12.06.2020, 17:18
(12.06.2020, 17:12)Gast schrieb:(12.06.2020, 17:10)Gast schrieb:(12.06.2020, 17:00)Gast schrieb:nein bin mir nicht sicher. Aber es ist richtig dass in einer prozessualen Tat nicht eingestellt werden kann. und dass der Freispruch vor die Einstellung geht stimmt ja auch...(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb: Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...
Hier meine Schwerpunkte:
A: Urteil
Rubrum
Tenor:
1. Schuldig wegen Totschlag
2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
3. Einziehung Tatwaffe
4. Enziehung Fahrerlaubnis
5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)
Gründe
I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
- Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
- Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung
1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)
2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?
3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück
V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung
VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung
VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs
VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen
IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung
Unterschrift 3 Berufsrichter
B: Beschluss nach § 268b StPO
Anordnung der Fortdauer der UHaft
Gründe
dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil
Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)
C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr
D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung
Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür?
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend.
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt..
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...
Seid ich euch mit der prozessualen Tat (241 und 185) sicher? Für mich war klar, dass 241 (-) ist. Hätte er den Antrag nicht zurückgenommen, wäre er auch wegen 185 verurteilt worden. Das muss doch irgendwie zum Ausdruck kommen, oder nicht? Deshalb habe ich bzgl. 185 auch eingestellt....
aber irgendiwe kommt es doch für den Richter auf die Tat im materiellen Sinn an und nur für die Sta auf die Prozessuale Tat odeR? also ja keine Ahnung vielleich tist es auch anders :D
noch ein GEdanke. Vielleicht hat de rFreispruch nur Vorrang wenn feststeht, dass die ganze Prozessuale Tat nicht nachweisbar ist - und zusätzlich bzgl. einem Teil ein Einstellungsgrund besteht.
Einstellung nach 154 geht nur für eine ganze Prozessuale Tat. Sprich: es kann nur eine von mehreren Taten iSd 264 eingestellt werden. Es hätte vielmehr nur Beschränkt werden dürfen. Habe ein Verfahrenshindernis angenommen, aber auch mit Bauchschmerzen. Vielleicht hätte man auch in eine Beschränkung umdeuten können?!? Glaube aber kaum, dass das zulässig ist, oder doch?!?
12.06.2020, 17:18
Wie war es in Berlin? Waren da auch nur die genannten Verfahrensrügen der Verteidigerin zu prüfen? Habe zB angenommen, dass Belehrung fehlte bevor er ausgesagt hat, dass er geschieden und Geschäftsführer sei (da dies nach 243 bereits zur Sache gehört)
12.06.2020, 17:20
(12.06.2020, 17:18)Gast schrieb:(12.06.2020, 17:12)Gast schrieb:(12.06.2020, 17:10)Gast schrieb:(12.06.2020, 17:00)Gast schrieb:nein bin mir nicht sicher. Aber es ist richtig dass in einer prozessualen Tat nicht eingestellt werden kann. und dass der Freispruch vor die Einstellung geht stimmt ja auch...(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb: Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür?
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend.
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt..
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...
Seid ich euch mit der prozessualen Tat (241 und 185) sicher? Für mich war klar, dass 241 (-) ist. Hätte er den Antrag nicht zurückgenommen, wäre er auch wegen 185 verurteilt worden. Das muss doch irgendwie zum Ausdruck kommen, oder nicht? Deshalb habe ich bzgl. 185 auch eingestellt....
aber irgendiwe kommt es doch für den Richter auf die Tat im materiellen Sinn an und nur für die Sta auf die Prozessuale Tat odeR? also ja keine Ahnung vielleich tist es auch anders :D
noch ein GEdanke. Vielleicht hat de rFreispruch nur Vorrang wenn feststeht, dass die ganze Prozessuale Tat nicht nachweisbar ist - und zusätzlich bzgl. einem Teil ein Einstellungsgrund besteht.
