07.04.2016, 20:41
Ich finde wir sollten das Bundesland zu Gast dazu schreiben sonst wirds unübersichtlich lol
07.04.2016, 22:01
(07.04.2016, 18:39)Gast schrieb: Sie haben doch Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen. Der hat aber dazu nichts gesagt. Einen anderen Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Bewisfälligkeit.
Das VU hat materielle Rechtskraft bzgl. des Geschehens am 05.01.2015, deshalb war die Klage diesbezüglich wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
Wegen § 421 BGB kann die Klägerin noch iHv 8.000€ vollstrecken.
Die Vollstreckung aus dem VU vom 29.07.2015 wird iHd von der Beklagten anerkannten Betrages von 4.000€ für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Gericht hat den Zeugen geladen, um ihn hinsichtlich der Absprache vom November zu vernehmen. So ausdrücklich im Sachverhalt.
07.04.2016, 22:12
(07.04.2016, 22:01)Gast GPA schrieb:(07.04.2016, 18:39)Gast schrieb: Sie haben doch Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen. Der hat aber dazu nichts gesagt. Einen anderen Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Bewisfälligkeit.
Das VU hat materielle Rechtskraft bzgl. des Geschehens am 05.01.2015, deshalb war die Klage diesbezüglich wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
Wegen § 421 BGB kann die Klägerin noch iHv 8.000€ vollstrecken.
Die Vollstreckung aus dem VU vom 29.07.2015 wird iHd von der Beklagten anerkannten Betrages von 4.000€ für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das Gericht hat den Zeugen geladen, um ihn hinsichtlich der Absprache vom November zu vernehmen. So ausdrücklich im Sachverhalt.
Exakt genau so hab ich das auch gelöst. Auch mein Tee nur entspricht genau dem wie deine. Ich habe in NRW geschrieben. Wir hatten wohl die selbe Klausur.
07.04.2016, 22:24
(07.04.2016, 18:16)Gast schrieb:(07.04.2016, 17:42)Gast schrieb:(07.04.2016, 17:32)Jupp schrieb: Zu heute, NRW:
Ich habs verkackt. Aber der Reihe nach:
Es müsste glaube ich im Rubrum statt Urteil Teilanerkenntnis- und Schlussurteil heißen, wenn ich nicht ganz falsch gefahren bin.
Zum Antrag zu 1:
Habe mich dämlicherweise von §93 ZVG täuschen lassen. Hatte erst den 767 als statthafte Klageart, aber hab mich ne Stunde vor Schluss nochmal umentschieden und aufgrund des §93 I 3 ZVG für ne 771er-Klage entschieden. Der 93 ZVG meint aber wohl gar nicht den Fall, wie er in unserer Klausur kam. Ich schätze 767 wäre die korrekte statthafte Klageart. Naja.
In der Zulässigkeit gabs sonst keine nenneswerten Probleme. In der Begründetheit hab ich dann gesagt, K hat kein Interventionsrecht, weder aus Leihvertrag (jedenfalls konkludent gekündigt durch Aufforderung zur Räumung), kein Kaufvertrag, da erstens formnichtig und zweitens nicht bewiesen, und drittens nicht rechtsmissbräuchlich, weder nach dolo agit noch sonst 242.
Zum Antrag zu 2:
statthaft 767
In der Zulässigkeit angesprochen, dass ein VU nach 330 keine mat. Rechtskraft bzgl. des Anspruches herbeiführt.
In der Begründetheit dann den Erlassvertrag unter §423 BGB subsumiert und dann ausgelegt, habe im Endeffekt gesagt, dass der auch für K gilt, ob dem Wortlaut nach auf den Bruder beschränkt. Ergänzende vertragsauslegung aber und bla bla bla. Sicherlich auch anders vertretbar, war mir beim schreiben selbst nicht mehr sicher.
habe mich auch durch § 93 I 3 ZVG verwirren lassen und § 771 ZPO geprüft, mal gucken, ob das vertretbar ist. Wortlaut ist nicht ganz so klar. deswegen, finde ich das nicht ganz so abwegig. vor allem ohne Kommentar...
richtig wäre scheinbar § 767 ZPO gewesen und dann als Einwendung gegen den Anspruch auf Herausgabe nach § 985 BGB, ob ein RzB besteht => hier der Leihvertrag, da Kaufvertrag kein RzB und sowieso nicht geschlossen; Einigung am 7.5. blieb auch am Ende der Beweisaufnahme streitig und der Bruder sagte nichts dazu. Habe dann auch die konkludierte Kündigung angenommen, da er Räumung verlangte durch das Telefonat am 4.5.
beim VU habe ich mich gegen § 423 BGB entschieden; im Palandt steht, dass das eine Frage der Auslegung sei.
