15.06.2020, 15:28
15.06.2020, 15:32
War es total falsch die Klage abzulehnen und die örtlichen Bestimmungen anzuwenden und zu sagen, dass
15.06.2020, 15:36
(15.06.2020, 15:28)GastBaWu schrieb:(15.06.2020, 15:23)Nina (BW) schrieb: Mist Leute, hab bei der VK vergessen den Ausgangsbescheid aufzuheben :( was meint ihr wie das punktemäßig ins Gewicht fällt?
Ist nicht schlimm. Muss man eigentlich auch nicht, steht auch im Kommentar.....
Ich danke dir, da fällt mir ein Stein vom Herzen, war nämlich die erste Klausur die mir mal leichter von der Hand ging
15.06.2020, 15:37
15.06.2020, 15:38
(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:24)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:22)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:20)Gast schrieb: Konnte man (in Berlin) auch von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen? Und die Klage abweisen?
Nicht nur in Berlin. Fand auch in BW dass die Wohnbebauung doch deutlich überwogen hat. Deshalb hab ich Wohngebiete angenommen, dann aber eine Ausnahme geprüft
Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
15.06.2020, 15:40
(15.06.2020, 15:32)Gast schrieb: War es total falsch die Klage abzulehnen und die örtlichen Bestimmungen anzuwenden und zu sagen, dass
Nö, find das sogar ziemlich einleuchtend, wenn man sagt, dass die rechtmäßig waren und auch weiterhin unabhängig von dem dazugehörigen rechtswidrigen BPlan Regelungswirkung entfalten. Nur umschifft man halt den kompletten § 34 BauGB-Quatsch. Vielleicht aber auch ok, weil eh nicht so problematisch.
15.06.2020, 15:43
(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:24)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:22)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:20)Gast schrieb: Konnte man (in Berlin) auch von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen? Und die Klage abweisen?
Nicht nur in Berlin. Fand auch in BW dass die Wohnbebauung doch deutlich überwogen hat. Deshalb hab ich Wohngebiete angenommen, dann aber eine Ausnahme geprüft
Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
15.06.2020, 15:46
Hat in BW niemand von euch den entscheidungserheblichen Zeitpunkt angesprochen?
Hab die Diskussion ähnlich wie die Vorredner und gesagt, dass die Satzung mit dem Inhalt von 74 LBO zwar nicht wegen Straßenverkehr aber städtebauliche Ordnung ermessensfehlerfrei erlassen werden konnte aber es darauf nicht ankommt, weil zwar VK und damit grad. Anspruch in mdl. Verhandlung, wegen der Grundrechtsrelevanz von Art. 14 GG aber Zeitpunkt der Antragstellung. Laut Kommentar dann noch Regeln zur Rückwirkung anwendbar, wonach es nicht verhältnismäßig die Genehmigung abzulehnen, weil im Zusammenspiel mit 2019 dann nicht nur ein kleineres Werbeschild gewählt werden müsste sondern gar keins aufgestellt werden dürfte, weil an der B10 gelegen.
Klingt das arg abwegig?
Hab die Diskussion ähnlich wie die Vorredner und gesagt, dass die Satzung mit dem Inhalt von 74 LBO zwar nicht wegen Straßenverkehr aber städtebauliche Ordnung ermessensfehlerfrei erlassen werden konnte aber es darauf nicht ankommt, weil zwar VK und damit grad. Anspruch in mdl. Verhandlung, wegen der Grundrechtsrelevanz von Art. 14 GG aber Zeitpunkt der Antragstellung. Laut Kommentar dann noch Regeln zur Rückwirkung anwendbar, wonach es nicht verhältnismäßig die Genehmigung abzulehnen, weil im Zusammenspiel mit 2019 dann nicht nur ein kleineres Werbeschild gewählt werden müsste sondern gar keins aufgestellt werden dürfte, weil an der B10 gelegen.
Klingt das arg abwegig?
15.06.2020, 15:47
(15.06.2020, 15:46)Xyz schrieb: Hat in BW niemand von euch den entscheidungserheblichen Zeitpunkt angesprochen?
Hab die Diskussion ähnlich wie die Vorredner und gesagt, dass die Satzung mit dem Inhalt von 74 LBO zwar nicht wegen Straßenverkehr aber städtebauliche Ordnung ermessensfehlerfrei erlassen werden konnte aber es darauf nicht ankommt, weil zwar VK und damit grad. Anspruch in mdl. Verhandlung, wegen der Grundrechtsrelevanz von Art. 14 GG aber Zeitpunkt der Antragstellung. Laut Kommentar dann noch Regeln zur Rückwirkung anwendbar, wonach es nicht verhältnismäßig die Genehmigung abzulehnen, weil im Zusammenspiel mit 2019 dann nicht nur ein kleineres Werbeschild gewählt werden müsste sondern gar keins aufgestellt werden dürfte, weil an der B10 gelegen.
Klingt das arg abwegig?
Nö, hab das gleiche über die Folgenbeseitigungslast
15.06.2020, 15:50
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:24)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:22)Gast schrieb: Nicht nur in Berlin. Fand auch in BW dass die Wohnbebauung doch deutlich überwogen hat. Deshalb hab ich Wohngebiete angenommen, dann aber eine Ausnahme geprüft
Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
So hab ichs auch, und deshalb kam ich über 30 III BauGB in den 34 rein.
Ich hab das mit den örtichen Bauvorschriften nicht gerafft bzw. erkannt. Mir war nicht geläufig dass es sowas überhaupt gibt un was es sein soll, da aber (zumindest in RLP) diese mit dem Bebauungsplan zusmmen beschlossen und in der selben Urkunde ausgefertigt wurden und die Überschrift des Bebauungsplans "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen" auch eindeutig auf diese Bezug nimmt, hab ich sie so interpretiert, dass sie ganz normal Teil des Bebauungsplans sind

Im Ergebnis war das Vorhaben bei mir unzulässig und ich habe die Klage abgewiesen.