Einstellung nach 154 geht nur für eine ganze Prozessuale Tat. Sprich: es kann nur eine von mehreren Taten iSd 264 eingestellt werden. Es hätte vielmehr nur Beschränkt werden dürfen. Habe ein Verfahrenshindernis angenommen, aber auch mit Bauchschmerzen. Vielleicht hätte man auch in eine Beschränkung umdeuten können?!? Glaube aber kaum, dass das zulässig ist, oder doch?!?
hm aber geht denn nach der HV nur noch 260 III die Einstellung? die Beschärnkung müsste doch vorher gemacht werden das macht doch der Richter nicht mehr sondern nur in Zustimmung mit der StA glaube ich
12.06.2020, 17:22
(12.06.2020, 17:18)Gast schrieb: Wie war es in Berlin? Waren da auch nur die genannten Verfahrensrügen der Verteidigerin zu prüfen? Habe zB angenommen, dass Belehrung fehlte bevor er ausgesagt hat, dass er geschieden und Geschäftsführer sei (da dies nach 243 bereits zur Sache gehört)
Aber sind das nicht Angaben, die noch unter 111 OwiG fallen?
12.06.2020, 17:25
(12.06.2020, 17:22)Gast schrieb:(12.06.2020, 17:18)Gast schrieb: Wie war es in Berlin? Waren da auch nur die genannten Verfahrensrügen der Verteidigerin zu prüfen? Habe zB angenommen, dass Belehrung fehlte bevor er ausgesagt hat, dass er geschieden und Geschäftsführer sei (da dies nach 243 bereits zur Sache gehört)
Aber sind das nicht Angaben, die noch unter 111 OwiG fallen?
12.06.2020, 18:16
(12.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb: Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...
Hier meine Schwerpunkte:
A: Urteil
Rubrum
Tenor:
1. Schuldig wegen Totschlag
2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
3. Einziehung Tatwaffe
4. Enziehung Fahrerlaubnis
5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)
Gründe
I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
- Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
- Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung
1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)
2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?
3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück
V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung
VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung
VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs
VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen
IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung
Unterschrift 3 Berufsrichter
B: Beschluss nach § 268b StPO
Anordnung der Fortdauer der UHaft
Gründe
dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil
Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)
C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr
D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung
Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür?
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend.
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt..
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...
Gerne beantworte ich deine Fragen:
1. In einem richtigen Urteil sind Auführungen zu Beweisverwertungsverboten im Urteil nicht geboten. Das ist die Linie die der BGH vorgibt. Es wird dennoch vertreten, dass man im Examen die Verwertungsverbote in der Beweiswürdigung thematisiert. Man kann es aber auch im Hilfsgutachten machen. Also: beides möglich.
2. zwar ist 105 verletzt, dies führt aber nach einer Abwägung nicht zu einem Verwertungsverbot. Danach musste man noch ein Verwertunsgverbot direkt aus Art. 2, 1 GG diskutieren.
3. 315 III habe ich nicht bejaht, weil schon keine konkrete Gefahr
4. Im Urteil bezieht sich die Teileinstellung nicht auf die Prozessuale Tat, sondern die materielle. Zum Vorrang des Freispruchs findet man ausführlich bei M/G 260 Rn. 44 was. Hab ich vorliegend angenommen, da Nötigung und versuchte Nötigung schwerere Vergehen als Beleidigung.
5. Für mich war der Versuch fehlgeschlagen, da nur eine Kugel im Magazin. Zudem nichts dazu, dass weitere Kugeln im Auto
12.06.2020, 18:25
Bin ich der einzige der hier den ganzen Tag im Forum lungert und auf die lösungsskizze vom Flocki wartet? :D
12.06.2020, 19:05
12.06.2020, 19:25
12.06.2020, 19:41
(12.06.2020, 16:25)Gast schrieb: Mal ein anderes Thema, keine Ahnung ob das irgendwo anders problematisiert war:
In TH war Urteilszustellung (formgemäße Zustellung!) am 18.04.2020; Begründung ist zwar Schriftsatz vom 18.05.2020 aber erst am 19.05.2020 eingegangen. Meines Erachtens damit klar verfristet und eigentlich Unzulässigkeit.
Ich hab die Zulässigkeit wie folgt "gerettet":
Laut HV-Protokoll wurde zur Urteilsfindung ne halbe Stunde (ca.) unterbrochen. Danach wurde nicht festgestellt, wer nunmehr anwesend ist. Hab dann negative Beweiskraft des Protokolls -> Abwesenheit Angeklagter -> damit abwesend bei Rechtsmittelbelehrung und dann nach § 44 Wiedereinsetzung von Amts wegen.
Lag der Sachverhalt auch in anderen Ländern so? Falls nicht - kann jemand die Lösung nachvollziehen bzw. mir sagen, ob das rechtlich so haltbar ist?! Vielen Dank..