12.06.2020, 23:31
(12.06.2020, 23:25)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:11)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:09)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb: Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung!
Nein, du hast Recht. Jetzt sehe ich es.....der neue kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichte § 338 Nr. 9 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn der zuständige Staatsanwalt in den Fällen des nicht durch das besondere öffentliche Interesse zu ersetzenden Strafantragserfordernisses ohne Vorliegen des Strafantrages dennoch Klage erhebt.“
Maske zu lange im Gesicht gehabt? Muss man da nochmal nachtreten? Er hat sich doch nur geirrt.
12.06.2020, 23:35
(12.06.2020, 20:35)Gast schrieb:Ich habe das auch so gesehen, dass die Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Hab da irgendwas geschrieben,dass das Amtsgericht den in dubio pro reo Grundsatz verkannt hat (da B nix gesagt und Tochter während Beleidigung nicht anwesend war und “verachten” des B n.F.). Vermutlich hätte man das vll eher in § 261 StPO prüfen können. Weiß aber auch nicht,ob man das so machen kann.(12.06.2020, 20:30)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
mE doch. Feststellung, was gesagt wurde, liegt ja vor - das reicht. Zwar allein auf Grundlage der Aussage der Tochter. Aber eine Aussage kann ja genügen; und Gericht sagt ja: „Gericht folgt der Aussage, denn... diese ist glaubhaft, weil...“
Man weiß halt nicht, was hinter den Punkten steht
Ja hast vollkommen Recht!
Ich dachte nur der Typ räumt jegliche Vorwürfe ein. Bei näherer Betrachtung sogar die Verbrechenstatbestände. Wieso sollte eher das „geringfügigere“ Delikt derart vehement abstreiten?
Und die Feststellungen waren auch äußerst knapp. Einfach nur Datum und die Bezeichnung als verlogene ..... , irgendwo muss doch da ein Haken gewesen sein. Hm. Naja. Egal.
12.06.2020, 23:44
13.06.2020, 08:03
Zur Zweckmäßigkeit: konnte man problemlos schreiben, dass der neue Verteidiger Gründe für die Revision nachschieben kann? Obwohl der ehemalige Verteidiger bereits eine Revisionsbegründung an das Gericht geschickt hatte?
13.06.2020, 08:11
In der Wahlklausur in Niedersachsen wurde ein Wildschwein morgens auf einer Bundesstraße angefahren. Der Fahrer steigt aus, guckt kurz, ob das Tier noch lebt, versucht es von der Straße zu ziehen, gibt auf und fährt dann einfach weiter. Kurz darauf fährt ein Motorradfahrer dagegen und verstirbt noch an der Unfallstelle. Der Motorradfahrer konnte nicht mehr reagieren, als das Tier in Sichtweite war.
Das Wildschwein wurde insgesamt sicher drei mal angefahren, einmal von unserem Täter, einmal
von einem
unbekannten Fahrzeug, wobei es nur mehrere Meter nach vorne verschoben wurde und dann von dem Motorrad.
Dem Wildschwein selber konnte der Fahrer nicht ausweichen. Sicherungsmaßnahmen wären natürlich möglich gewesen für ihn.
Dazu noch eine kleine Diebstahl/ Unterschlagungsproblematik wegen einer mitgeführten Bohrmaschine des Arbeitgebers und Beweisverwertungsprobleme.
Lösungsvorschläge?
Ich hatte ehrlicherweise keinen Peil, was genau die da hören wollten.
Das Wildschwein wurde insgesamt sicher drei mal angefahren, einmal von unserem Täter, einmal
von einem
unbekannten Fahrzeug, wobei es nur mehrere Meter nach vorne verschoben wurde und dann von dem Motorrad.
Dem Wildschwein selber konnte der Fahrer nicht ausweichen. Sicherungsmaßnahmen wären natürlich möglich gewesen für ihn.
Dazu noch eine kleine Diebstahl/ Unterschlagungsproblematik wegen einer mitgeführten Bohrmaschine des Arbeitgebers und Beweisverwertungsprobleme.
Lösungsvorschläge?
Ich hatte ehrlicherweise keinen Peil, was genau die da hören wollten.
13.06.2020, 10:27
(12.06.2020, 23:25)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:11)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:09)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb: Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung!
Nein, du hast Recht. Jetzt sehe ich es.....der neue kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichte § 338 Nr. 9 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn der zuständige Staatsanwalt in den Fällen des nicht durch das besondere öffentliche Interesse zu ersetzenden Strafantragserfordernisses ohne Vorliegen des Strafantrages dennoch Klage erhebt.“
Lass ihn, er hat!
13.06.2020, 10:31
Eine Frage:
gibt es im ÖR auch so einen Ahnung welche Aufgabenstellung die einzelnen Klausuren haben?
1. Urteil
2. RA/RAin?
gibt es im ÖR auch so einen Ahnung welche Aufgabenstellung die einzelnen Klausuren haben?
1. Urteil
2. RA/RAin?
13.06.2020, 10:37
Meines Wissens V 1 idR Urteil oder Beschluss
V2 dann Behördenklausur oder Anwalt, wobei letzteres häufiger vorkommt
V2 dann Behördenklausur oder Anwalt, wobei letzteres häufiger vorkommt
13.06.2020, 11:16
13.06.2020, 11:27
(13.06.2020, 08:03)Gast schrieb: Zur Zweckmäßigkeit: konnte man problemlos schreiben, dass der neue Verteidiger Gründe für die Revision nachschieben kann? Obwohl der ehemalige Verteidiger bereits eine Revisionsbegründung an das Gericht geschickt hatte?
Das geht nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist. Sonst sind nur die erhobenen Rügen zu prüfen - quasi wie aus Revisiosgerichtsperspektive.