08.06.2020, 18:25
(08.06.2020, 18:15)GastBaWu schrieb:(08.06.2020, 18:06)Nds. schrieb:(08.06.2020, 17:31)GastBaWu schrieb:(08.06.2020, 17:25)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:15)Gast schrieb: Als was für einen Vertrag hast du den den "Pferdevertrag" bewertet? 281 i.F.d. Schlechtleistung greift nur bei Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag. Aber Kopf hoch, man weiß nie sicher was am Ende rauskommt.
Ich könnte kotzen, bei dem was manche "Experten" hier von sich geben. Warum sollte 281 nur bei "Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag" greifen? Totaler Schwachsinn.
Ich habe vor 834 auch diskutiert, ob vertraglicher Anspruch und da, ob entweder Haupt- oder Nebenleistung, also 281 und 280. Und bei Verwahrung ist Obhut HL, also 281.
gefühlt hat hier jeder etwas anderes.... für mich war das ein typenmischter Vertrag mit mietrechtlichen und werkvertraglichen Elementen. Und hab vor 833,834 dann zuerst 280 I, 241 II geprüft, wegen fehlender PV aber scheitern lassen....
Bei der Pflichtverletzung greift m.E. eine Beweislastumkehr, sodass der Schädiger beweisen muss, dass er keine Pflicht verletzt hat.
Laut BGH greift die Beweislastumkehr, wenn die Schadensursache im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners liegt und eine Sachlage gegeben ist, die den Schluss darauf rechtfertigt, dass der Anspruchsgegner die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat.
Das habe ich geprüft und bejaht, sodass der Anspruch der Klägerin diesbezüglich schlüssig war und ich dann in der Erheblichkeitsstation und in der Beweisprogrnosestation geprüft hab, ob der Beklagte sich diesbezüglich exkulpieren kann.
(Wurde auch so im Kaiserseminar Mat. ZR besprochen... )
dann hätte man den ganzen deliktsrechtlichen Teil ja nur im Hilfsgutachten geprüft, weil der vertragliche Anspruch schon den Klageanspruch begründet....
Ich dachte, dass man in einem Gutachten sowieso immer alle AGL durchprüfen muss... (zumindest in Niedersachsen)
08.06.2020, 18:27
(08.06.2020, 18:19)Gast schrieb:(08.06.2020, 18:14)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:11)Gast007 schrieb: war das nicht eher ein typengemischter Vertrag aus Dienst-. Miet-. und Beherbergungsvertrag?Meiner Meinung nach war es ein Verwahrungsvertrag. Das ist immer bei Pferdeboxen mit Fütterung
Laut Kaiser auf jeden Fall ein verwahrungsvertrag und deshalb hauptpflichtverletzung
Hm, aber ergibt sich aus dem Verwahrungsvertrag nicht nur die Obhutspflicht in Form der Fütterung? Der Beklagte kann aus dem Verwahrungsvertrag doch nicht die Pflicht haben, Auseinandersetzungen unter Tieren zu verhindern :(
08.06.2020, 18:29
(08.06.2020, 18:27)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:19)Gast schrieb:(08.06.2020, 18:14)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:11)Gast007 schrieb: war das nicht eher ein typengemischter Vertrag aus Dienst-. Miet-. und Beherbergungsvertrag?Meiner Meinung nach war es ein Verwahrungsvertrag. Das ist immer bei Pferdeboxen mit Fütterung
Laut Kaiser auf jeden Fall ein verwahrungsvertrag und deshalb hauptpflichtverletzung
Hm, aber ergibt sich aus dem Verwahrungsvertrag nicht nur die Obhutspflicht in Form der Fütterung? Der Beklagte kann aus dem Verwahrungsvertrag doch nicht die Pflicht haben, Auseinandersetzungen unter Tieren zu verhindern :(
Gehört das nicht auch zur Obhut über ein Tier?
08.06.2020, 18:30
(08.06.2020, 18:24)Gast schrieb: Ich bin grade so am Boden zerstört dass ich die gewillkürte passive prozessstandschaft angenommen habe.....habe das Gefühl damit total durchgefallen zu sein.
Hat jemand vielleicht gute Argumente, weswegen man vielleicht doch das annehmen könnte ?
Ach mann ....
Das wird sicherlich nicht der Fall sein! Kopf hoch! Ich hab in den letzten Klausuren so viele Fehler gemacht, das passiert uns allen! Und außerdem sagt niemand, dass es falsch ist. Anscheinend ist es ja nicht mal vom BGH entschieden, dass es nicht geht. Mach dir nicht so viele Gedanken! Wir haben die Hälfte hinter uns!
08.06.2020, 18:32
(08.06.2020, 18:24)Gast schrieb: Ich bin grade so am Boden zerstört dass ich die gewillkürte passive prozessstandschaft angenommen habe.....habe das Gefühl damit total durchgefallen zu sein.
Hat jemand vielleicht gute Argumente, weswegen man vielleicht doch das annehmen könnte ?
Ach mann ....
