04.07.2020, 13:40
(04.07.2020, 13:21)GastHE schrieb: Da konnte man dann auch gut diskutieren, dass sehr wohl eine Beschaffenheit (Säuberung durch Schädlinge) mit Schlupfwespen vereinbart wurde.
Im SV wurde ja mehrmals auf den Mangel begriff abgestellt. Deshalb war mE der dann auch zu diskutieren, aber abzulehnen, auch weil keine Abnahme stattfand. So konnte man dann bezüglich etwaiger Pflichtverletzungen nach oben verweisen.
Ehrlich gesagt habe ich da auch rumgerätselt bzgl. Mangel und Beschaffenheitsvereinbarung sowie fehlender Abnahme. Da schon rauszufliegen hat mich so verwirrt, dass die Argumentation sehr dünn sein dürfte, aber alles andere als (-) war für mich da nicht ersichtlich. Naja mal sehen, ob das für über dem Strich reicht. Hatte bei der gestern kein dolles Gefühl. :) … Hoffe die nächste Anwaltsklausur ist man mal Kläger, sonst hatte ich in beiden Durchgängen nur Beklagtenklausuren; :D ; aber wenigstens keine reine Kautelar zum Glück.
04.07.2020, 14:14
Worauf habt ihr denn beim Mangel abgestellt? Ich fand es super schwierig schon nach dem Klägervortrag einen Mangel anzunehmen. Laut Vertrag war der Einsatz chemischer und biologischer Mittel vereinbart; zum Einsatz der Schlupfwespen kam es ja gar nicht, so dass es im Grunde ein unvollendetes Werk ist?! Zudem hatte ich den SV so verstanden, dass sich der Kläger hauptsächlich über die Dauer der Maßnahmen beschwert hat und zusätzlich meinte: Schlupfwespen? Nein danke..; Im Vertrag stand sinngemäß: kann einige Zeit dauern, verschiedene Techniken kombinieren; aber zwei Jahre?
Hab es dann irgendwie "offen" gelassen und in der Beklagtenstation den Mangel abgelehnt; richtig komisch :D :D :D :D
Der Kläger konnte sich nach meiner Lösung auch ohne Abnahme auf § 634ff. berufen, weil mE ein Abrechnungsverhältnis vorlag; auch nach dem Vortrag des Mandanten spätestens mit dem "Schuldanerkenntnis"
Hab es dann irgendwie "offen" gelassen und in der Beklagtenstation den Mangel abgelehnt; richtig komisch :D :D :D :D
Der Kläger konnte sich nach meiner Lösung auch ohne Abnahme auf § 634ff. berufen, weil mE ein Abrechnungsverhältnis vorlag; auch nach dem Vortrag des Mandanten spätestens mit dem "Schuldanerkenntnis"
04.07.2020, 15:51
Was war eure Lösung in NRW?
Räumungsklage:
War bei euch eine der Kündigungserklärungen nachweisbar zugegangen?
Erste Erklärung per Post am 5.6.?
Gespräch am 12.6.?
Briefübergabe an Fr. Löbbe am 15.6.?
War ein Kündigungsgrund einschlägig?
Außerordentlich wg Zahlungsverzuges?
Mietanteil erloschen wegen Minderung?
Minderung ausgeschlossen wg AGB?
ZBR wg fehlender Mängelbeseitigung?
Treuwidrig wg Zutrittsverweigerung?
Verweigerung zu Unrecht?
Kündigung geheilt durch Aufrechnung?
Forderung wg. Umsatzeinbuße?
Forderung wg. Heizungsreparatur, um die sich Vermieterin nicht gekümmert habe?
Fehlende Mahnung? Mahnung entbehrlich?
Zahlungsklage?
Zweckmäßigkeit?
Klageschrift? Hilfsweise erneute außerordentlich Kündigung sowie hilfsweise ordentliche?
Würde mich über Meinungen freuen!
Räumungsklage:
War bei euch eine der Kündigungserklärungen nachweisbar zugegangen?
Erste Erklärung per Post am 5.6.?
Gespräch am 12.6.?
Briefübergabe an Fr. Löbbe am 15.6.?
War ein Kündigungsgrund einschlägig?
Außerordentlich wg Zahlungsverzuges?