Dann noch Kosten über § 93 ZPO, war aber kein sofortiges Anerkenntnis
Kosten waren doch erlassen oder ?
Habe auch 771 ZPO mit Erst Recht Schluss bejaht, nach dem Motto wenn das Recht zum Besitz erst nach Zuschlag entsteht, muss es ja erst Recht gelten. § 93 ZVG stellt ja gerade klar, dass der Mieter ausnahmsweise Dritter i.S.d. 771 sein kann. Naja gilt halt nicht für den Eigentümer und ist daher falsch. Wieder daneben gegriffen.
Weiß einer wieso kein Beweis über den streitigen Sachverhalt am 07.05. erhoben wurde ?
Im Rahmen des Erlasses habe ich dann über 423 BGB so nen beschränkten Gesamterlass angenommen, so dass der Anspruch in Höhe der Innenhaftung entfällt, also 6000€ insgesamt. Letztlich auch nur noch hingeschmiert.
Bin auch der Meinung, dass kein Beweis hinsichtlich des SV vom 07.05. erhoben wurde. Geladen um den SV vom November zu erörtern.
07.04.2016, 22:32
(07.04.2016, 18:39)Gast schrieb: Sie haben doch Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen. Der hat aber dazu nichts gesagt. Einen anderen Beweis hat der Kläger nicht angeboten. Bewisfälligkeit.
Das VU hat materielle Rechtskraft bzgl. des Geschehens am 05.01.2015, deshalb war die Klage diesbezüglich wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
Wegen § 421 BGB kann die Klägerin noch iHv 8.000€ vollstrecken.
Die Vollstreckung aus dem VU vom 29.07.2015 wird iHd von der Beklagten anerkannten Betrages von 4.000€ für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gesamtwirkung 423 BGB!
07.04.2016, 22:33
Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
07.04.2016, 22:37
Auch wenn es müßig ist darüber zu philosophieren, aber glaubt ihr die Klausur ist automatisch im Teich, sprich keine 4 mehr, wenn man im Antrag 1) ne DWK angenommen hat ?! Würde mich mal interessieren wie ihr das einschätzt.
07.04.2016, 22:39
Der Kläger hat ihn zum einen auch für den SV vom 07.05. benannt, zum anderen wurde er ja offenbar auch andere Sachen gefragt, sonst hätte er ja nicht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen müssen.
Der Erlass hat nur dann nach § 423 Gesamtwirkung, wenn sich das aus der Vereinbarung ergibt. Das gibt der Wortlaut schon nicht her und zudem kann man nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf alle Ansprüche aus ihrem Hausgrundstück gegen den Kläger verzichten will, zumal der ja immer noch im Haus wohnt...
Der Erlass hat nur dann nach § 423 Gesamtwirkung, wenn sich das aus der Vereinbarung ergibt. Das gibt der Wortlaut schon nicht her und zudem kann man nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf alle Ansprüche aus ihrem Hausgrundstück gegen den Kläger verzichten will, zumal der ja immer noch im Haus wohnt...
07.04.2016, 22:40
(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
07.04.2016, 22:45
(07.04.2016, 22:40)Gast schrieb:(07.04.2016, 22:33)GastRP schrieb: Der Zeuge war aber auch zur anderen Vereinbarung benannt worden und kann ja für alle Tatsachen vernommen werden, unabhängig für was er geladen war. Da gibt es doch keine Einschränkungen. Meiner Meinung nach.
Du bist ja das Gericht von Anfang an und wenn Du ihn nicht zu dem Beweisthema lädst, obwohl es streitig ist, dann ist es nicht entscheidungserheblich und du brauchst ihn aus irgendeinem Grund nicht.
Jetzt müsste nur jemand wissen, wieso es nicht entscheidungserheblich war ;-). Hab bisher nichts dazu gelesen.