Das ist doch überhaupt nicht schlimm! Ich habe eine Nebenintervention angenommen, dafür aber anderer Stelle Quatsch gemacht. Ist alles halb so dramatisch in meinen Augen :-)
08.06.2020, 18:32
(08.06.2020, 18:29)Gast schrieb:(08.06.2020, 18:27)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:19)Gast schrieb:(08.06.2020, 18:14)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:11)Gast007 schrieb: war das nicht eher ein typengemischter Vertrag aus Dienst-. Miet-. und Beherbergungsvertrag?Meiner Meinung nach war es ein Verwahrungsvertrag. Das ist immer bei Pferdeboxen mit Fütterung
Laut Kaiser auf jeden Fall ein verwahrungsvertrag und deshalb hauptpflichtverletzung
Hm, aber ergibt sich aus dem Verwahrungsvertrag nicht nur die Obhutspflicht in Form der Fütterung? Der Beklagte kann aus dem Verwahrungsvertrag doch nicht die Pflicht haben, Auseinandersetzungen unter Tieren zu verhindern :(
Gehört das nicht auch zur Obhut über ein Tier?
Das ist ne gute Frage. Stand nicht im Sachverhalt, dass die Parteien keine Regelung zur Aufsicht getroffen haben? Ich finde iwie nicht, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, ständig und in jeder Situation auf das Tier aufzupassen.
08.06.2020, 18:37
(08.06.2020, 18:32)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:29)Gast schrieb:(08.06.2020, 18:27)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 18:19)Gast schrieb:(08.06.2020, 18:14)Nds2020 schrieb: Meiner Meinung nach war es ein Verwahrungsvertrag. Das ist immer bei Pferdeboxen mit Fütterung
Laut Kaiser auf jeden Fall ein verwahrungsvertrag und deshalb hauptpflichtverletzung
Hm, aber ergibt sich aus dem Verwahrungsvertrag nicht nur die Obhutspflicht in Form der Fütterung? Der Beklagte kann aus dem Verwahrungsvertrag doch nicht die Pflicht haben, Auseinandersetzungen unter Tieren zu verhindern :(
Gehört das nicht auch zur Obhut über ein Tier?
Das ist ne gute Frage. Stand nicht im Sachverhalt, dass die Parteien keine Regelung zur Aufsicht getroffen haben? Ich finde iwie nicht, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, ständig und in jeder Situation auf das Tier aufzupassen.
Wie in den meisten Fällen gilt auch bestimmt hier, Ergebnis ist egal nur die Argumentation ist wichtig.
08.06.2020, 18:39
Hallo, kann mir jemand netterweise sagen, was heute in der Wahlklausur öffentliches Recht rangekommen ist? Danke !
08.06.2020, 18:47
(08.06.2020, 18:25)Nds. schrieb:(08.06.2020, 18:15)GastBaWu schrieb:(08.06.2020, 18:06)Nds. schrieb:(08.06.2020, 17:31)GastBaWu schrieb:(08.06.2020, 17:25)Gast schrieb: Ich könnte kotzen, bei dem was manche "Experten" hier von sich geben. Warum sollte 281 nur bei "Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag" greifen? Totaler Schwachsinn.
Ich habe vor 834 auch diskutiert, ob vertraglicher Anspruch und da, ob entweder Haupt- oder Nebenleistung, also 281 und 280. Und bei Verwahrung ist Obhut HL, also 281.
gefühlt hat hier jeder etwas anderes.... für mich war das ein typenmischter Vertrag mit mietrechtlichen und werkvertraglichen Elementen. Und hab vor 833,834 dann zuerst 280 I, 241 II geprüft, wegen fehlender PV aber scheitern lassen....
Bei der Pflichtverletzung greift m.E. eine Beweislastumkehr, sodass der Schädiger beweisen muss, dass er keine Pflicht verletzt hat.
Laut BGH greift die Beweislastumkehr, wenn die Schadensursache im Gefahren- und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners liegt und eine Sachlage gegeben ist, die den Schluss darauf rechtfertigt, dass der Anspruchsgegner die ihm obliegende Sorgfalt verletzt hat.
Das habe ich geprüft und bejaht, sodass der Anspruch der Klägerin diesbezüglich schlüssig war und ich dann in der Erheblichkeitsstation und in der Beweisprogrnosestation geprüft hab, ob der Beklagte sich diesbezüglich exkulpieren kann.
(Wurde auch so im Kaiserseminar Mat. ZR besprochen... )
dann hätte man den ganzen deliktsrechtlichen Teil ja nur im Hilfsgutachten geprüft, weil der vertragliche Anspruch schon den Klageanspruch begründet....
Ich dachte, dass man in einem Gutachten sowieso immer alle AGL durchprüfen muss... (zumindest in Niedersachsen)
klar, stimmt natürlich, war ja keine Urteilsklausur. Nur habe ich so das Gefühl, dass das so trotzdem nicht gewollt war.
08.06.2020, 19:13
(08.06.2020, 15:34)Gast schrieb:(08.06.2020, 15:29)Gast schrieb:(08.06.2020, 15:16)Gast schrieb: Nie im Leben war das eine Widerklage...
Begründung?
Weil die Widerklage eines Dritten, auch des Nebenintervenienten nicht zulässig ist und deshalb als eigene Klage auszulegen ist. Das bringt dem Versicherer aber dann überhaupt nichts. Denn dadurch bekommt er das VU nicht aus der Welt. Darüber hinaus würde ich doch mal behaupten, dass für eine gewillkürte Prozessstandschaft das dafür notwendige Interesse fehlt. Welches Interesse soll denn ein Verischerer haben, dass er irgendwelche Ansprüche seines Versicherungsnehmers aus einem Verwahrungsvertrag, welche mit dem Versicherungsverhältnis in überhaupt keinen Zusammenhang stehen, geltend machen kann?
Ich habe da geschrieben, dass das Interesse daraus folgt, dass der Versicherer verpflichtet ist die Schäden des Versicherungsnehmers zu ersetzen bzw ihn freizustellen. Wusste mir nicht anders zu helfen :D