17.03.2016, 17:51
Hab auch antrag 2 80V satz 3
17.03.2016, 17:54
Ich habe bei Antrag 2 auch 80 V Satz 3!! Aber dann müsste es ja ein FBA sein...
17.03.2016, 17:57
Was sollte denn der 14 OBG?
17.03.2016, 18:03
Ich weiss nicht aber ich hatte sowieso keine zeit mehr für antrag 2 richtig gehabt.
und wenn so offensichtlich im sachverhalt darüber geschrieben wird, dachte ich ich miss 80 V3 prüfen
und wenn so offensichtlich im sachverhalt darüber geschrieben wird, dachte ich ich miss 80 V3 prüfen
17.03.2016, 18:07
(17.03.2016, 18:03)Gast schrieb: Ich weiss nicht aber ich hatte sowieso keine zeit mehr für antrag 2 richtig gehabt.
und wenn so offensichtlich im sachverhalt darüber geschrieben wird, dachte ich ich miss 80 V3 prüfen
Ja, ich fand wirklich auch, dass es so klang, als wollten sie darauf hinaus... ;-(
17.03.2016, 18:18
Ich habe das mit dem Pressegesetz in § 1004 BGB analog verarbeitet. Der Anspruch auf Entfernung folgte bei mir aus dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch nach § 1004 BGB analog. Nach dessen Absatz 2 hätte der Antragsteller die Pressemitteilung jedoch gegebenenfalls dulden müssen, wenn die presserechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin zutreffend gewesen wäre. Allerdeings hat aucgh § 4 PresseG einen Absatz 2 und in dessen Nr. 3 stand dann, dass der Auskunftsanspruch der Presse bei der Gefährdung privater Interessen nicht greift, sodass auch der Antrsgsteller die Pressemittelung nicht abalo § 1004 Absatz 2 BGB dulden musste.
Ob das stimmt, wer weiß?
Ob das stimmt, wer weiß?
17.03.2016, 19:10
Also so wie das OVG Münster das mit der Nutzungsordnung gemacht hat, finde ich es aber nicht zwingend, oder?
Habe die Nutzungsordnung an sich als unbeachtlich "im Rahmen des geltenden Rechts" nach 8 II GO angesehen und dann allgemein Art 5 und StGB usw. geprüft (also Verhältnismäßigkeit und Ermessen va noch).
Habe die Nutzungsordnung an sich als unbeachtlich "im Rahmen des geltenden Rechts" nach 8 II GO angesehen und dann allgemein Art 5 und StGB usw. geprüft (also Verhältnismäßigkeit und Ermessen va noch).
17.03.2016, 19:12
Mit der Lösung vom OVG hat man sich zumindest irgendwie Probleme abgeschnitten, die im Sachverhalt angelegt waren, zB Vorwegnahme der Hauptsache und den Anordnungsgrund. Aber keine Ahnung, was die Lösungsskizze so vorsieht...
17.03.2016, 19:17
Ich hab beide 123 Vwgo, 1. (-) 2 (+)
1. Anspruch aus 8 GO (+), aber verstoß gegen Nutzungsbedingungen, damit nicht innerhalb der Widmung
2. ÖR Unterlassungsanspruch, Pressemitteilung RW, weil nur RM wenn OB innerhalb seines Aufgabenbereichs (+) und Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot (-) da unwahre Tatsache ( Sammel Verbot durch Klage außer Vollzug gesetzt)
Waaaahhhh morgen Paartyyyyy
1. Anspruch aus 8 GO (+), aber verstoß gegen Nutzungsbedingungen, damit nicht innerhalb der Widmung
2. ÖR Unterlassungsanspruch, Pressemitteilung RW, weil nur RM wenn OB innerhalb seines Aufgabenbereichs (+) und Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot (-) da unwahre Tatsache ( Sammel Verbot durch Klage außer Vollzug gesetzt)
Waaaahhhh morgen Paartyyyyy
17.03.2016, 19:51
Aber macht es vom Grundsatz keine Unterschied, ob eine echte Satzung (oder Beschluss) mit entsprechender Festlegung der Widmung vorliegt oder ob nur eine privaterechtliche Nutzungsbedingung vorliegt?