12.06.2020, 16:33
So, nach dem Examen ist vor dem Examen, was denkt ihr so was uns im ÖffR erwarten wird?
12.06.2020, 16:34
12.06.2020, 16:43
12.06.2020, 16:44
(12.06.2020, 15:45)Gast RLP schrieb: Ich sehe hier wird bereits über massenhaft Verfahrensrügen philosophiert, ich habe jedoch nur genau die zwei geprüft, die die Verteidigerin in ihrer Revisionsbegründung gerügt hat.
Aufgabenstellung war: aus Sicht eines Referendars am OLG die Erfolgsaussichten der eingelegten Revision begutachten sowie die Entscheidungsformel auszuformulieren.
Und da die Verteidigerin nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat (wo ich natürlich alles durchprüfe) und ansonsten genau zwei Verfahrensrügen erhoben hat (die laut Bearbeitervermerk dem Erfordernis des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügten), habe ich auch nur diese zwei Verfahrensrügen geprüft. Für meine Entscheidung als Revisionsgericht sind potentiell andere, nicht erhobenen Verfahrensrügen doch komplett irrelevant. Deshalb habe ich mich garnicht groß auf die Suche gemacht oder versucht mit aller Gewalt irgendworaus andere Verfahrensverstöße herleiten zu wollen.
Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht mehr ob laut dem Bearbeitervermerk auch hilfsgutachterlich auf alle in Betracht kommenden Verfahrensfehler einzugehen war, jedoch hätte mir dafür sowieso letztendlich die Zeit gefehlt.
Hab jetzt ich hier den Bock geschossen oder haben sich viele unnötige Arbeit gemacht? :D
In Ihrer Revisionsbegründung? Also war bei euch eine abgedruckt? In HH ganz sicher nicht. Auch waren bei uns Anträge verlangt... Scheint also Abweichungen zwischen den Klausuren zu geben.
12.06.2020, 16:47
(12.06.2020, 16:43)Gast schrieb:(12.06.2020, 16:33)GJPA_official schrieb: So, nach dem Examen ist vor dem Examen, was denkt ihr so was uns im ÖffR erwarten wird?
Nach dem bisherigen Verlauf tippe ich stark auf Reformation in peius bei einer einseitigen Teilerldeigungserklärung
Materiell: Ausländerrecht oder Abfallrecht :heart:
12.06.2020, 16:49
A. Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
335
II. Berechtigung und Beschwer
III. Ordnungsgemäße Einlegung
Feiertag, 43 II StPO
IV. Ordnungsgemäße Begründung
Frist nach 345 I 2 StPO
Nicht verfristet
Anträge gestellt insbesondere laut bearbeitervermerk 344 StPO
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
Von Amts wegen zu prüfen
1. fehlender Antrag hinsichtlich Beleidiung
(-) antragsrecht ging über nach 77b und nicht verfristet 77b IV
2. sachliche Unzuständigkeit 6 StPO
(-) 250 II zwar Mindeststrafe 5 Jahre, aber hier minder schwerer Fall, Straferwartung nicht über 4 Jahre
3. Zulässigkeit der Berufung
Musste kurz bejaht werden, weil sprungrevision
II. Verfahrensrüge
Nur gerügte Verstöße zu prüfen
1. absolute revisionsgründe
Keine gerügt
2. relativ
a) 52 III 1, 238 II
Verletzt, da verschwägert auch noch nach Ehe
Ich hab ein beruhen angenommen, bin mir dahingehend nicht sicher
Rüge nicht zwingend notwendig, da unterlassen des Vorsitzenden.
b) unmittelbarkeitsgrundsatz 250 S. 2
Verletzt, da Beschluss nach 251 abs 4 hätte ergehen müssen
Aber beruhen (-) weil die beteiligten Grund gekannt haben und zugestimmt haben
III. Sachrüge
(Bei mir nicht mehr allzu sauber, da Zeit drängte)
1. 316
Anklage und einlassung wegen Fahrlässigkeit und Urteilsgründe stand wissentlich
323 a subsidiär
2. eingestellt
Möglich und keine Revision zu Lasten des Angeklagten
3. 185
Beweisverwertungsverbot
4.
249,250 II (+) habe im Eifer des Gefechts leider den minder schweren Fall vergessen
Nötigung ausdrücklich subsidiär
266 I alt 1 (+)
————
Mit der Info, dass die Tat Ziffer 1, also 316 nicht mehr verfolgt oder abgeurteilt werden kann, wusste ich leider nichts anzufangen. Verjährung war ja nicht gegeben.