Mietanteil erloschen wegen Minderung?
Minderung ausgeschlossen wg AGB?
ZBR wg fehlender Mängelbeseitigung?
Treuwidrig wg Zutrittsverweigerung?
Verweigerung zu Unrecht?
Kündigung geheilt durch Aufrechnung?
Forderung wg. Umsatzeinbuße?
Forderung wg. Heizungsreparatur, um die sich Vermieterin nicht gekümmert habe?
Fehlende Mahnung? Mahnung entbehrlich?
Zahlungsklage?
Zweckmäßigkeit?
Klageschrift? Hilfsweise erneute außerordentlich Kündigung sowie hilfsweise ordentliche?
Würde mich über Meinungen freuen!
04.07.2020, 16:29
(04.07.2020, 14:14)Prüfling NDS schrieb: Worauf habt ihr denn beim Mangel abgestellt? Ich fand es super schwierig schon nach dem Klägervortrag einen Mangel anzunehmen. Laut Vertrag war der Einsatz chemischer und biologischer Mittel vereinbart; zum Einsatz der Schlupfwespen kam es ja gar nicht, so dass es im Grunde ein unvollendetes Werk ist?! Zudem hatte ich den SV so verstanden, dass sich der Kläger hauptsächlich über die Dauer der Maßnahmen beschwert hat und zusätzlich meinte: Schlupfwespen? Nein danke..; Im Vertrag stand sinngemäß: kann einige Zeit dauern, verschiedene Techniken kombinieren; aber zwei Jahre?
Hab es dann irgendwie "offen" gelassen und in der Beklagtenstation den Mangel abgelehnt; richtig komisch :D :D :D :D
Der Kläger konnte sich nach meiner Lösung auch ohne Abnahme auf § 634ff. berufen, weil mE ein Abrechnungsverhältnis vorlag; auch nach dem Vortrag des Mandanten spätestens mit dem "Schuldanerkenntnis"
Zum einen trug der Mandant vor, in einem ähnlichen Fall dauerte es ja Vier Jahre; dann war ja im 1. Stock ein Erfolg da, Abrechnungsverhältnis okay ja da war mal was :) ; aber das Schuldanerkenntnis wurde doch auch abgelehnt!? Naja also ich habe den Mangel schon in der Klägerstation abgelehnt irgendwie mit Beschaffenheitsvereinbarung und dann noch mit fehlender Abnahme argumentiert. Alles mehr als unsicher ;)
04.07.2020, 16:51
Der Werkvertrag über die Schädlingsbeseitigung in Wohnräumen ist ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte.
LG Bremen, Urteil vom 07.03.1996 - Az. 7 O 1984/94 (juris)
LG Bremen, Urteil vom 07.03.1996 - Az. 7 O 1984/94 (juris)
04.07.2020, 17:18
(04.07.2020, 16:29)Gast schrieb:(04.07.2020, 14:14)Prüfling NDS schrieb: Worauf habt ihr denn beim Mangel abgestellt? Ich fand es super schwierig schon nach dem Klägervortrag einen Mangel anzunehmen. Laut Vertrag war der Einsatz chemischer und biologischer Mittel vereinbart; zum Einsatz der Schlupfwespen kam es ja gar nicht, so dass es im Grunde ein unvollendetes Werk ist?! Zudem hatte ich den SV so verstanden, dass sich der Kläger hauptsächlich über die Dauer der Maßnahmen beschwert hat und zusätzlich meinte: Schlupfwespen? Nein danke..; Im Vertrag stand sinngemäß: kann einige Zeit dauern, verschiedene Techniken kombinieren; aber zwei Jahre?
