15.03.2016, 18:18
Verfahrensrechtlich hab ich in etwa genauso.
Materiell:
263a bezogen auf die beiden online Überweisung: (-)
Variante 3 fehlt es an unbefugt und bei Variante 4 ebenfalls, da keine Täuschungsäquivalent (laut Urteils Feststellungen keine weiteren Angaben außer der Kontonummern)
263 bezogen auf 2 mal Geld abheben bei Dt Bank am Schalter (-) schon keine Täuschung, war berechtigt
263 bei Schalter F Bank (-) weil kein Irrtum des Bankangestellten (macht sich keine Gedanken)
263a bei entweder F Bank: (-) da berechtigter
Oder
266b bei anderer Bank: (-) Garantiefunktion fraglich, aber egal weil im Zeitpunkt Guthaben auf dem Konto, also berechtigt, nur Verstoß gegen Vertragsbedingungen, aber strafrechtlich nicht erheblich
Das war meins.... Nur noch 2, Ende in Sicht
Materiell:
263a bezogen auf die beiden online Überweisung: (-)
Variante 3 fehlt es an unbefugt und bei Variante 4 ebenfalls, da keine Täuschungsäquivalent (laut Urteils Feststellungen keine weiteren Angaben außer der Kontonummern)
263 bezogen auf 2 mal Geld abheben bei Dt Bank am Schalter (-) schon keine Täuschung, war berechtigt
263 bei Schalter F Bank (-) weil kein Irrtum des Bankangestellten (macht sich keine Gedanken)
263a bei entweder F Bank: (-) da berechtigter
Oder
266b bei anderer Bank: (-) Garantiefunktion fraglich, aber egal weil im Zeitpunkt Guthaben auf dem Konto, also berechtigt, nur Verstoß gegen Vertragsbedingungen, aber strafrechtlich nicht erheblich
Das war meins.... Nur noch 2, Ende in Sicht
15.03.2016, 18:22
Habs auch wie Gast2ausberlin. mE unbefugt nach betrugsspezifischer Auslegung wg konkludenter Erklärung über spätere Deckung. Da aufgrund der AGB (Geld nicht zurücküberweisen = nicht zwei mal über Geld verfügen) dahingehendes sachgedankliches Mitbewusstsein.
15.03.2016, 18:30
(15.03.2016, 18:22)Gast schrieb: Habs auch wie Gast2ausberlin. mE unbefugt nach betrugsspezifischer Auslegung wg konkludenter Erklärung über spätere Deckung. Da aufgrund der AGB (Geld nicht zurücküberweisen = nicht zwei mal über Geld verfügen) dahingehendes sachgedankliches Mitbewusstsein.
Bei uns stand zu den AGB nichts im Urteil (nur im Vermerk). Damit deckten die Feststellungen ein solches Mitbewusstsein nicht.
15.03.2016, 18:44
Ich habe mal eine Verständnisfrage zu der AGB:
Warum gibt es die denn überhaupt? Was würde denn für die Bank schlimmes passieren, wenn man das Geld von der Sofortüberweisung zurückbucht?
Warum gibt es die denn überhaupt? Was würde denn für die Bank schlimmes passieren, wenn man das Geld von der Sofortüberweisung zurückbucht?
15.03.2016, 18:50
Habe ich auch nicht verstanden.
Für die konkludente Täuschung brauchte man das mMn nicht, weil die AGB sich erstens nicht darauf bezogen (aber wie gesagt, ich checke sie auch nicht) und zweitens dem Mandanten auch so klar war, dass die Belastung des Kontos bei der DBank nicht wird erfolgen können. Insofern hat die FBank eine nicht werthaltige Forderung erlangt, weil er von Anfang an geplant hat, das Geld innerhalb der zwei Tage abzuheben.
Für die konkludente Täuschung brauchte man das mMn nicht, weil die AGB sich erstens nicht darauf bezogen (aber wie gesagt, ich checke sie auch nicht) und zweitens dem Mandanten auch so klar war, dass die Belastung des Kontos bei der DBank nicht wird erfolgen können. Insofern hat die FBank eine nicht werthaltige Forderung erlangt, weil er von Anfang an geplant hat, das Geld innerhalb der zwei Tage abzuheben.
15.03.2016, 18:54
Haha, ich hatte die auch nicht verstanden! Die war völlig sinnfrei
15.03.2016, 19:07
nun, die AGB wurden nicht im Urteil erwähnt. damit kann man revisionsrechtlich mal gar nichts anfangen.
15.03.2016, 19:13
Wenn Du das Geld wieder zurückbuchst hast Du plötzlich 10.000,- auf dem Konto. Das ist nicht gewollt, da Du ja nur ein mal über das Geld verfügen sollst.
Wenn die Überweisung normalerweise die konkludente Erklärung enthält, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu halten (AGB), dann stellt der innerliche Vorbehalt dagegen mE eine konkludente Täuschung dar.
Wenn das doppelte Abheben auch einen Verstoß ggn die AGB darstellt, dann ist mE auch der Vorbehalt diesbzgl konkludente Täuschung.
Nach meiner Lösung daher 263a StGB in zwei Fällen durch die Überweisungen. Schaden iSd schadensgleichen Vermögensgefährdung. Später durch Anhebungen tatsächlicher Schaden.
266b durch Abheben am Fremdautomat mE (-), da Guthaben zu diesem Zeitpunkt ja im Plus.
Wenn die Überweisung normalerweise die konkludente Erklärung enthält, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zu halten (AGB), dann stellt der innerliche Vorbehalt dagegen mE eine konkludente Täuschung dar.
Wenn das doppelte Abheben auch einen Verstoß ggn die AGB darstellt, dann ist mE auch der Vorbehalt diesbzgl konkludente Täuschung.
Nach meiner Lösung daher 263a StGB in zwei Fällen durch die Überweisungen. Schaden iSd schadensgleichen Vermögensgefährdung. Später durch Anhebungen tatsächlicher Schaden.
266b durch Abheben am Fremdautomat mE (-), da Guthaben zu diesem Zeitpunkt ja im Plus.
15.03.2016, 19:14
15.03.2016, 19:33
@ FFM01
Ich hatte ein Problem damit, wie sich die schadensgleiche Vermögensgefährdung zum tatsächlichen Schaden verhält. In der Hektik dann einen Schaden durch das Abheben am Schalter zNd FBank verneint, weil ja schon schadengleiche Gefährdung vorher.....
Ich hatte ein Problem damit, wie sich die schadensgleiche Vermögensgefährdung zum tatsächlichen Schaden verhält. In der Hektik dann einen Schaden durch das Abheben am Schalter zNd FBank verneint, weil ja schon schadengleiche Gefährdung vorher.....