vergangenheit ausschüttungen (darum gings schließlich im erkenntnisverfahren) erfolgt sind und dies auch in zukunft so sein wird.
Die abwarten thematik habe ich auch überlegt und dann dagegen gehalten, dass die Klägerin selbst ja auch nicht ihre eigene Leistung - Zahlung der 15 k erbracht hatte/angeboten hatte. Da ist sie dann selbst schuld (und es ist nicht unbillig), wenn in der Zwischenzeit die Ausschüttung erfolgt an die Beklagte.
Die abwarten thematik habe ich auch überlegt und dann dagegen gehalten, dass die Klägerin selbst ja auch nicht ihre eigene Leistung - Zahlung der 15 k erbracht hatte/angeboten hatte. Da ist sie dann selbst schuld (und es ist nicht unbillig), wenn in der Zwischenzeit die Ausschüttung erfolgt an die Beklagte.
06.07.2020, 17:43
(06.07.2020, 17:40)Gast schrieb: Habe gesagt, dass der Vergleich die Ausschüttungsthematik nicht geregelt hat und eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass die Klägerin die Ausschüttung erlangen soll nicht möglich ist, weil keine anzeichen dafür bestehen, dass die parteien diesen punkt tatsächlich vergessen haben. Dagegen spricht mE nämlich dass den Parteien ja bekannt war, dass in der vergangenheit ausschüttungen (darum gings schließlich im erkenntnisverfahren) erfolgt sind und dies auch in zukunft so sein wird.
Die abwarten thematik habe ich auch überlegt und dann dagegen gehalten, dass die Klägerin selbst ja auch nicht ihre eigene Leistung - Zahlung der 15 k erbracht hatte/angeboten hatte. Da ist sie dann selbst schuld (und es ist nicht unbillig), wenn in der Zwischenzeit die Ausschüttung erfolgt an die Beklagte.
Habe auch ähnlich argumentiert. Die kl trägt ja vor, es sei dem Vertrag zwar nicht zu entnehmen, aber den Umständen nach oder eben der Auslegung des Vertrages. Da ist er für mich als beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben - daher habe ich auch gesagt, dass der Bekl die Ausschüttung Zustand