Hab es dann irgendwie "offen" gelassen und in der Beklagtenstation den Mangel abgelehnt; richtig komisch :D :D :D :D
Der Kläger konnte sich nach meiner Lösung auch ohne Abnahme auf § 634ff. berufen, weil mE ein Abrechnungsverhältnis vorlag; auch nach dem Vortrag des Mandanten spätestens mit dem "Schuldanerkenntnis"
Zum einen trug der Mandant vor, in einem ähnlichen Fall dauerte es ja Vier Jahre; dann war ja im 1. Stock ein Erfolg da, Abrechnungsverhältnis okay ja da war mal was :) ; aber das Schuldanerkenntnis wurde doch auch abgelehnt!? Naja also ich habe den Mangel schon in der Klägerstation abgelehnt irgendwie mit Beschaffenheitsvereinbarung und dann noch mit fehlender Abnahme argumentiert. Alles mehr als unsicher ;)
Ja, ich hab auch nur gefragt, weil ich mir einfach nicht vorstellen konnte, dass es bereits in der Klägerstation keinen Mangel gab :D deshalb habe ich da irgendwie rumgeeiert... Und mit dem Vortrag des Mandanten den Mangel in der Beklagtenstation definitiv abgelehnt. Beschaffenheitsvereinbarung fand ich iwie auch Schwierig, weil ich dann iE in der Klägerstation den Mangel ablehnen musste.. das kam mir einfach falsch vor, so früh die Schlüssigkeit zu vereinen

Abrechnungsverhältnis spätestens mit ‚Schuldanerkenntnis‘: der Mandant hat es abgelehnt und auch nicht bestritten, aber spätestens ab diesem Moment hat der Kläger sein SE statt der ganzen Leistung verlangen zum Ausdruck gebracht und laut Palandt reicht das... aber ja, alles mehr als unsicher :D :D
04.07.2020, 19:24
Sagt mal NRWler, stand bei uns im Bearbeitervermerk eigentlich, dass man bei den rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz ans Gericht auf konkrete Passagen des Gutachtens verweisen durfte? Ich kann mich gerade nicht daran erinnern, einen solchen Satz gesehen zu haben. Ich habs eh gemacht, weil ich am Ende einfach keine Zeit mehr hatte, aber haben die das überhaupt ausdrücklich gestattet? Und wenn nein, warum sind die dann von der in den letzten Jahren absolut gängigen Praxis abgewichen?
04.07.2020, 19:36
(04.07.2020, 19:24)GastNRWX schrieb: Sagt mal NRWler, stand bei uns im Bearbeitervermerk eigentlich, dass man bei den rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz ans Gericht auf konkrete Passagen des Gutachtens verweisen durfte? Ich kann mich gerade nicht daran erinnern, einen solchen Satz gesehen zu haben. Ich habs eh gemacht, weil ich am Ende einfach keine Zeit mehr hatte, aber haben die das überhaupt ausdrücklich gestattet? Und wenn nein, warum sind die dann von der in den letzten Jahren absolut gängigen Praxis abgewichen?
Keine Sorge es stand drin :)
04.07.2020, 19:42
(04.07.2020, 19:36)GastNRWnrw schrieb:(04.07.2020, 19:24)GastNRWX schrieb: Sagt mal NRWler, stand bei uns im Bearbeitervermerk eigentlich, dass man bei den rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz ans Gericht auf konkrete Passagen des Gutachtens verweisen durfte? Ich kann mich gerade nicht daran erinnern, einen solchen Satz gesehen zu haben. Ich habs eh gemacht, weil ich am Ende einfach keine Zeit mehr hatte, aber haben die das überhaupt ausdrücklich gestattet? Und wenn nein, warum sind die dann von der in den letzten Jahren absolut gängigen Praxis abgewichen?
Keine Sorge es stand drin :)
Cool, danke dir! Da sieht man mal, wie genau ich gelesen habe ?
04.07.2020, 19:46
(04.07.2020, 19:42)GastNRWX schrieb:(04.07.2020, 19:36)GastNRWnrw schrieb:(04.07.2020, 19:24)GastNRWX schrieb: Sagt mal NRWler, stand bei uns im Bearbeitervermerk eigentlich, dass man bei den rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz ans Gericht auf konkrete Passagen des Gutachtens verweisen durfte? Ich kann mich gerade nicht daran erinnern, einen solchen Satz gesehen zu haben. Ich habs eh gemacht, weil ich am Ende einfach keine Zeit mehr hatte, aber haben die das überhaupt ausdrücklich gestattet? Und wenn nein, warum sind die dann von der in den letzten Jahren absolut gängigen Praxis abgewichen?
Keine Sorge es stand drin :)
Cool, danke dir! Da sieht man mal, wie genau ich gelesen habe ?
Solange es nur das war ist ja ok ::D