I. Statthaftigkeit
335
II. Berechtigung und Beschwer
III. Ordnungsgemäße Einlegung
Feiertag, 43 II StPO
IV. Ordnungsgemäße Begründung
Frist nach 345 I 2 StPO
Nicht verfristet
Anträge gestellt insbesondere laut bearbeitervermerk 344 StPO
B. Begründetheit
I. Verfahrenshindernisse
Von Amts wegen zu prüfen
1. fehlender Antrag hinsichtlich Beleidiung
(-) antragsrecht ging über nach 77b und nicht verfristet 77b IV
2. sachliche Unzuständigkeit 6 StPO
(-) 250 II zwar Mindeststrafe 5 Jahre, aber hier minder schwerer Fall, Straferwartung nicht über 4 Jahre
3. Zulässigkeit der Berufung
Musste kurz bejaht werden, weil sprungrevision
II. Verfahrensrüge
Nur gerügte Verstöße zu prüfen
1. absolute revisionsgründe
Keine gerügt
2. relativ
a) 52 III 1, 238 II
Verletzt, da verschwägert auch noch nach Ehe
Ich hab ein beruhen angenommen, bin mir dahingehend nicht sicher
Rüge nicht zwingend notwendig, da unterlassen des Vorsitzenden.
b) unmittelbarkeitsgrundsatz 250 S. 2
Verletzt, da Beschluss nach 251 abs 4 hätte ergehen müssen
Aber beruhen (-) weil die beteiligten Grund gekannt haben und zugestimmt haben
III. Sachrüge
(Bei mir nicht mehr allzu sauber, da Zeit drängte)
1. 316
Anklage und einlassung wegen Fahrlässigkeit und Urteilsgründe stand wissentlich
323 a subsidiär
2. eingestellt
Möglich und keine Revision zu Lasten des Angeklagten
3. 185
Beweisverwertungsverbot
4.
249,250 II (+) habe im Eifer des Gefechts leider den minder schweren Fall vergessen
Nötigung ausdrücklich subsidiär
266 I alt 1 (+)
————
Mit der Info, dass die Tat Ziffer 1, also 316 nicht mehr verfolgt oder abgeurteilt werden kann, wusste ich leider nichts anzufangen. Verjährung war ja nicht gegeben.
12.06.2020, 16:56
(12.06.2020, 15:03)GastBW schrieb: Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...
Hier meine Schwerpunkte:
A: Urteil
Rubrum
Tenor:
1. Schuldig wegen Totschlag
2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
3. Einziehung Tatwaffe
4. Enziehung Fahrerlaubnis
5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)
Gründe
I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
- Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
- Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung
1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)
2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?
3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück
V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung
VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung
VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs
VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen
IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung
Unterschrift 3 Berufsrichter
B: Beschluss nach § 268b StPO
Anordnung der Fortdauer der UHaft
Gründe
dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil
Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)
C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr
D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung
Ich habe verschieden Fragen zu deiner lösung ::D
1. wieso das Beweisverwertungsverbot im Hilfsgutachten? gab es da eine Begründung dafür?
2. was hast du denn nun angenommen im Verwertungsverbot? bei mir war §105 Umgangen und daher BVV (+) aber habe so ein Zwar aber Argument gemacht und gesagt dass das Persönlichkeitsrecht nicht so schwer verletzt ist dass das Aufklärungsinteresse dahinter zurücktritt vorliegend.
3. hast du 315 III bejaht? weil ich habe darüber nachgedact fande aber dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat.. ober die Gefahr verkannt..
4. das mit der Prozessualen Tat müsste so stimmen. habe das leider übersehen finde es aber irgendwie richtig
5. war dien Versuch fehlgeschlagen? und wenn ja warum? weil ich war mir da auch mega unsicher aber die Pistole konnte ja nur einmal schießen und es war einfach unrealistisch dass er das wärend der Fahrt nachlädt. ...
12.06.2020, 16:56
12.06.2020, 16:56
(12.06.2020, 16:49)RLP schrieb: (...)
————
Mit der Info, dass die Tat Ziffer 1, also 316 nicht mehr verfolgt oder abgeurteilt werden kann, wusste ich leider nichts anzufangen. Verjährung war ja nicht gegeben.
Ziff. 1 und 2 waren eine prozessuale Tat. Hab daher nach Einstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) der Ziff. 2 angenommen, dass Ziff. 1 nicht mehr anhängig war, weil (mit)eingestellt.
12.06.2020, 16:57
BW was habt ihr eigentlich mit dem ellenlangen Protokoll der HV gemachT? ich konnte damit irgendwie gar nichts anfangen in der Klausur hatte aber das gefühl dass es irgendwo rein muss..