09.06.2020, 15:25
(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Aber ich find Mittäterschaft schon ziemlich einleuchtend bzw. zumindest vertretbar. Die haben sich ja vorab schon besprochen, dass M den L bei seinem Vorhaben "unterstützen" soll, damit dieser sich den S vornehmen kann. Dass es dabei auch zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, weil fest mit einer weiteren Person gerechnet wurde, war mindestens absehbar. Außerdem hätte der L seinen Plan, dem S eine zu verpassen, ohne die Unterstützung des M gar nicht umsetzen können.
09.06.2020, 15:25
(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
In Berlin stand in der Beschuldigtenvernehmung, dass der Beschuldigte Maschulte das Handy bei eBay zu Geld machen wollte.
09.06.2020, 15:26
(09.06.2020, 15:22)Gast schrieb:(09.06.2020, 15:19)Gast schrieb: Leute hatte ihr kein Sitzungsdienst oder warum könnt ihr die Tagessatzhöhe nicht berechnen?
Nettoeinkommen 1.800
Wonhwert 600
Zinsen für Wohnung -300
Keine Berücksichtigung Sparbuch, da nur Geringes Vermögen
= 2.100/30
= 70 €
Nicht so frech, bitte.
ohje, Wohnvorteil Eigenheim voll verpennt.... hatte an dieser Stelle eh fast keine Zeit mehr....
09.06.2020, 15:27
(09.06.2020, 15:25)Gastius schrieb:(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Aber ich find Mittäterschaft schon ziemlich einleuchtend bzw. zumindest vertretbar. Die haben sich ja vorab schon besprochen, dass M den L bei seinem Vorhaben "unterstützen" soll, damit dieser sich den S vornehmen kann. Dass es dabei auch zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, weil fest mit einer weiteren Person gerechnet wurde, war mindestens absehbar. Außerdem hätte der L seinen Plan, dem S eine zu verpassen, ohne die Unterstützung des M gar nicht umsetzen können.
Für mich klingt die Argumentation nach Beihilfe, aber nicht für Mittäterschaft.
09.06.2020, 15:27
Wie habt ihr das mit dem Haftbefehl gemacht?
L saß ja in U-Haft. Aber nach meinem Ergebnis (und wie man hier so liest auch bei den meisten anderen) hat sich L nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die Taten von M hab ich als Exzess gewertet bzw Mittäterschaft am fehlenden gemeinsamen Tatplan scheitern lassen.
Ich hab fünf mal drüber geschaut, aber kam zu keinem anderen Ergebnis. Dabei heisst es doch immer, wenn einer in U-Haft sitzt, wird das schon passen. Der L war doch zwingend freizulassen oder täusche ich mich? Nur gering vorbestraft, fester Wohnsitz, geringe zu erwartende Strafe... wo war da der Haftgrund? Hab halt geschrieben, dass die Haft angeordnet wurde, als noch nicht klar war, dass er mit dem Messerangriff nix am Hut hat... und dass 113 StPO auch nicht passt. Also hab ich beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Dummerweise am Ende der Anklageschrift, obwohl das dort nocht hingehört.
Und habt ihr für M U-Haft beantragt? Ich hab gesagt nein, trotz hoher Straferwartung, wegen diesem Hinweis dass er Bewegungsunfähig ist und noch Wochen im Krankenhaus liegt. Deshalb Fluchtgefahr (-).
Was ne komische Klausur... und was sollten diese ganzen Infos zu dem Chatverlauf? Hab da paar Zeilen geschrieben dass das nicht strafbar war. Bloße unbeachtliche Lüge, keine Täuschung im Rechtsverkehr oder iSd 263 StGB usw...
L saß ja in U-Haft. Aber nach meinem Ergebnis (und wie man hier so liest auch bei den meisten anderen) hat sich L nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die Taten von M hab ich als Exzess gewertet bzw Mittäterschaft am fehlenden gemeinsamen Tatplan scheitern lassen.
Ich hab fünf mal drüber geschaut, aber kam zu keinem anderen Ergebnis. Dabei heisst es doch immer, wenn einer in U-Haft sitzt, wird das schon passen. Der L war doch zwingend freizulassen oder täusche ich mich? Nur gering vorbestraft, fester Wohnsitz, geringe zu erwartende Strafe... wo war da der Haftgrund? Hab halt geschrieben, dass die Haft angeordnet wurde, als noch nicht klar war, dass er mit dem Messerangriff nix am Hut hat... und dass 113 StPO auch nicht passt. Also hab ich beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Dummerweise am Ende der Anklageschrift, obwohl das dort nocht hingehört.
Und habt ihr für M U-Haft beantragt? Ich hab gesagt nein, trotz hoher Straferwartung, wegen diesem Hinweis dass er Bewegungsunfähig ist und noch Wochen im Krankenhaus liegt. Deshalb Fluchtgefahr (-).
Was ne komische Klausur... und was sollten diese ganzen Infos zu dem Chatverlauf? Hab da paar Zeilen geschrieben dass das nicht strafbar war. Bloße unbeachtliche Lüge, keine Täuschung im Rechtsverkehr oder iSd 263 StGB usw...
09.06.2020, 15:31
(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Keiner 231?
Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
09.06.2020, 15:33
(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Keiner 231?
Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen
In seiner Einlassung stand, er habe sich zur Tatzeit keine Gedanken darüber gemacht, was er mit dem Handy danach macht. Dann hat er erst gesagt, vllt verkaufen oder behalten. Die Bereicherungsabsicht oder die Zueignungsabsicht muss aber genau bei der Tat vorliegen. Ich habe es so aufgefasst, dass er bei der Tat die Verkaufsabsicht nicht hatte, sondern das erst auf Nachfrage sich gedacht hat.
09.06.2020, 15:33
Saß in Berliner Klausur der L auch in U-Haft?
Und ist es noch vertretbar zu sagen, dass Aussage des M wegen 136a nicht verwertbar war? (Täuschung, da nicht genug Beweise für möglichen 222 Vorlagen - anders als Polizeibeamter ihm gegenüber sagte)?
Und ist es noch vertretbar zu sagen, dass Aussage des M wegen 136a nicht verwertbar war? (Täuschung, da nicht genug Beweise für möglichen 222 Vorlagen - anders als Polizeibeamter ihm gegenüber sagte)?
09.06.2020, 15:34
(09.06.2020, 15:25)Gastius schrieb:(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Aber ich find Mittäterschaft schon ziemlich einleuchtend bzw. zumindest vertretbar. Die haben sich ja vorab schon besprochen, dass M den L bei seinem Vorhaben "unterstützen" soll, damit dieser sich den S vornehmen kann. Dass es dabei auch zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, weil fest mit einer weiteren Person gerechnet wurde, war mindestens absehbar. Außerdem hätte der L seinen Plan, dem S eine zu verpassen, ohne die Unterstützung des M gar nicht umsetzen können.
Ja, so habe ich das auch begründet, vielen Dank!
09.06.2020, 15:34
(09.06.2020, 15:31)BerlinerBär schrieb:(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Keiner 231?
Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Ist „dadurch“ der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§226) verursacht worden? Doch eher nicht.